Mutterschaftsgeld

Kurzantwort

Gesetzlich versicherte Beschäftigte erhalten in den Schutzfristen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, höchstens 13 € je Kalendertag; den Unterschied zum bisherigen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss. Beschäftigte, die privat oder familienversichert sind, erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig höchstens 210 € und ebenfalls den Zuschuss des Arbeitgebers.

Wer bekommt was?

Du bist …MutterschaftsgeldZuschuss des ArbeitgebersGrundlage
beschäftigt und selbst gesetzlich versichert, auch im Minijob mit eigener Mitgliedschaftvon der Krankenkasse, höchstens 13 € je Kalendertagja, der Unterschied zum Nettolohn§ 24i SGB V, § 20 MuSchG
beschäftigt und familienversichert oder privat versichertvom Bundesamt für Soziale Sicherung, einmalig höchstens 210 €ja, wie oben§ 19 Abs. 2, § 20 MuSchG
arbeitslos mit Arbeitslosengeldvon der Krankenkasse in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldsnein§ 24i Abs. 2 Satz 5 SGB V
selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert mit Anspruch auf Krankengeldvon der Krankenkasse in Höhe des Krankengeldsnein§ 24i Abs. 1 und Abs. 2 Satz 5 SGB V
selbstständig mit privater Krankentagegeld-Versicherungkein Mutterschaftsgeld; die Versicherung zahlt das vereinbarte Krankentagegeld in den Schutzfristen vor und nach der Geburtnein§ 192 Abs. 5 VVG
Beamtinkein Mutterschaftsgeld; die Besoldung läuft nach eigenen Vorschriften von Bund und Ländern weiternein§ 1 Abs. 3 MuSchG
Mutterschaftsgeld nach Versichertenstatus

Entscheidend ist der Status zu Beginn der Schutzfrist vor der Geburt. Endet ein Arbeitsverhältnis unmittelbar davor, gibt es trotzdem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, wenn die Frau am letzten Tag Mitglied war, dann in Höhe des Krankengelds (§ 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V). Selbstständige ohne Krankengeld-Anspruch und ohne Krankentagegeld bekommen kein Mutterschaftsgeld.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Für Beschäftigte richtet sich die Höhe nach dem Nettolohn vor der Schutzfrist. So wird gerechnet (§ 24i Abs. 2 SGB V, § 20 MuSchG):

  1. Grundlage ist der Nettolohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Kürzungen durch Kurzarbeit oder unverschuldete Fehlzeiten zählen nicht (§ 21 MuSchG).
  2. Daraus wird der durchschnittliche Nettolohn je Kalendertag berechnet.
  3. Die Krankenkasse zahlt davon höchstens 13 € je Kalendertag.
  4. Liegt der Nettolohn je Kalendertag darüber, zahlt der Arbeitgeber den Rest als Zuschuss. Damit bekommst du in der Schutzfrist ungefähr so viel wie vorher netto.

Den Zuschuss zahlt der Arbeitgeber auch Frauen, die das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt bekommen. Er berechnet sich genauso, als Unterschied zwischen 13 € und dem Nettolohn je Kalendertag (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Wer mehrere Arbeitgeber hat, bekommt den Zuschuss anteilig von allen (§ 20 Abs. 2 MuSchG).

Wie lange gibt es Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld und Zuschuss gibt es für die Schutzfristen vor und nach der Geburt und für den Tag der Geburt (§ 19 MuSchG). In der Regel sind das 6 Wochen vor dem Termin und 8 Wochen danach, nach Früh- oder Mehrlingsgeburt 12 Wochen danach. Wie die Fristen genau laufen, steht auf der Seite Mutterschutz, den ersten und letzten Tag zeigt der Mutterschutzrechner.

Seit dem 1. Juni 2025 gibt es Mutterschaftsgeld auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche, für die Dauer der Schutzfrist nach der Fehlgeburt (§ 2 Abs. 6, § 3 Abs. 5 MuSchG). Arbeitet eine Frau vor der Geburt auf eigenen Wunsch weiter und bekommt Lohn, ruht das Mutterschaftsgeld für diese Zeit (§ 24i Abs. 4 SGB V).

Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?

  • Krankenkasse: Du stellst den Antrag bei deiner Krankenkasse. Für die Zahlung vor der Geburt zählt das Zeugnis der Ärztin, des Arztes oder der Hebamme mit dem voraussichtlichen Geburtstermin (§ 24i Abs. 3 SGB V).
  • Bundesamt für Soziale Sicherung: Bist du nicht selbst gesetzlich versichert, beantragst du das Mutterschaftsgeld beim Bundesamt, online oder schriftlich (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Für den Online-Antrag kannst du ein BundID-Konto nutzen.
  • Arbeitgeber: Den Zuschuss zahlt der Arbeitgeber. Er bekommt ihn von der Krankenkasse über die Umlage U2 erstattet (Familienportal).

Muss ich Mutterschaftsgeld versteuern?

Nein. Mutterschaftsgeld und Zuschuss des Arbeitgebers sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG), und auf den Zuschuss fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 SvEV). Beide unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt: Sie erhöhen den Steuersatz für das übrige Einkommen des Jahres (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ab einem kleinen Betrag musst du deshalb für dieses Jahr eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und Zuschuss des Arbeitgebers werden ab dem Tag der Geburt voll auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt wird nicht angerechnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG). Monate mit Mutterschaftsgeld gelten für die Mutter als Monate mit Basiselterngeld (Familienportal).

Häufige Fragen

Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?

Als Beschäftigte ungefähr deinen bisherigen Nettolohn: einen Teil zahlt die Krankenkasse, höchstens einen festen Betrag je Kalendertag, den Rest der Arbeitgeber als Zuschuss.

Bekomme ich im Minijob Mutterschaftsgeld?

Ja. Bist du selbst gesetzlich versichert, zahlt die Krankenkasse; bist du familien- oder privat versichert, zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen einmaligen Betrag. Liegt dein Nettolohn je Kalendertag über dem Höchstbetrag der Krankenkasse, zahlt der Arbeitgeber den Rest.

Bekomme ich Mutterschaftsgeld, wenn ich privat versichert bin?

Als Beschäftigte ja, vom Bundesamt für Soziale Sicherung, einmalig, dazu den Zuschuss deines Arbeitgebers. Als Selbstständige zahlt deine private Krankentagegeld-Versicherung das vereinbarte Tagegeld, wenn du eine hast.

Muss ich Mutterschaftsgeld versteuern?

Nein, es ist steuerfrei. Es erhöht aber den Steuersatz für dein übriges Einkommen (Progressionsvorbehalt), und du musst für das Jahr meist eine Steuererklärung abgeben.

Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja, ab dem Tag der Geburt, zusammen mit dem Zuschuss des Arbeitgebers. Das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung wird nicht angerechnet.

Gibt es Mutterschaftsgeld nach einer Fehlgeburt?

Ja, nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche, für die Dauer der Schutzfrist.

Mehr zum Mutterschaftsgeld

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Fragen zu Antrag, Höhe oder Bescheid: deine Krankenkasse. Bist du nicht selbst gesetzlich versichert: das Bundesamt für Soziale Sicherung.
  • Fragen zum Zuschuss: dein Arbeitgeber oder die Lohnbuchhaltung.
  • Du hältst einen Bescheid für falsch: Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stelle, die ihn erlassen hat. Hilfe dabei bieten Sozialverbände und Verbraucherzentralen.
  • Anrechnung auf das Elterngeld: die Elterngeldstelle deines Landes.

Quellen

  1. GesetzSozialgesetzbuch V: Mutterschaftsgeld · § 24i SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  2. GesetzMutterschutzgesetz: Mutterschaftsgeld, Zuschuss, Durchschnittsentgelt · §§ 2, 3, 19 bis 21 MuSchG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  3. GesetzVersicherungsvertragsgesetz: Vertragstypische Leistungen des Versicherers · § 192 Abs. 5 VVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  4. GesetzEinkommensteuergesetz: Steuerfreie Einnahmen, Progressionsvorbehalt, Veranlagung · § 3 Nr. 1 Buchst. d, § 32b Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  5. GesetzSozialversicherungsentgeltverordnung · § 1 Abs. 1 Nr. 6 SvEV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  6. GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Anrechnung von anderen Einnahmen · § 3 Abs. 1 BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  7. BehördeMutterschaftsgeld: Überblick · Bundesamt für Soziale Sicherung · Stand 30.7.2025
  8. BehördeWann und wie kann ich den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026
  9. BehördeKann ich Elterngeld und Mutterschaftsleistungen bekommen? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026
  10. BehördeBekomme ich Mutterschaftsgeld, wenn ich nicht berufstätig bin? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 28.9.2026 · Elternweiser

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