Elternzeit

Kurzantwort

Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu 3 Jahre Elternzeit je Kind, davon bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag. Während der Elternzeit sind bis zu 32 Wochenstunden Arbeit erlaubt, und ab der Anmeldung gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Anmeldung bis zum 3. Geburtstag
7 Wochenvor Beginn, danach 13 Wochen
gültig ab 1.7.2015 · BMBFSFJ
Zwischen 3. und 8. Geburtstag
24 Monatehöchstens, bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag
gültig ab 1.7.2015 · BMBFSFJ

Wer Anspruch hat

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen (§ 15 Abs. 1 BEEG). Das gilt in jedem Arbeitsverhältnis, auch in Teilzeit, im Minijob, bei befristeten Verträgen und in der Ausbildung (§ 20 BEEG). Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch, unabhängig vom anderen. Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten gelten eigene Regeln.

Elternzeit ist auch möglich für ein Kind der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Partners, für ein Kind in Vollzeitpflege und für ein Kind, das du adoptieren willst. Wer nicht sorgeberechtigt ist, braucht dann die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Großeltern haben Anspruch, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder in einer Ausbildung steckt, die vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat, und keiner der Eltern selbst Elternzeit nimmt (§ 15 Abs. 1a BEEG).

Dauer und Aufteilung

Der Anspruch besteht bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Bis zu 24 Monate davon kannst du in die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag schieben (§ 15 Abs. 2 BEEG). Beginn und Ende wählst du selbst, auch einzelne Wochen sind möglich. Beide Eltern können gleichzeitig in Elternzeit gehen (§ 15 Abs. 3 BEEG). Bei mehreren Kindern hast du für jedes Kind einen eigenen Anspruch, auch wenn sich die Zeiten überschneiden.

Bis zum 3. GeburtstagZwischen 3. und 8. Geburtstag
Anmelden spätestens7 Wochen vor Beginn (§ 16 Abs. 1 BEEG)13 Wochen vor Beginn (§ 16 Abs. 1 BEEG)
BindungFestlegung für die nächsten 2 Jahre bei der Anmeldungkeine
Höchstensder ganze Anspruch24 Monate (§ 15 Abs. 2 BEEG)
Zustimmung des Arbeitgebersnicht nötignicht nötig; einen dritten Abschnitt kann er innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 BEEG)
Kündigungsschutz abAnmeldung, frühestens 8 Wochen vor Beginn (§ 18 Abs. 1 BEEG)Anmeldung, frühestens 14 Wochen vor Beginn

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu 3 Abschnitte verteilen, auf mehr nur mit Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 1 BEEG). Bei der Mutter wird die Schutzfrist nach der Geburt auf die Elternzeit angerechnet, Einzelheiten unter Zählt Mutterschutz zur Elternzeit?. Bei Adoption und Pflege sind bis zu 3 Jahre ab der Aufnahme möglich, längstens bis zum 8. Geburtstag.

Teilzeit in der Elternzeit

In der Elternzeit darfst du bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Die Grenze gilt nicht für Tagesmütter und Tagesväter mit Erlaubnis. Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit braucht die Zustimmung deines Arbeitgebers; er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern.

Einigt ihr euch nicht, hast du beim eigenen Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilzeit, wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind (§ 15 Abs. 7 BEEG):

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Beschäftigte, Auszubildende nicht mitgezählt.
  • Dein Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate.
  • Die Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt sinken.
  • Es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
  • Du beantragst die Teilzeit in Textform 7 Wochen vor Beginn, zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag 13 Wochen vorher, mit Beginn und Umfang und möglichst mit der gewünschten Verteilung der Stunden.

Will der Arbeitgeber ablehnen, muss er das mit Begründung in Textform tun, und zwar innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Antrags, bei Teilzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag innerhalb von 8 Wochen. Lehnt er nicht rechtzeitig ab, gilt die Teilzeit wie beantragt als vereinbart. Gegen eine rechtzeitige Ablehnung kannst du beim Arbeitsgericht klagen. Den Anspruch hast du während der gesamten Elternzeit zweimal (§ 15 Abs. 6 BEEG). Teilzeit lässt sich gut mit ElterngeldPlus verbinden (Elterngeld).

Elternzeit verlängern oder vorzeitig beenden

Hast du Elternzeit bis zum 3. Geburtstag angemeldet, bist du an die Zeiten der nächsten 2 Jahre gebunden. Verlängern oder früher beenden kannst du sie nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 16 Abs. 3 BEEG). Eine Verlängerung kannst du ohne Zustimmung verlangen, wenn der geplante Wechsel zum anderen Elternteil aus einem wichtigen Grund nicht klappt.

Willst du die Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in einem Härtefall früher beenden, kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Härtefall heißt zum Beispiel: schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz. Für die Mutterschutzfristen eines weiteren Kindes kann die Mutter die Elternzeit ohne Zustimmung beenden; sie soll es dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Stirbt das Kind, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen danach (§ 16 Abs. 3 und 4 BEEG).

Kündigungsschutz

Ab der Anmeldung darf der Arbeitgeber dir nicht kündigen, frühestens aber ab 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum 3. Geburtstag und 14 Wochen vor Beginn einer späteren Elternzeit. Der Schutz gilt während der ganzen Elternzeit, auch bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber (§ 18 BEEG). Zwischen zwei Abschnitten und nach der Elternzeit gilt er nicht.

Nur in besonderen Fällen, etwa bei Insolvenz oder Stilllegung des Betriebs, kann die für Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären. Welche Behörde das ist, zeigt die Liste des Bundesfamilienministeriums. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unzulässig.

Du selbst kannst auch in der Elternzeit mit der normalen Frist kündigen. Zum Ende der Elternzeit gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 19 BEEG). Was dann für das Arbeitslosengeld gilt, steht unter Arbeitslosengeld nach der Elternzeit.

Urlaub

Der Arbeitgeber darf deinen Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, nicht aber, wenn du in der Elternzeit bei ihm in Teilzeit arbeitest (§ 17 BEEG). Urlaub, den du vor der Elternzeit nicht genommen hast, verfällt nicht: Du bekommst ihn nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr. Endet das Arbeitsverhältnis, wird er ausbezahlt.

Rückkehr nach der Elternzeit

Während der Elternzeit ruht dein Arbeitsverhältnis, danach gilt dein Arbeitsvertrag weiter. Du kehrst zu der Arbeitszeit zurück, die vor der Elternzeit vereinbart war (§ 15 Abs. 5 BEEG). Ob du genau denselben Arbeitsplatz bekommst, hängt vom Arbeitsvertrag ab: Der Arbeitgeber darf dir im Rahmen des Vertrags eine andere, gleichwertige Stelle zuweisen, aber nicht zu schlechteren Bedingungen, zum Beispiel mit weniger Gehalt. Änderungen, die im Betrieb für alle gelten, gelten auch für dich.

Elternzeit und Elterngeld

In der Elternzeit bekommst du keinen Lohn. Den Ausgleich bietet das Elterngeld, das du getrennt bei der Elterngeldstelle beantragst. Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt; richtest du die Elternzeit auch danach aus, passen beide besser zusammen.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Elternzeit?

Jeder Elternteil kann je Kind bis zu drei Jahre nehmen, bis zum 3. Geburtstag. Bis zu 24 Monate davon lassen sich in die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag schieben.

Können beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit gehen?

Ja. Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch, beide können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen.

Wie viele Stunden darf ich in der Elternzeit arbeiten?

Bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats. Einen Anspruch auf Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber gibt es nur unter bestimmten Bedingungen, unter anderem in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.

Kann ich die Elternzeit verlängern?

Innerhalb der ersten zwei Jahre, auf die du dich bei der Anmeldung festgelegt hast, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Ohne Zustimmung geht es, wenn der geplante Wechsel zum anderen Elternteil aus einem wichtigen Grund scheitert.

Darf mir in der Elternzeit gekündigt werden?

Grundsätzlich nicht. Nur in besonderen Fällen kann die für Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde eine Kündigung vorher für zulässig erklären.

Verfällt Urlaub in der Elternzeit?

Nein. Resturlaub aus der Zeit davor bekommst du nach der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf den Urlaub aber für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, außer du arbeitest bei ihm in Teilzeit.

Mehr zur Elternzeit

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Fragen zu Anmeldung, Teilzeit, Urlaub und Rückkehr: die Personalabteilung und, wenn es einen gibt, der Betriebsrat oder Personalrat.
  • Der Arbeitgeber lehnt die Teilzeit ab oder kündigt dir: Klage beim Arbeitsgericht, gegen eine Kündigung nur innerhalb von drei Wochen. Ob eine Kündigung zulässig erklärt wurde, weiß die für Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde. Rechtsberatung bieten Gewerkschaften ihren Mitgliedern.
  • Fragen zum Geld in der Elternzeit: die Elterngeldstelle deines Landes.

Quellen

  1. GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Anspruch auf Elternzeit · § 15 BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  2. GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Inanspruchnahme der Elternzeit · § 16 BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  3. GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Urlaub · § 17 BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  4. GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Kündigungsschutz · §§ 18, 19 BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  5. GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Zur Berufsbildung Beschäftigte · § 20 BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  6. BehördeWas ist Elternzeit? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026
  7. BehördeWie kann ich die Dauer der Elternzeit berechnen? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026
  8. BehördeKann mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026
  9. BehördeKann ich nach der Elternzeit an meinen Arbeitsplatz zurückkehren? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026
  10. BehördeAufsichtsbehörden für Elternzeit und Kündigungsschutz · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen 28.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 28.9.2026 · Elternweiser

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