Elterngeld

Kurzantwort

Elterngeld ersetzt in der Regel 65 % des Nettoeinkommens vor der Geburt, bei kleinen Einkommen mehr, und beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat. Beide Eltern zusammen erhalten bis zu 14 Monate Basiselterngeld, ein Elternteil höchstens zwölf; statt eines Monats Basiselterngeld gibt es zwei Monate ElterngeldPlus.

Basiselterngeld
300 € bis 1.800 €im Monat, je nach Einkommen vor der Geburt; ElterngeldPlus die Hälfte, dafür doppelt so lange
gültig ab 1.1.2007 · Familienportal des Bundes

Wer bekommt Elterngeld?

Elterngeld bekommt, wer alle vier Bedingungen erfüllt (§ 1 BEEG):

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
  • das Kind lebt mit im Haushalt,
  • du betreust und erziehst das Kind selbst,
  • du arbeitest nicht oder höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats.

Das gilt für Mütter und Väter, auch bei Adoption ab der Aufnahme des Kindes. Können die Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen, können Verwandte bis zum dritten Grad Elterngeld bekommen. Wer nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz kommt, braucht einen bestimmten Aufenthaltstitel; das prüft die Elterngeldstelle.

Einkommensgrenze: Kein Elterngeld gibt es, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Steuerjahr vor der Geburt über 175.000 € lag. Haben beide Eltern Anspruch, zählt die Summe ihres zu versteuernden Einkommens (§ 1 Abs. 8 BEEG). Die Grenze gilt für Paare und Alleinerziehende gleich. Das zu versteuernde Einkommen steht im Steuerbescheid und ist deutlich niedriger als das Brutto.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Grundlage ist das sogenannte Elterngeld-Netto: dein durchschnittliches Einkommen aus Arbeit vor der Geburt, abzüglich pauschal berechneter Steuern und Sozialabgaben. Angesetzt werden höchstens 2.770 € im Monat. Davon bekommst du einen Prozentsatz, der bei kleinen Einkommen höher ist (§ 2 BEEG). Wer vor der Geburt kein Einkommen hatte, bekommt den Mindestbetrag von 300 €.

Elterngeld-Netto vor der GeburtElterngeld in Prozent davon
unter 1.000 €mehr als 67 %, steigt schrittweise, je niedriger das Einkommen, bis 100 % (§ 2 Abs. 2 BEEG)
1.000 € bis 1.200 €67 % (§ 2 Abs. 1 BEEG)
über 1.200 € bis 1.240 €sinkt schrittweise von 67 % auf 65 % (§ 2 Abs. 2 BEEG)
über 1.240 €65 %
Prozentsatz beim Basiselterngeld, bezogen auf das Elterngeld-Netto im Monat

Welche Monate zählen: Bei Angestellten sind es die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt. Monate mit Mutterschutz oder Mutterschaftsgeld, mit einer Krankheit wegen der Schwangerschaft oder mit Elterngeld für ein älteres Kind werden übersprungen; dafür zählen frühere Monate. Auf Antrag zählen sie doch, wenn das günstiger ist (§ 2b Abs. 1 BEEG). Bei Selbstständigen und bei Einkünften aus Anstellung und Selbstständigkeit zählt das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor der Geburt, meist das Kalenderjahr davor (§ 2b Abs. 2 und 3 BEEG).

Arbeiten während des Elterngelds: Verdienst du nach der Geburt weniger als vorher, bekommst du den Prozentsatz vom Unterschied zwischen beiden Einkommen (§ 2 Abs. 3 BEEG). Die Elterngeldstelle zahlt dann zunächst vorläufig und rechnet nach dem Bezug mit deinen tatsächlichen Gehaltsabrechnungen ab.

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

Leben im Haushalt zwei Kinder unter drei Jahren oder drei oder mehr Kinder unter sechs Jahren, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens um 75 € im Monat (Geschwisterbonus). Bei Zwillingen und anderen Mehrlingen gibt es für jedes weitere Kind 300 € im Monat dazu (Mehrlingszuschlag, § 2a BEEG). Beim ElterngeldPlus halbieren sich Mindestbetrag, Mindest-Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag.

Steuerklassenwechsel vor der Geburt

Für das Elterngeld-Netto zählt die Steuerklasse aus der letzten Gehaltsabrechnung im Bemessungszeitraum. Eine andere Steuerklasse zählt nur, wenn sie in mehr als der Hälfte der Monate dieses Zeitraums gegolten hat (§ 2c Abs. 3 BEEG). Ein Wechsel, etwa von Klasse V in Klasse III, erhöht das Elterngeld also nur, wenn er früh genug in der Schwangerschaft wirksam wird. Nach der Geburt ändert ein Wechsel am Elterngeld nichts mehr.

Verheiratete wechseln die Steuerklasse beim Finanzamt. Der Wechsel erhöht meist die Lohnsteuer des anderen Elternteils; ob er sich unterm Strich lohnt, hängt von beiden Einkommen ab.

Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt, nicht für Kalendermonate: Ist dein Kind am 15. geboren, läuft der erste Lebensmonat bis zum 14. des Folgemonats. Im Antrag legt ihr für jeden Lebensmonat fest, wer welche Variante bekommt. Die Varianten lassen sich mischen.

VarianteWie langeWie vielBedingung
Basiselterngeldbeide zusammen bis zu 14 Monate, ein Elternteil höchstens zwölf; nur bis zum 14. Lebensmonat (§ 4 BEEG)300 € bis 1.800 € im MonatDie beiden letzten Monate (Partnermonate) gibt es nur, wenn ein Elternteil in zwei Lebensmonaten weniger verdient als vorher. Gleichzeitig beziehen dürfen beide nur 1 Monat in den ersten zwölf Lebensmonaten.
ElterngeldPlusdoppelt so lange: zwei Monate Plus statt eines Monats Basis; bis zum 32. Lebensmonat, ab dem 15. ohne Unterbrechung (§ 4 Abs. 1 und 3 BEEG)höchstens die Hälfte des Basiselterngelds, 150 € bis 900 € (§ 4a BEEG)keine; lohnt sich besonders, wenn du in Teilzeit arbeitest
Partnerschaftsbonus2 bis 4 Monate zusätzlich für jeden Elternteil, gleichzeitig und ohne Unterbrechung (§ 4b BEEG)je Monat wie ElterngeldPlusBeide Eltern arbeiten gleichzeitig 24 bis 32 Stunden in der Woche, im Durchschnitt des Lebensmonats.
Die drei Varianten des Elterngelds

Wer Elterngeld bezieht, muss es für mindestens 2 Monate beziehen (§ 4 Abs. 4 BEEG). Eine Pflicht, dass beide Eltern Elterngeld nehmen, gibt es nicht; ohne Partnermonate bleibt es dann bei zwölf Monaten Basiselterngeld.

Frühgeborene, Mehrlinge und Kinder mit Behinderung

Kommt ein Kind deutlich vor dem errechneten Termin zur Welt, gibt es zusätzliche Monate Basiselterngeld. Maßgeblich ist der Termin aus dem Zeugnis der Ärztin, des Arztes oder der Hebamme (§ 4 Abs. 5 BEEG).

Geburt vor dem errechneten TerminZusätzliche Monate Basiselterngeld
mindestens 6 Wochen1
mindestens 8 Wochen2
mindestens 12 Wochen3
mindestens 16 Wochen4
Nach § 4 Abs. 5 BEEG

Bei Frühgeburten ab sechs Wochen vor dem Termin, bei Mehrlingen und bei Kindern mit ärztlich festgestellter Behinderung dürfen beide Eltern länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen (§ 4 Abs. 6 BEEG). Bei Mehrlingen gibt es trotzdem nur einen Anspruch auf Elterngeld, dazu den Mehrlingszuschlag.

Alleinerziehende

Alleinerziehende können auch die beiden Partnermonate und den Partnerschaftsbonus allein bekommen, also bis zu 14 Monate Basiselterngeld. Voraussetzung ist, dass sie steuerlich als alleinerziehend gelten (Entlastungsbetrag nach § 24b EStG) und der andere Elternteil weder mit ihnen noch mit dem Kind zusammenwohnt. Das Gleiche gilt, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil das Kindeswohl gefährden würde oder unmöglich ist, etwa wegen schwerer Krankheit. Für die Partnermonate muss das eigene Einkommen in zwei Lebensmonaten niedriger sein als vorher, für den Bonus arbeitest du 24 bis 32 Stunden in der Woche (§ 4c BEEG).

Mutterschaftsgeld wird angerechnet

Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und der Zuschuss des Arbeitgebers werden ab dem Tag der Geburt voll auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Nicht angerechnet wird das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 3 Abs. 1 BEEG). Die Lebensmonate mit Mutterschaftsgeld nach der Geburt gelten für die Mutter als Monate mit Basiselterngeld (§ 4 Abs. 4 BEEG). Wer sie in ElterngeldPlus umwandeln will, kann das nicht.

Wie beantrage ich Elterngeld?

Elterngeld beantragst du nach der Geburt schriftlich bei der Elterngeldstelle deines Landes. Rückwirkend gezahlt wird nur für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 BEEG). Wo der Antrag hingeht, welche Unterlagen nötig sind und wie es online geht, steht auf der Seite Elterngeld beantragen.

Elterngeld ist nicht dasselbe wie Elternzeit: Elternzeit ist die Freistellung von der Arbeit und wird beim Arbeitgeber angemeldet, Elterngeld ist das Geld dafür und kommt von der Elterngeldstelle.

Elterngeld berechnen

Wie viel Elterngeld dir voraussichtlich zusteht, zeigt der Elterngeldrechner des Familienportals. Er ist ein Orientierungswert; verbindlich ist der Bescheid der Elterngeldstelle.

Geplante Reform

Die Bundesregierung plant eine Reform des Elterngelds. Bekannt ist bisher nur, dass der Entwurf zwischen den Ministerien abgestimmt wird (Regierungspressekonferenz). Einen Kabinettsbeschluss oder Gesetzentwurf gibt es noch nicht; Beträge, Bezugsdauer und Stichtag stehen damit nicht fest. Alles auf dieser Seite ist das geltende Recht. Wir tragen die Reform nach, sobald ein amtlicher Entwurf vorliegt.

Häufige Fragen

Wie viel Elterngeld bekomme ich ohne Einkommen vor der Geburt?

Den Mindestbetrag des Basiselterngelds, beim ElterngeldPlus die Hälfte davon. Mit Geschwisterbonus oder Mehrlingszuschlag kann es mehr sein.

Gibt es bei Zwillingen doppelt Elterngeld?

Nein. Bei Mehrlingen besteht nur ein Anspruch, aber für jedes weitere Kind kommt der Mehrlingszuschlag dazu. Außerdem dürfen beide Eltern länger gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Wie wird Elterngeld bei Selbstständigen berechnet?

Grundlage ist der Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Steuerjahr vor der Geburt, meist laut Steuerbescheid des Vorjahres. Das gilt auch, wenn du zusätzlich angestellt warst.

Muss ich Elterngeld versteuern?

Nein, Elterngeld ist steuerfrei. Es erhöht aber den Steuersatz für dein übriges Einkommen im selben Jahr (Progressionsvorbehalt), deshalb musst du für das Jahr eine Steuererklärung abgeben.

Darf ich während des Elterngelds arbeiten?

Ja, bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats. Das Elterngeld berechnet sich dann aus dem Unterschied zwischen deinem Einkommen vor und nach der Geburt.

Lohnt sich ein Steuerklassenwechsel fürs Elterngeld?

Nur, wenn die neue Steuerklasse in mehr als der Hälfte der Monate gilt, die für das Elterngeld zählen. Ein Wechsel nach der Geburt ändert am Elterngeld nichts mehr.

Mehr zum Elterngeld

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Fragen zu Anspruch, Aufteilung der Monate und Bescheid: die Elterngeldstelle deines Landes. Sie berät auch zur Elternzeit.
  • Selbstständigkeit, Einkommen nahe der Einkommensgrenze oder Steuerklassenwechsel: das Finanzamt oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
  • Du hältst den Bescheid für falsch: Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Elterngeldstelle. Hilfe dabei bieten Sozialverbände und Verbraucherzentralen.

Quellen

  1. GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Berechtigte, Einkommensgrenze · § 1 BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  2. GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Höhe, Geschwisterbonus, Bemessungszeitraum, Steuerklasse · §§ 2 bis 2c BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  3. GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Anrechnung, Bezugsdauer, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus, Alleinerziehende · §§ 3 bis 4c BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  4. GesetzBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Antrag · § 7 Abs. 1 BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  5. GesetzEinkommensteuergesetz: Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt · § 3 Nr. 67 Buchst. b, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  6. BehördeWie viel Elterngeld kann ich bekommen? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026
  7. BehördeWie lange kann ich Elterngeld bekommen? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026
  8. BehördeAuf welche Steuerklasse kommt es für die Berechnung meines Elterngelds an? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026
  9. BehördeNeuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024 sowie ab 1. April 2025 · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · Stand 24.4.2025
  10. BehördeRegierungspressekonferenz vom 7. Juli 2026 · Presse- und Informationsamt der Bundesregierung · Stand 7.7.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 28.9.2026 · Elternweiser

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