Kurzantwort
Der Elternbeirat, auch Elternvertretung oder Elternrat, ist ein von den Eltern gewähltes Gremium in Kita und Schule, das die Interessen der Eltern vertritt und die Zusammenarbeit mit der Einrichtung fördert. Er hat Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte, entscheidet aber in der Regel nicht über Personal oder Unterricht; Name, Wahl und Rechte regelt das Schul- oder Kita-Gesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Was ist ein Elternbeirat oder Elternrat?
Ein Elternbeirat, auch Elternvertretung, ist ein Gremium in Kindergärten, Kitas, Grundschulen und weiterführenden Schulen, das die Interessen und Sichtweisen der Eltern vertritt. Er ist kein Förderverein: Ein Förderverein ist ein privater Verein, der Geld und Hilfe für die Einrichtung sammelt. Der Elternbeirat ist ein im Landesrecht geregeltes Mitwirkungsgremium und das Bindeglied zwischen Eltern, Einrichtung und Träger.
Wie das Gremium heißt, hängt vom Bundesland ab. Neben Elternbeirat heißt es zum Beispiel Elternrat, Elternausschuss, Elternvertretung, Schulpflegschaft, Elternkonferenz oder, in Kitas in Sachsen-Anhalt, Kuratorium. Welcher Name in deinem Land gilt, steht unten in der Tabelle.
Zwischen Elternrat und Elternbeirat gibt es in der Sache meist keinen Unterschied, es sind Namen je Land. In der Schule gibt es aber mehrere Stufen: die Vertretung der Klasse, das Elterngremium der ganzen Schule und in vielen Ländern darüber Vertretungen für Kreis oder Stadt und für das Land.
In Österreich wählen die Eltern jeder Klasse an Volks-, Mittel- und Sonderschulen im Klassenforum eine Klassenelternvertretung, die dem Schulforum angehört (§ 63a SchUG). An mittleren und höheren Schulen sitzen drei Elternvertreter im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 SchUG).
Elternbeirat im Kindergarten
Wahl und Zusammensetzung
Die Eltern der Kinder wählen ihre Vertretung, meist in einer Elternversammlung zu Beginn des Kita-Jahres. Oft wählt jede Gruppe eine Vertretung, und diese Vertretungen bilden zusammen den Elternbeirat. Wie viele Mitglieder es gibt und wie lange sie im Amt sind, legen Landesrecht, Richtlinien oder der Träger fest; üblich sind ein oder zwei Jahre.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Der Elternbeirat im Kindergarten hat vor allem diese Aufgaben:
- die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Fachkräften und Träger fördern
- bei Konflikten zwischen diesen Seiten vermitteln
- an der pädagogischen Arbeit und den Erziehungszielen der Kita beratend mitwirken
- Feste und Veranstaltungen mitorganisieren und Informationsangebote für Eltern schaffen
Kommunikation und Interaktion
Der Elternbeirat sammelt die Anliegen und Sorgen der Eltern und vertritt sie gegenüber Leitung, Fachkräften und Träger. Umgekehrt informiert er die Eltern über wichtige Entwicklungen und Entscheidungen in der Kita, häufig auf einem Elternabend.
Rechtlicher Rahmen
Grundlage ist § 22a SGB VIII: Eltern sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. Wie das geschieht, regelt das Kita-Gesetz des Landes. Ein Elternbeirat ist nicht überall Pflicht. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Schleswig-Holstein schreibt das Landesrecht die Elternvertretung vor, in der Stadt Bremen eine Richtlinie. In Brandenburg soll ein Kita-Ausschuss gebildet werden. In Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben die Eltern das Recht, eine Vertretung zu bilden.
Elternbeirat in der Schule
Wahl und Zusammensetzung
Die Eltern jeder Klasse wählen in der Klassenelternversammlung ihre Klassenelternvertretung, meist in den ersten Wochen des Schuljahres. In den meisten Ländern bilden diese Klassenvertretungen zusammen das Elterngremium der Schule, etwa den Schulelternrat in Niedersachsen oder die Schulpflegschaft in Nordrhein-Westfalen. In Bayern wählen die Eltern den Elternbeirat der Schule direkt. Die Amtszeit beträgt meist ein oder zwei Schuljahre, in Nordrhein-Westfalen ein Schuljahr, in Niedersachsen und Hessen zwei.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten
- die Interessen der Eltern gegenüber Schulleitung und Lehrkräften vertreten
- an Schulordnung und Schulregeln mitwirken
- in Angelegenheiten beraten, die die Schule betreffen
- Veranstaltungen mitorganisieren und das Schulleben mitgestalten
Kommunikation und Interaktion
Der Elternbeirat ist die Brücke zwischen Eltern und Schule. Er sammelt die Anliegen der Eltern, vertritt sie gegenüber Lehrkräften und Schulleitung und informiert die Eltern über wichtige Entwicklungen und Entscheidungen in der Schule.
Rechtlicher Rahmen
In allen 16 Ländern regelt das Schulgesetz die Elternvertretung an Schulen, die Einzelheiten stehen meist in einer Wahl- oder Mitwirkungsverordnung. In der Regel hat der Elternbeirat das Recht, zu wichtigen Fragen der Schulentwicklung gehört zu werden und zu beraten.
Welche Rechte und Pflichten hat der Elternbeirat?
Der Elternbeirat hat Rechte und Pflichten. Die genauen Regeln stehen im Schulgesetz oder Kita-Gesetz des Landes und in der Wahlordnung. Allgemein gilt:
Rechte des Elternbeirats
- Informationsrecht: Er wird über wichtige Angelegenheiten der Schule oder Kita informiert.
- Anhörungsrecht: Bei Entscheidungen, die die Eltern betreffen, wird er angehört.
- Beratungsrecht: Er berät in Angelegenheiten der Schule oder Kita.
- Vorschlagsrecht: Er kann Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit machen.
Pflichten des Elternbeirats
- Interessenvertretung: Er vertritt die Interessen aller Eltern gegenüber Einrichtung, Schulverwaltung oder Träger.
- Kommunikation und Kooperation: Er fördert den Austausch zwischen Eltern, Lehrkräften oder Fachkräften und Leitung.
- Informationspflicht: Er informiert die Eltern über seine Arbeit und wichtige Vorgänge.
- Vertraulichkeit: Persönliche und vertrauliche Informationen aus seiner Arbeit behandelt er vertraulich.
Der Elternbeirat ist in erster Linie ein beratendes Gremium. Bei Personalentscheidungen und bei den Inhalten des Unterrichts hat er in der Regel kein Mitspracherecht.
Was macht der oder die Elternbeiratsvorsitzende?
Der oder die Elternbeiratsvorsitzende ist das führende Mitglied des Elternbeirats. Gewählt wird er oder sie in der Regel von den Mitgliedern des Elternbeirats, für eine Amtszeit, die das Landesrecht oder die Wahlordnung festlegt. Die Hauptaufgaben:
- Leitung von Sitzungen: lädt ein, leitet die Sitzung und achtet darauf, dass alle Mitglieder zu Wort kommen.
- Vertretung: vertritt den Elternbeirat gegenüber Schul- oder Kita-Leitung, Lehrkräften und Träger, zum Beispiel in der Schulkonferenz.
- Koordination: koordiniert die Arbeit und hält die Mitglieder auf dem Laufenden.
- Ansprechperson: ist meist die erste Ansprechperson der Leitung.
Eine Stellvertretung unterstützt den Vorsitz und übernimmt einzelne Aufgaben.
Die Elternbeiratssitzung: Einladung, Ablauf, Protokoll
Zur Sitzung lädt der oder die Vorsitzende ein, schriftlich und mit Tagesordnung. Frist, Beschlussfähigkeit und Protokoll regeln das Landesrecht, die Wahlordnung oder die Geschäftsordnung des Gremiums. Drei Beispiele:
- Bremen: Einladung mindestens eine Woche vorher; beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt (§§ 87, 89, 90 BremSchVwG).
- Berlin: Die Gesamtelternvertretung der Schule tritt mindestens dreimal im Schuljahr zusammen, außerdem auf Antrag eines Fünftels ihrer Mitglieder oder der Schulleitung (§ 90 SchulG).
- Baden-Württemberg: Einladung wenigstens eine Woche vor der Sitzung; die Schulleitung ist einzuladen und darf teilnehmen (Elternbeiratsverordnung).
An der Sitzung nehmen die gewählten Mitglieder teil. Die Schul- oder Kita-Leitung kommt meist auf Einladung dazu. Wie lange eine Sitzung dauert, ist nicht geregelt.
Regeln in den Bundesländern
So heißen die Elterngremien in Schule und Kita in den 16 Ländern. Die zweite Tabelle nennt, wo es geregelt ist.
| Land | Schule | Klasse | Kita |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Elternbeirat | Klassenpflegschaft (Klassenelternvertreter) | Elternbeirat |
| Bayern | Elternbeirat | Klassenelternsprecher | Elternbeirat |
| Berlin | Gesamtelternvertretung | Klassenelternversammlung (zwei Klassenelternsprecher) | Elternvertretung und Elternausschuss |
| Brandenburg | Elternkonferenz | Elternversammlung, Elternsprecher | Kindertagesstätten-Ausschuss |
| Bremen | Elternbeirat | Klassenelternversammlung (zwei Klassenelternsprecher) | Elternbeirat |
| Hamburg | Elternrat | Klassenelternvertretung | Elternvertretung und Elternausschuss |
| Hessen | Schulelternbeirat | Klassenelternbeirat | Elternbeirat |
| Mecklenburg-Vorpommern | Schulelternrat | Klassenelternrat | Elternrat |
| Niedersachsen | Schulelternrat | Klassenelternschaft | Elternrat |
| Nordrhein-Westfalen | Schulpflegschaft | Klassenpflegschaft | Elternbeirat |
| Rheinland-Pfalz | Schulelternbeirat | Klassenelternversammlung (Klassenelternsprecher) | Elternausschuss |
| Saarland | Elternvertretung der Schule | Klassenelternsprecher | Elternausschuss |
| Sachsen | Elternrat | Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher | Elternbeirat |
| Sachsen-Anhalt | Schulelternrat | Klassenelternschaft, Klassenelternvertretung | Elternvertretung und Kuratorium |
| Schleswig-Holstein | Schulelternbeirat | Klassenelternbeirat | Elternvertretung |
| Thüringen | Schulelternvertretung | Klassenelternsprecher | Elternbeirat |
| Land | Schule | Kita | Kita: Pflicht? |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 57 Schulgesetz | § 5 Kindertagesbetreuungsgesetz | ja |
| Bayern | Art. 64 BayEUG | Art. 14 BayKiBiG | ja |
| Berlin | § 90 Schulgesetz | § 14 KitaFöG | ja, Ausschüsse ab 46 Kindern |
| Brandenburg | § 82 BbgSchulG | § 7 KitaG | soll gebildet werden |
| Bremen | § 54 BremSchVwG | Richtlinie der Stadtgemeinde Bremen | ja, in der Stadt Bremen |
| Hamburg | § 73 HmbSG | § 24 KibeG | ja |
| Hessen | § 108 HSchG | § 27 HKJGB | ja |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 88 SchulG M-V | § 22 KiföG M-V | nein, Recht der Eltern |
| Niedersachsen | § 90 NSchG | § 16 NKiTaG | ja |
| Nordrhein-Westfalen | § 72 SchulG NRW | § 10 KiBiz | ja |
| Rheinland-Pfalz | § 40 SchulG | § 9 KiTaG | von der Elternversammlung gewählt |
| Saarland | § 41 SchumG | § 7 SBEBG | ja |
| Sachsen | § 47 SächsSchulG | § 6 SächsKitaG | Näheres regelt der Träger |
| Sachsen-Anhalt | § 57 SchulG LSA | § 19 KiFöG | Eltern wählen Vertreter ins Kuratorium |
| Schleswig-Holstein | § 72 SchulG | § 32 KiTaG | ja |
| Thüringen | § 32 ThürSchulG | § 12 ThürKigaG | nein, Recht der Eltern |
Häufige Fragen
Was macht der Elternsprecher oder Elternvertreter?
Der Elternsprecher, oft auch Elternvertreter oder Klassenelternsprecher genannt, ist die gewählte Vertretung der Eltern einer Klasse. Er sammelt Fragen und Anliegen der Eltern und bringt sie bei Lehrkräften und Schulleitung ein, informiert die Eltern über wichtige Entwicklungen, bereitet mit der Klassenlehrkraft die Klassenelternversammlung vor und lädt in vielen Ländern selbst dazu ein. Oft ist er Mitglied im Elterngremium der Schule und vertritt die Eltern in der Schulkonferenz.
Wer lädt zum Elternabend ein?
Das hängt vom Land ab. Zur ersten Versammlung einer neuen Klasse, bei der gewählt wird, lädt meist die Klassenlehrkraft ein. Danach lädt in den meisten Ländern die gewählte Klassenelternvertretung ein, oft in Absprache mit der Klassenlehrkraft, etwa in Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen. In Bayern beruft die Schulleitung die Klassenelternversammlung ein.
Wie viele Elternabende gibt es pro Schuljahr?
Das Landesrecht schreibt eine Mindestzahl vor, und sie ist verschieden: in Bayern und Bremen mindestens einmal im Schuljahr, in Hessen und Baden-Württemberg mindestens einmal im Schulhalbjahr, in Niedersachsen mindestens zweimal im Jahr, in Berlin und Brandenburg mindestens dreimal im Jahr. Dazu kommen Elternabende bei Bedarf und Einzelgespräche mit den Lehrkräften.
Gibt es den Elternbeirat auch im Hort?
Ja, in vielen Ländern. Der Hort ist eine Kindertageseinrichtung, deshalb gilt das Kita-Gesetz des Landes. In Sachsen etwa wirken die Eltern auch im Hort über Elternversammlung und Elternbeirat mit (§ 6 SächsKitaG).
Ist die Mitarbeit im Elternbeirat Pflicht?
Nein. Elternvertreterinnen und Elternvertreter arbeiten ehrenamtlich und stellen sich freiwillig zur Wahl.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Streit über die Rechte des Elternbeirats oder eine Entscheidung der Schule: zuerst die Schulleitung, dann die Schulaufsicht, also das staatliche Schulamt deines Kreises oder Landes.
- Du willst eine Elternbeiratswahl anfechten: die Wahlleitung oder Schulleitung, dann die Schulaufsicht. Fristen und Form stehen in der Wahlordnung deines Landes.
- Streit mit dem Kita-Träger über die Elternmitwirkung: der Träger, dann das Jugendamt.
- Fragen zur Arbeit im Gremium: die Landeselternvertretung deines Landes, bei Kitas die Landeselternvertretung Kita, wo es sie gibt. Sie ist ein gesetzliches Gremium.
- Datenschutz in der Elternarbeit, etwa bei Elternlisten oder Chatgruppen: die oder der Datenschutzbeauftragte der Schule, dann die Datenschutzbehörde des Landes.
Quellen
- GesetzAchtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe · § 22a Abs. 2 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 26.9.2026
- BehördeElterninfo Elternvertreter 2025/26 · Elternbeiratsverordnung · Kultusministerium Baden-Württemberg · abgerufen 26.9.2026
- GesetzBayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen · Art. 64 BayEUG · Freistaat Bayern · abgerufen 26.9.2026
- BehördeElternvertretung in Bayern · Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus · abgerufen 26.9.2026
- BehördeFragen und Antworten zur Mitwirkung in Berlin · §§ 89, 90 SchulG BE · Bildungsserver Berlin-Brandenburg · abgerufen 26.9.2026
- BehördeMitwirkung in der Schule: Klassenebene · § 81 BbgSchulG · Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg · abgerufen 26.9.2026
- GesetzBremisches Schulverwaltungsgesetz · §§ 57, 87–90 BremSchVwG · Freie Hansestadt Bremen · abgerufen 26.9.2026
- BehördeElternarbeit · Hessisches Kultusministerium · abgerufen 26.9.2026
- GesetzNiedersächsisches Schulgesetz · §§ 89–91 NSchG · Land Niedersachsen · abgerufen 26.9.2026
- BehördeWahlen der Schulmitwirkungsgremien · §§ 72, 73 SchulG NRW · Ministerium für Schule und Bildung NRW · abgerufen 22.9.2026
- GesetzElternmitwirkungsverordnung Sachsen · § 9 EMVO · Freistaat Sachsen · abgerufen 26.9.2026
- GesetzSächsisches Gesetz über Kindertageseinrichtungen · §§ 1, 6 SächsKitaG · Freistaat Sachsen · abgerufen 26.9.2026
- GesetzThüringer Schulordnung · §§ 19, 22 ThürSchulO · Freistaat Thüringen · abgerufen 27.9.2026
- GesetzSchulunterrichtsgesetz (Österreich) · §§ 63a, 64 SchUG · Republik Österreich, RIS · abgerufen 26.9.2026