Vom positiven Test bis zum Ende des Mutterschutzes nach der Geburt, in der Reihenfolge, in der es ansteht.
Kurzantwort
Vor der Geburt stehen Vorsorge, Mutterschutz und Mutterschaftsgeld an, bei unverheirateten Eltern auch Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung. Nach der Geburt folgen Geburtsurkunde, Krankenversicherung des Kindes, Kindergeld und Elterngeld; beide Leistungen gibt es rückwirkend nur für wenige Monate.
Schritt für Schritt
In der Schwangerschaft
- Nach dem positiven Test
Erster Termin und Mutterpass
Termin in der Frauenarztpraxis vereinbaren. Bei der ersten Vorsorgeuntersuchung gibt es den Mutterpass.
- Früh in der Schwangerschaft
Hebamme suchen
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Hebammenhilfe in der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Wochenbett.
- Sobald die Schwangerschaft feststeht
Arbeitgeber informieren
Schwangerschaft und voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen, damit der Arbeitgeber den Mutterschutz am Arbeitsplatz umsetzen kann.
- In den ersten Schwangerschaftsmonaten
Steuerklasse prüfen
Nur für Verheiratete: Ein Wechsel der Steuerklasse erhöht das Elterngeld nur, wenn er früh genug wirksam wird. Nach der Geburt ändert er daran nichts mehr.
- Vor oder nach der Geburt
Vaterschaft anerkennen
Nur wenn die Eltern nicht verheiratet sind: Der Vater erkennt die Vaterschaft an, die Mutter stimmt zu, beides wird öffentlich beurkundet, zum Beispiel beim Jugendamt. Das geht schon vor der Geburt.
- Vor oder nach der Geburt
Gemeinsames Sorgerecht erklären
Sind die Eltern nicht verheiratet, hat die Mutter das Sorgerecht allein, bis beide eine Sorgeerklärung abgeben oder heiraten. Die Sorgeerklärung wird öffentlich beurkundet, etwa beim Jugendamt, und geht auch schon vor der Geburt.
- Ab dem 7. Monat
Elternzeit planen
Wer ab der Geburt in Elternzeit geht, meldet sie spätestens 7 Wochen vorher beim Arbeitgeber an.
- Vor dem errechneten Termin
Mutterschutz beginnt
Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Termin. Arbeiten darf die Mutter dann nur noch, wenn sie es ausdrücklich erklärt.
- Kurz vor der Schutzfrist
Mutterschaftsgeld beantragen
Gesetzlich Versicherte beantragen es bei ihrer Krankenkasse. Dafür braucht es das Zeugnis von Ärztin, Arzt oder Hebamme mit dem voraussichtlichen Geburtstermin.
Nach der Geburt
- In der ersten Woche
Geburt anzeigen und Geburtsurkunde
Die Geburt wird dem Standesamt angezeigt, die Frist beträgt 7 Tage. Bei einer Geburt in der Klinik übernimmt das die Klinik. Das Standesamt stellt dann die Geburtsurkunde aus.
- Gleich nach der Geburt
Krankenversicherung des Kindes
Sind die Eltern gesetzlich versichert, meldet ein Elternteil das Kind bei seiner Krankenkasse an, meist beitragsfrei in der Familienversicherung. Bei Ehepaaren mit einem privat versicherten Elternteil gelten Ausnahmen.
- Sobald die Steuer-ID des Kindes da ist
Kindergeld beantragen
Die Familienkasse braucht die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes. Rückwirkend zahlt sie nur für die letzten 6 Monate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht.
- In den ersten Lebensmonaten
Elterngeld beantragen
Rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle nur für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht.
- Nach der Schutzfrist
Mutterschutz endet, Elternzeit läuft
Die Schutzfrist endet 8 Wochen nach der Geburt, nach Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen danach. Für die Mutter zählt diese Zeit schon auf die Elternzeit an.
Rechner
- SSW-RechnerSchwangerschaftswoche und errechneter GeburtsterminDu gibst ein: Erster Tag der letzten Periode
- Mutterschutz-RechnerBeginn und Ende der SchutzfristDu gibst ein: Errechneter Geburtstermin
Wann du dich beraten lassen solltest
- Vaterschaft, Sorgeerklärung und Unterhalt bei unverheirateten Eltern: das Jugendamt. Es beurkundet Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung auch.
- Fragen zu Geld, Anträgen und Unterstützung in der Schwangerschaft: eine staatlich anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle.
- Mutterschaftsgeld und Krankenversicherung des Kindes: die eigene Krankenkasse. Elterngeld: die Elterngeldstelle deines Landes.
Quellen
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Sorgeerklärung · §§ 1626a, 1626b, 1626d BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzAchtes Buch Sozialgesetzbuch: Beurkundung beim Jugendamt · § 59 Abs. 1 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026