Vaterschaftsanerkennung: Ablauf, Kosten und Folgen

Kurzantwort

Sind die Eltern nicht verheiratet, wird ein Mann rechtlich Vater, indem er die Vaterschaft anerkennt und die Mutter zustimmt. Auch das Kind muss zustimmen; hat die Mutter das Sorgerecht, gilt ihre Zustimmung zugleich für das Kind. Die Erklärungen werden persönlich beurkundet, beim Jugendamt kostenlos, außerdem beim Standesamt, Amtsgericht oder Notar, auch schon vor der Geburt. Das gemeinsame Sorgerecht entsteht dadurch nicht; dafür sind Sorgeerklärungen nötig.

Wann eine Vaterschaftsanerkennung nötig ist

Ist die Mutter bei der Geburt verheiratet, ist ihr Ehemann automatisch rechtlich der Vater (§ 1592 Nr. 1 BGB). Sind die Eltern nicht verheiratet, hat das Kind rechtlich zunächst keinen Vater. Erst mit der Vaterschaftsanerkennung oder einer gerichtlichen Feststellung entstehen Rechte und Pflichten zwischen Vater und Kind (§ 1592 Nr. 2 und 3 BGB).

Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, etwa des Ehemanns der Mutter, ist eine Anerkennung grundsätzlich nicht wirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB). Der leibliche Vater kann dann nur anerkennen, wenn der bisherige Vater zustimmt; er wird damit rückwirkend ab der Geburt Vater (§ 1595a BGB). Läuft bereits ein Gerichtsverfahren, in dem die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt werden soll, ist eine Anerkennung währenddessen gesperrt (§ 1594 Abs. 5 BGB).

Wer zustimmen muss

  • Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, außer sie ist gestorben (§ 1595 Abs. 1 BGB).
  • Das Kind muss ebenfalls zustimmen (§ 1595 Abs. 2 BGB). Für ein Kind unter 14 Jahren stimmt sein gesetzlicher Vertreter zu. Hat die Mutter das Sorgerecht, gilt die Zustimmung für das Kind mit ihrer eigenen Zustimmung als erteilt. Ab 14 Jahren stimmt das Kind selbst zu, mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1596 Abs. 4 BGB).
  • Besteht noch die Vaterschaft eines anderen Mannes, muss auch er zustimmen (§ 1595a BGB).

Anerkennung und Zustimmungen gibt jeder nur persönlich ab, nicht über eine Vollmacht (§ 1596 BGB). Sie dürfen nicht an eine Bedingung geknüpft sein (§ 1594 Abs. 3 BGB).

Ablauf und Kosten

  1. Termin vereinbaren beim Jugendamt, beim Standesamt, beim Amtsgericht oder bei einer Notarin oder einem Notar.
  2. Unterlagen mitbringen. In Berlin sind das zum Beispiel die Ausweise und Geburtsurkunden beider Eltern, vor der Geburt der Mutterpass, nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes; fremdsprachige Urkunden mit beglaubigter Übersetzung. Frag vorher nach, was deine Stelle verlangt.
  3. Erklären: Vater und Mutter geben ihre Erklärungen persönlich ab, die Stelle beurkundet sie öffentlich (§ 1597 Abs. 1 BGB).
  4. Abschriften: Vater, Mutter, Kind und Standesamt bekommen beglaubigte Abschriften (§ 1597 Abs. 2 BGB).

Beim Jugendamt ist die Beurkundung kostenlos, auch zusammen mit Sorgeerklärungen. Beim Standesamt und beim Notar können je nach Land Gebühren anfallen. Sorgeerklärungen nimmt das Standesamt nicht auf; wer beides an einem Termin erledigen will, geht zum Jugendamt oder zum Notar (Service Berlin).

Vaterschaft vor der Geburt anerkennen

Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden (§ 1594 Abs. 4 BGB). Dann trägt das Standesamt den Vater gleich bei der Beurkundung der Geburt ein. Wird die Vaterschaft erst nach der Geburt anerkannt, muss die Geburtsurkunde neu ausgestellt werden (Familienportal des Bundes). Mehr dazu unter Geburtsurkunde beantragen.

Was die Vaterschaftsanerkennung bewirkt

  • Unterhalt: Der Vater ist dem Kind zum Unterhalt verpflichtet, siehe Unterhalt.
  • Erbrecht: Das Kind erbt nach dem Vater als sein Abkömmling (§ 1924 BGB).
  • Staatsangehörigkeit: Ist nur der Vater Deutscher, wird das Kind durch Geburt deutsch, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkennt. Die Anerkennung muss erklärt sein, bevor das Kind 23 Jahre alt wird (§ 4 Abs. 1 StAG).
  • Name: Welchen Namen das Kind bekommt, hängt vom Sorgerecht ab, siehe Name des Kindes.
  • Umgang: Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit dem Vater, der Vater ist dazu berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB).

Das Sorgerecht folgt aus der Vaterschaftsanerkennung nicht. Nicht verheiratete Eltern bekommen die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärungen, durch Heirat oder durch eine Entscheidung des Familiengerichts; sonst hat die Mutter die Sorge allein (§ 1626a BGB). Sorgeerklärungen sind ebenfalls schon vor der Geburt möglich (§ 1626b Abs. 2 BGB).

Wenn die Mutter nicht zustimmt

Stimmt die Mutter nicht zu oder will der Mann nicht anerkennen, kann das Familiengericht die Vaterschaft feststellen (§ 1600d BGB). Den Antrag können Mutter, Kind oder der Mann stellen; das Gericht lässt dazu in der Regel ein Abstammungsgutachten erstellen. Auf schriftlichen Antrag des sorgeberechtigten Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes und kümmert sich um die Feststellung der Vaterschaft und den Unterhalt (§§ 1712, 1713 BGB).

Wann die Ausländerbehörde zustimmen muss

Hat ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und der andere zum Beispiel nur eine Aufenthaltsgestattung oder ist ausreisepflichtig, muss die Ausländerbehörde der Vaterschaftsanerkennung zustimmen; ohne diese Zustimmung ist sie unwirksam (§ 1598 Abs. 1 BGB, § 85a AufenthG). Die Zustimmung ist nicht nötig, wenn der Mann der leibliche Vater ist, die Eltern nach der Geburt geheiratet haben oder seit längerer Zeit zusammenleben. Ob das zutrifft, klärt die beurkundende Stelle.

Geplant: gemeinsames Sorgerecht mit der Anerkennung

Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Reform des Kindschaftsrechts sollen nicht verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht bekommen, wenn sie die Vaterschaft übereinstimmend anerkennen und kein Elternteil widerspricht. Der Entwurf ist noch nicht vom Bundeskabinett beschlossen; bis zu einer Neuregelung sind weiter Sorgeerklärungen nötig. Mehr unter Familienrecht.

Häufige Fragen

Kann man die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkennen?

Ja. Dann trägt das Standesamt den Vater gleich in die Geburtsurkunde ein. Die Mutter muss auch vor der Geburt persönlich zustimmen.

Was kostet eine Vaterschaftsanerkennung?

Beim Jugendamt nichts. Beim Standesamt und beim Notar können je nach Land Gebühren anfallen.

Bekommt der Vater mit der Anerkennung das Sorgerecht?

Nein. Dafür müssen beide Eltern Sorgeerklärungen abgeben, heiraten oder das Familiengericht entscheidet. Die Sorgeerklärungen können beim selben Termin beim Jugendamt oder Notar beurkundet werden.

Muss das Kind der Vaterschaftsanerkennung zustimmen?

Ja. Bei einem Kind unter 14 Jahren gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die sorgeberechtigte Mutter zustimmt. Ab 14 Jahren stimmt das Kind selbst zu.

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung und Beistandschaft: das Jugendamt am Wohnort des Kindes oder der Mutter.
  • Eintrag in die Geburtsurkunde: das Standesamt, in dem die Geburt beurkundet wird.
  • Gerichtliche Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft: das Familiengericht beim Amtsgericht. Bei Streit hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht; bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenskostenhilfe.
  • Zustimmung der Ausländerbehörde: die Ausländerbehörde am Wohnort; beraten können auch Migrationsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände.

Quellen

  1. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Vaterschaft · § 1592 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  2. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Anerkennung der Vaterschaft · § 1594 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  3. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Zustimmung der Mutter und des Kindes · §§ 1595, 1595a, 1596 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  4. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Form und Unwirksamkeit · §§ 1597, 1598 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  5. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: gerichtliche Feststellung der Vaterschaft · § 1600d BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  6. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Sorgeerklärungen · §§ 1626a, 1626b BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  7. GesetzStaatsangehörigkeitsgesetz: Erwerb durch Geburt · § 4 Abs. 1 StAG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  8. GesetzAufenthaltsgesetz: Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft · § 85a AufenthG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  9. GesetzGesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung · BGBl. 2026 I Nr. 83, Art. 1, Art. 6 · Bundesgesetzblatt · Stand 31.3.2026
  10. BehördeVaterschaftsanerkennung erklären · Unterlagen, Gebühren · Land Berlin · abgerufen 29.9.2026
  11. BehördeVaterschaftsanerkennung · Anerkennung vor der Geburt · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen 29.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 29.9.2026 · Elternweiser

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