Kurzantwort
Neben der Kita gibt es die öffentlich geförderte Kindertagespflege bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater, für Schulkinder Hort und Ganztag sowie private Kinderbetreuung durch Babysitter, Au-pair oder Leihgroßeltern. Den Rechtsanspruch ab dem vollendeten 1. Lebensjahr erfüllen nur Kita und Kindertagespflege; für Grundschulkinder gilt ein Anspruch auf Ganztag, zurzeit in Klasse 1.
Formen der Kinderbetreuung im Vergleich
| Form | Für wen | Öffentlich gefördert | Erfüllt den Rechtsanspruch | Wer vermittelt |
|---|---|---|---|---|
| Kita | bis zur Schule | ja | ja | Jugendamt, Kita-Portal oder Kita |
| Kindertagespflege (Tagesmutter, Tagesvater) | vor allem unter drei Jahren | ja | ja, bis zum dritten Geburtstag | Jugendamt |
| Hort | Schulkinder | ja | ja, für Grundschulkinder mit Ganztagsanspruch | Jugendamt, Hort oder Schule, je nach Land |
| Ganztagsschule | Grundschulkinder | ja | ja | Schule oder Schulträger, je nach Land |
| Ferienbetreuung | Schulkinder | teilweise | in den Ferien teilweise | Schule, Hort, Stadt, Jugendarbeit |
| Babysitter | alle Altersstufen | nein | nein | privat |
| Au-pair | alle Altersstufen | nein | nein | privat, Agentur |
| Leihgroßeltern | alle Altersstufen | nein | nein | Familienzentren, Vereine, privat |
Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuung?
Vom ersten bis zum dritten Geburtstag hat jedes Kind Anspruch auf einen Platz in einer Kita oder in der Kindertagespflege, ab dem dritten Geburtstag bis zur Schule auf einen Kitaplatz (§ 24 SGB VIII). Einzelheiten stehen unter Kitaplatz. Grundschulkinder haben seit dem 1. August 2026 schrittweise einen Anspruch auf ganztägige Betreuung, siehe Ganztag in der Grundschule. Babysitter, Au-pair und Leihgroßeltern sind private Lösungen; sie erfüllen keinen Rechtsanspruch.
Kindertagespflege: Tagesmutter und Tagesvater
In der Kindertagespflege betreut eine Tagesmutter oder ein Tagesvater Kinder im eigenen Haushalt, bei der Familie oder in anderen geeigneten Räumen. Wer mehr als 15 Stunden in der Woche gegen Geld und länger als drei Monate fremde Kinder betreut, braucht eine Pflegeerlaubnis des Jugendamts. Sie gilt für bis zu 5 Kinder gleichzeitig anwesende fremde Kinder und ist auf fünf Jahre befristet; das Landesrecht kann mehr Kinder erlauben (§§ 22, 43 SGB VIII).
Die Kindertagespflege vermittelt das Jugendamt. Du zahlst in der Regel einen Kostenbeitrag an das Jugendamt, gestaffelt wie bei der Kita, und bekommst ihn bei Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld auf Antrag erlassen (§ 90 SGB VIII). In einigen Ländern ist die Kindertagespflege beitragsfrei, etwa in Berlin, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, in Brandenburg ab dem dritten Geburtstag (Kita-Kosten).
Hort und Ganztag für Schulkinder
Der Hort ist eine Kita für Schulkinder: Die Kinder kommen nach dem Unterricht und in den Ferien. Ob Grundschulkinder am Nachmittag in den Hort, in eine offene Ganztagsschule oder in eine gebundene Ganztagsschule gehen, hängt vom Land und oft von der Schule ab. Hort und Ganztagsgrundschule erfüllen beide den Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Die Gebühren regeln Land und Kommune. In Sachsen-Anhalt etwa hat jedes Kind bis zur Versetzung in die siebte Klasse Anspruch auf einen Hortplatz von sechs Stunden je Schultag (§ 3 KiFöG).
Ferienbetreuung
Schließt eine Kita oder ein Hort in den Ferien, muss das Jugendamt für Kinder, deren Eltern nicht selbst betreuen können, eine andere Betreuung sicherstellen (§ 22a Abs. 3 SGB VIII). Für Grundschulkinder mit Ganztagsanspruch gilt der Anspruch auch in den Ferien; hier zählen auch Ferienangebote der Jugendarbeit. Ferienprogramme bieten außerdem Städte, Vereine und Jugendverbände an.
Private Kinderbetreuung: Babysitter, Au-pair, Leihgroßeltern
- Babysitter: Wer regelmäßig einen Babysitter im eigenen Haushalt bezahlt, beschäftigt ihn meist als Minijob bis 603 € im Monat. Anmelden kannst du ihn einfach über das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale.
- Au-pair: Junge Menschen aus dem Ausland leben in der Familie, helfen bei der Kinderbetreuung und lernen Deutsch. Nach den Regeln der Bundesagentur für Arbeit arbeiten sie höchstens sechs Stunden am Tag und 30 Stunden in der Woche, bekommen freie Kost, ein eigenes Zimmer, 280 € Taschengeld im Monat und einen Zuschuss zum Sprachkurs; die Familie muss sie gegen Krankheit, Schwangerschaft und Unfall versichern.
- Leihgroßeltern: Ältere Menschen betreuen Kinder, meist ehrenamtlich und vermittelt über Familienzentren, Mehrgenerationenhäuser oder Vereine. Lernt euch vor der ersten Betreuung in Ruhe kennen. Wird die Leihoma bezahlt, gilt das wie beim Babysitter als Minijob.
Bevor du dich für eine Form der Kinderbetreuung entscheidest, schau dir Anbieter und Konzept an und sprich mit der Betreuungsperson über Abläufe, Ernährung und Krankheit. Was du für die Betreuung deines Kindes zahlst, etwa für Kita, Tagesmutter, Hort oder Babysitter, kannst du als Sonderausgaben absetzen, siehe Kinderbetreuungskosten absetzen.
Häufige Fragen
Was kostet eine Tagesmutter?
Wird die Tagesmutter über das Jugendamt vermittelt, zahlst du einen Kostenbeitrag an das Jugendamt, der wie bei der Kita nach Einkommen und Betreuungszeit gestaffelt ist. In einigen Ländern ist die Kindertagespflege beitragsfrei. Bei Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld wird der Beitrag auf Antrag erlassen.
Erfüllt ein Au-pair den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung?
Nein. Den Rechtsanspruch erfüllen nur die Kita und die Kindertagespflege, für Grundschulkinder auch Ganztagsschule und Hort. Ein Au-pair ist eine private Lösung.
Muss ich einen Babysitter anmelden?
Wenn du einen Babysitter regelmäßig in deinem Haushalt bezahlst, ja: meist als Minijob über das Haushaltsscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale. Das ist einfach und die Abgaben sind gering.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Platzsuche, Kindertagespflege, Pflegeerlaubnis oder Kostenbeitrag: das Jugendamt deiner Stadt oder deines Kreises.
- Ganztag und Hort an der Schule: die Schulleitung, der Schulträger oder das Schulamt.
- Babysitter anmelden: die Minijob-Zentrale. Au-pair: die Bundesagentur für Arbeit.
Quellen
- Gesetz§ 24 SGB VIII – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege · § 24 SGB VIII · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 22 SGB VIII – Grundsätze der Förderung · § 22 Abs. 1 SGB VIII · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 22a SGB VIII – Förderung in Tageseinrichtungen · § 22a Abs. 3 SGB VIII · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 43 SGB VIII – Erlaubnis zur Kindertagespflege · § 43 Abs. 1 und 3 SGB VIII · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 90 SGB VIII – Pauschalierte Kostenbeteiligung · § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzGesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt · § 3 KiFöG · Land Sachsen-Anhalt · abgerufen 29.9.2026
- BehördeAu-pair in deutschen Familien · Merkblatt · Bundesagentur für Arbeit · Stand 1.4.2023
- BehördeKinderbetreuung: Minijob oder selbstständig? · Minijob-Zentrale · abgerufen 29.9.2026