Unterhaltsvorschuss

Kurzantwort

Der Unterhaltsvorschuss beträgt 227 € im Monat für Kinder bis 5 Jahre, 299 € von 6 bis 11 und 394 € von 12 bis 17 Jahren. Er steht Kindern zu, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt bekommen, längstens bis zum 18. Geburtstag; beantragt wird er bei der Unterhaltsvorschussstelle, meist beim Jugendamt.

Wie viel Unterhaltsvorschuss gibt es?

Der Unterhaltsvorschuss ist der Mindestunterhalt für das Alter des Kindes, abzüglich des vollen Kindergelds für ein erstes Kind (§ 2 Abs. 1 und 2 UVG). Die Stelle zahlt ihn monatlich im Voraus und rundet auf volle Euro auf (§ 9 Abs. 3 UVG).

So entsteht der Unterhaltsvorschuss, Beträge im Monat, 2026
Alter des KindesMindestunterhaltminus KindergeldUnterhaltsvorschuss
0–5 Jahre486 €259 €227 €
6–11 Jahre558 €259 €299 €
12–17 Jahre653 €259 €394 €

Zahlt der andere Elternteil einen Teil des Unterhalts, zieht die Stelle diesen Betrag ab. Das Gleiche gilt für Waisenbezüge, wenn der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben ist (§ 2 Abs. 3 UVG).

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Anspruch hat ein Kind unter 18 Jahren, wenn alles das zutrifft (§ 1 Abs. 1 UVG):

  • Es lebt in Deutschland bei einem Elternteil.
  • Dieser Elternteil ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt dauernd getrennt von seinem Ehegatten oder Lebenspartner.
  • Es bekommt vom anderen Elternteil keinen Unterhalt, nicht regelmäßig Unterhalt oder weniger als den Unterhaltsvorschuss. Ist der andere Elternteil gestorben, gilt das für die Waisenbezüge.

Wie viel der Elternteil verdient, bei dem das Kind lebt, spielt bis zum 12. Geburtstag keine Rolle. Gezahlt wird ohne Höchstdauer, solange die Voraussetzungen vorliegen (§ 3 UVG). Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweiz hat, braucht einen bestimmten Aufenthaltstitel, etwa eine Niederlassungserlaubnis (§ 1 Abs. 2a UVG).

Zusätzliche Bedingung ab 12 Jahren

Für Kinder von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine dieser Bedingungen erfüllt sein (§ 1 Abs. 1a UVG):

  • Das Kind bekommt kein Grundsicherungsgeld vom Jobcenter, oder der Unterhaltsvorschuss würde seine Hilfebedürftigkeit beenden.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat ohne Kindergeld ein eigenes Einkommen von mindestens 600 € im Monat, gerechnet brutto.

Ob das zutrifft, prüft die Stelle anhand des letzten Bescheids des Jobcenters.

Wenn der andere Elternteil das Kind mitbetreut

Betreut der andere Elternteil das Kind mit, gibt es Unterhaltsvorschuss nur, wenn mehr als 60 % der Betreuung bei dir liegen. Gezählt wird die tatsächliche Betreuungszeit über einen längeren Zeitraum, nicht Monat für Monat. So hat es das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Bei hälftiger Betreuung im Wechselmodell gibt es deshalb keinen Unterhaltsvorschuss.

Wann es keinen oder weniger Unterhaltsvorschuss gibt

  • Du lebst mit dem anderen Elternteil zusammen (§ 1 Abs. 3 UVG).
  • Du heiratest oder gehst eine Lebenspartnerschaft ein, dann bist du nicht mehr alleinerziehend im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG).
  • Du verweigerst die nötigen Auskünfte oder hilfst nicht mit, die Vaterschaft festzustellen oder den Aufenthalt des anderen Elternteils zu ermitteln (§ 1 Abs. 3 UVG).
  • Der andere Elternteil hat den Unterhalt für diese Monate im Voraus gezahlt, oder die Jugendhilfe deckt den Bedarf des Kindes, etwa in einer Pflegefamilie (§ 1 Abs. 4 UVG).
  • Besucht das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr, zählt sein eigenes Einkommen zur Hälfte, etwa eine Ausbildungsvergütung nach Abzug einer Pauschale (§ 2 Abs. 4 UVG).

Was mit dem anderen Elternteil passiert

Mit der Zahlung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des Vorschusses auf das Land über. Die Stelle fordert das Geld dann vom anderen Elternteil zurück (§ 7 UVG). Er muss ihr Auskunft über sein Einkommen geben, ebenso sein Arbeitgeber, Versicherungen und das Finanzamt (§ 6 UVG). Steht dem Kind mehr Unterhalt zu als der Vorschuss, kann es den Rest weiter selbst verlangen.

Unterhaltsvorschuss beantragen

Den Antrag stellst du schriftlich bei der Unterhaltsvorschussstelle an deinem Wohnort, meist beim Jugendamt (§ 9 Abs. 1 UVG). Viele Stellen bieten ihn auch online an. Stellen kann ihn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Kindes.

Ab wann gezahlt wird

Gezahlt wird ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht, wenn die Voraussetzungen schon am Monatsersten vorlagen (§ 4 Abs. 1 UVG). Rückwirkend gibt es den Vorschuss höchstens für den Monat vor dem Antrag, und nur, wenn du dich zumutbar bemüht hast, den anderen Elternteil zur Zahlung zu bewegen, etwa mit einer schriftlichen Aufforderung (§ 4 Abs. 2 UVG). Ein früher Antrag lohnt sich deshalb.

Welche Unterlagen du brauchst

Welche Nachweise die Stelle verlangt, regelt jedes Land selbst. Häufig sind das (Beispiel Berlin):

  • Antrag, für Kinder ab 12 Jahren mit dem Zusatzblatt
  • Personalausweis oder Reisepass und ein Nachweis des Wohnsitzes
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Kindern nicht verheirateter Eltern: Nachweis der Vaterschaft
  • Nachweis des dauernden Getrenntlebens oder der Scheidung
  • Unterhaltstitel oder schriftliche Vereinbarung über den Unterhalt, wenn es sie gibt
  • Nachweise über gezahlten Unterhalt oder eine Halbwaisenrente
  • für ältere Kinder: Schulbescheinigung oder Nachweis über eigenes Einkommen
  • ohne EU-Staatsangehörigkeit: Nachweis des Aufenthaltsrechts

Änderungen melden

Ändert sich etwas, das für den Vorschuss wichtig ist, musst du es der Stelle sofort mitteilen, zum Beispiel einen Umzug, eine Heirat, das Zusammenziehen mit dem anderen Elternteil oder Unterhalt, den der andere Elternteil nun zahlt (§ 6 Abs. 4 UVG). Wer falsche Angaben macht oder eine Meldung versäumt, muss zu Unrecht gezahltes Geld ersetzen. Bekommt das Kind später Unterhalt oder Einkommen, das nicht berücksichtigt wurde, muss es den Vorschuss insoweit zurückzahlen (§ 5 UVG).

Unterhaltsvorschuss und andere Leistungen

  • Kindergeld bekommst du weiter. Beim Vorschuss ist es schon abgezogen.
  • Kinderzuschlag: Der Unterhaltsvorschuss zählt als Einkommen des Kindes und mindert den Kinderzuschlag um 45 % seines Betrags (§ 6a Abs. 3 BKGG).
  • Grundsicherungsgeld: Der Vorschuss geht vor. Das Jobcenter rechnet ihn als Einkommen des Kindes an, und wer Grundsicherungsgeld bekommt, muss ihn beantragen (§ 12a SGB II).
  • Unterhalt: Der Vorschuss deckt nur den Mindestunterhalt. Verdient der andere Elternteil mehr, steht dem Kind nach der Düsseldorfer Tabelle oft mehr zu. Das Jugendamt hilft auf Antrag kostenlos als Beistand, ihn durchzusetzen.

Häufige Fragen

Bis zu welchem Alter gibt es Unterhaltsvorschuss?

Bis zum 18. Geburtstag, ohne Höchstdauer. Ab dem 12. Geburtstag gilt zusätzlich: Das Kind bekommt kein Grundsicherungsgeld, oder der Elternteil, bei dem es lebt, hat ein eigenes Mindesteinkommen.

Gibt es Unterhaltsvorschuss im Wechselmodell?

Bei hälftiger Betreuung nein. Unterhaltsvorschuss gibt es nur, wenn mehr als 60 Prozent der Betreuung bei dem Elternteil liegen, der ihn beantragt.

Gibt es Unterhaltsvorschuss, wenn ich wieder heirate?

Nein. Mit der Heirat endet der Anspruch, auch wenn der neue Ehepartner nicht der andere Elternteil ist. Mit einem neuen Partner zusammenzuleben, ohne zu heiraten, schadet dem Anspruch nicht.

Wird Unterhaltsvorschuss rückwirkend gezahlt?

Höchstens für den Monat vor dem Antrag, und nur, wenn du dich bemüht hast, den Unterhalt vom anderen Elternteil zu bekommen.

Muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

Nein, wenn deine Angaben stimmten und du Änderungen gemeldet hast. Das Geld holt sich das Land vom anderen Elternteil zurück.

Mehr zum Unterhaltsvorschuss

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Fragen zu Anspruch, Antrag oder Bescheid: die Unterhaltsvorschussstelle, meist beim Jugendamt deines Wohnorts. Wie und bis wann du dich gegen einen Bescheid wehren kannst, steht in seiner Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Du willst Unterhalt vom anderen Elternteil berechnen lassen oder durchsetzen: das Jugendamt. Es kann auf Antrag kostenlos Beistand deines Kindes werden (§ 1712 BGB).
  • Das Geld reicht insgesamt nicht: das Jobcenter, die Familienkasse zum Kinderzuschlag und die Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände.
  • Austausch und Unterstützung als Alleinerziehende: Verbände und Selbsthilfegruppen für Alleinerziehende.

Quellen

  1. GesetzUnterhaltsvorschussgesetz: Berechtigte · § 1 UVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  2. GesetzUnterhaltsvorschussgesetz: Umfang der Unterhaltsleistung · §§ 2, 3 UVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  3. GesetzUnterhaltsvorschussgesetz: Beginn und beschränkte Rückwirkung · § 4 UVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  4. GesetzUnterhaltsvorschussgesetz: Ersatzpflicht, Auskunft, Übergang von Ansprüchen · §§ 5–7 UVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  5. GesetzUnterhaltsvorschussgesetz: Verfahren und Zahlungsweise · § 9 UVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  6. BehördeUnterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil · Urteil vom 12.12.2023, 5 C 9.22 · Bundesverwaltungsgericht · Stand 12.12.2023
  7. GesetzBundeskindergeldgesetz: Kinderzuschlag · § 6a Abs. 3 BKGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  8. GesetzSozialgesetzbuch II: Vorrangige Leistungen · § 12a SGB II · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  9. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Beistandschaft · § 1712 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  10. BehördeUnterhaltsvorschuss · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen 28.9.2026
  11. BehördeUnterhaltsvorschuss beantragen · Erforderliche Unterlagen · Land Berlin · abgerufen 28.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 28.9.2026 · Elternweiser

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