Welche Leistung zu welcher Familie passt und in welcher Reihenfolge du sie beantragst.
Kurzantwort
Reicht das Geld der Familie nicht, kommen zuerst Kinderzuschlag und Wohngeld in Frage; mit ihnen gibt es auch Leistungen für Bildung und Teilhabe und die Befreiung vom Kita-Beitrag. Grundsicherungsgeld vom Jobcenter, früher Bürgergeld, bekommt, wessen Einkommen auch mit diesen Leistungen nicht reicht.
Welche Leistung passt?
| Leistung | Für wen | Wo beantragen |
|---|---|---|
| Kinderzuschlag | Eltern mit Einkommen von mindestens 900 € im Monat, Alleinerziehende ab 600 €, die mit Kinderzuschlag und Wohngeld ohne Grundsicherungsgeld auskommen (§ 6a BKGG) | Familienkasse |
| Wohngeld | Haushalte mit geringem Einkommen, die Miete zahlen oder im eigenen Haus wohnen und kein Grundsicherungsgeld bekommen (§ 7 WoGG) | Wohngeldbehörde von Gemeinde, Stadt oder Kreis |
| Bildung und Teilhabe | Kinder in Familien mit Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen (§ 28 SGB II, § 6b BKGG) | Jobcenter, sonst Stadt oder Kreis |
| Befreiung vom Kita-Beitrag | Familien mit Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) | Jugendamt |
| Unterhaltsvorschuss | Kinder bei einem alleinerziehenden Elternteil, die vom anderen Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt bekommen (§ 1 UVG) | Unterhaltsvorschussstelle, meist beim Jugendamt |
| Grundsicherungsgeld | Erwerbsfähige und ihre Familien, deren Einkommen und Vermögen auch mit Kinderzuschlag und Wohngeld nicht reichen (§ 19 SGB II) | Jobcenter |
Kinderzuschlag und Wohngeld gehen dem Grundsicherungsgeld vor. Wer Grundsicherungsgeld bekommt, muss sie beantragen, wenn sie die Hilfebedürftigkeit der ganzen Familie für mindestens drei zusammenhängende Monate beenden. Gleichzeitig gibt es beides in der Regel nicht: Kinderzuschlag bekommt nur, wer damit kein Grundsicherungsgeld braucht, und wer Grundsicherungsgeld bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.
Beim Grundsicherungsgeld bekommt, wer allein für ein minderjähriges Kind sorgt, zusätzlich einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Wer ein Kind erzieht, muss ab dessen vollendetem 14. Lebensmonat eine Arbeit annehmen, wenn die Betreuung in Kita, Tagespflege oder auf andere Weise gesichert ist.
Schritt für Schritt
Zuerst
- Sofort
Kinderzuschlag prüfen und beantragen
Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfst du vorab, ob ein Antrag sich lohnen kann. Bewilligt wird jeweils für 6 Monate ab dem Antragsmonat; rückwirkend gibt es keinen Kinderzuschlag.
- Zusammen mit dem Kinderzuschlag
Wohngeld beantragen
Bei der Wohngeldbehörde von Gemeinde, Stadt oder Kreis. Gezahlt wird ab dem Monat des Antrags. Der Kinderzuschlag zählt beim Wohngeld nicht als Einkommen, beides lässt sich kombinieren.
- Wenn der Unterhalt ausbleibt
Unterhaltsvorschuss (Alleinerziehende)
Bekommt dein Kind vom anderen Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, beantragst du Unterhaltsvorschuss. Er zählt beim Kinderzuschlag und beim Grundsicherungsgeld als Einkommen des Kindes.
Mit dem Bescheid
- Sobald der Bescheid da ist
Bildung und Teilhabe beantragen
Mit Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragst du die Leistungen bei Stadt oder Kreis: Schulbedarf, Klassenfahrten, Mittagessen, Lernförderung und einen Monatsbetrag für Verein oder Musikunterricht.
- Sobald der Bescheid da ist
Kita-Beitrag erlassen lassen
Mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Grundsicherungsgeld musst du auf Antrag beim Jugendamt keinen Kita-Beitrag zahlen.
Wenn es trotzdem nicht reicht
- Wenn das Geld weiter fehlt
Grundsicherungsgeld beim Jobcenter
Reicht das Einkommen auch mit Kinderzuschlag und Wohngeld nicht, beantragst du beim Jobcenter Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld. Es umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie Miete und Heizung.
Danach
- Im letzten Monat der Bewilligung
Kinderzuschlag neu beantragen
Für jeden weiteren Zeitraum brauchst du einen neuen Antrag. Stellst du ihn im letzten Monat des laufenden Zeitraums, entsteht keine Lücke.
- Vor dem Jahreswechsel
Änderungen zum Jahreswechsel
Beträge und Regeln ändern sich oft zum 1. Januar. Was beschlossen und was erst geplant ist, steht auf der Seite zu den Änderungen.
Wann du dich beraten lassen solltest
- Welche Leistung für euch passt: die Familienkasse zum Kinderzuschlag, die Wohngeldbehörde zum Wohngeld und das Jobcenter zum Grundsicherungsgeld.
- Hilfe beim Ausfüllen der Anträge: die Sozialberatung eines Wohlfahrtsverbands.
- Schulden oder drohender Verlust der Wohnung: eine Schuldnerberatungsstelle eines Wohlfahrtsverbands, einer Verbraucherzentrale oder der Kommune; bei einer drohenden Räumung sofort das Sozialamt.
- Schwanger und in einer finanziellen Notlage: eine Schwangerschaftsberatungsstelle; über sie läuft der Antrag bei der Bundesstiftung Mutter und Kind.
- Gegen einen Bescheid: Widerspruch innerhalb der Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung; bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht.
Quellen
- BehördeGrundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab · Bundesagentur für Arbeit · abgerufen 1.10.2026
- GesetzZweites Buch Sozialgesetzbuch: Grundsicherungsgeld · § 19 Abs. 1 SGB II · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026
- GesetzZweites Buch Sozialgesetzbuch: Vorrang anderer Leistungen · § 12a SGB II · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026
- GesetzWohngeldgesetz: Ausschluss vom Wohngeld · § 7 Abs. 1 WoGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026
- GesetzZweites Buch Sozialgesetzbuch: Mehrbedarf für Alleinerziehende · § 21 Abs. 3 SGB II · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026
- GesetzZweites Buch Sozialgesetzbuch: Zumutbarkeit · § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026