Kurzantwort
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt: Lebt ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil, zahlt der andere Barunterhalt, 2026 mindestens 486 € (0–5 Jahre), 558 € (6–11) und 653 € (12–17) im Monat, abzüglich des halben Kindergelds. Wer gegenüber einem minderjährigen Kind erwerbstätig ist, behält mindestens 1.450 € im Monat (Selbstbehalt).
Wer schuldet wem Unterhalt?
Unterhalt schulden sich Verwandte in gerader Linie, also Eltern und Kinder (§ 1601 BGB), außerdem Ehegatten untereinander. Für Familien sind diese Fälle wichtig:
| Wer bekommt Unterhalt? | Von wem? | Grundlage |
|---|---|---|
| Minderjährige Kinder | vom Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt (Barunterhalt); der andere leistet seinen Teil durch die Betreuung | § 1606 Abs. 3 BGB |
| Volljährige Kinder, vor allem in Schule, Ausbildung oder Studium | von beiden Eltern, anteilig nach ihrem Einkommen | § 1610 Abs. 2 BGB |
| Ehegatten nach der Trennung, bis zur Scheidung | vom anderen Ehegatten, wenn er mehr verdient | § 1361 BGB |
| Geschiedene Ehegatten | vom früheren Ehegatten, nur aus bestimmten Gründen | §§ 1569–1576 BGB |
| Nicht verheiratete Elternteile, die ein gemeinsames Kind betreuen | vom anderen Elternteil | § 1615l BGB |
Kindesunterhalt
Wie viel ein Kind bekommt, richtet sich nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes. Die Beträge stehen in der Düsseldorfer Tabelle, die die Oberlandesgerichte gemeinsam abstimmen. Ihre unterste Stufe ist der Mindestunterhalt, den das Bundesministerium der Justiz per Verordnung festlegt (§ 1612a BGB).
Vom Unterhalt geht das Kindergeld ab: bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, weil der andere Elternteil das Kind betreut, bei volljährigen in voller Höhe (§ 1612b BGB). Die höhere Altersstufe gilt ab dem Monat, in dem das Kind 6 oder 12 Jahre alt wird (§ 1612a Abs. 3 BGB).
| Alter des Kindes | Mindestunterhalt |
|---|---|
| 0–5 Jahre | 486 € |
| 6–11 Jahre | 558 € |
| 12–17 Jahre | 653 € |
Selbstbehalt: Was dem Zahlenden bleibt
Unterhalt muss nur zahlen, wer dabei seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (§ 1603 Abs. 1 BGB). Gegenüber minderjährigen Kindern gilt eine strengere Pflicht: Eltern müssen alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und die Kinder verwenden. Das gilt auch für volljährige Kinder bis 21, die noch zur Schule gehen und bei einem Elternteil wohnen (§ 1603 Abs. 2 BGB). Die Düsseldorfer Tabelle legt dafür diese Selbstbehalte fest:
| Selbstbehalt gegenüber … | erwerbstätig | nicht erwerbstätig |
|---|---|---|
| minderjährigen Kindern und Schulkindern bis 21 | 1.450 € | 1.200 € |
| anderen volljährigen Kindern | 1.750 € | 1.750 € |
| dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten | 1.600 € | 1.475 € |
Im Selbstbehalt ist eine Warmmiete enthalten: bis 520 € gegenüber minderjährigen Kindern, bis 650 € gegenüber volljährigen Kindern und bis 580 € gegenüber dem Ehegatten. Sind die Wohnkosten unvermeidbar höher, kann der Selbstbehalt steigen (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung A.VII und Teil B.II).
Unterhalt zwischen Ehegatten
Nach der Trennung kann der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen bis zur rechtskräftigen Scheidung Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB).
Unterhalt nach der Scheidung
Nach der Scheidung muss jeder grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen (§ 1569 BGB). Unterhalt vom früheren Ehegatten gibt es nur aus einem dieser Gründe:
- Betreuung eines gemeinsamen Kindes: mindestens drei Jahre nach der Geburt, länger, soweit es der Billigkeit entspricht, etwa wenn keine Kinderbetreuung da ist (§ 1570 BGB)
- Alter, wenn keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann (§ 1571 BGB)
- Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
- keine angemessene Arbeit zu finden (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Aufstockung, wenn das eigene Einkommen nicht an den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen heranreicht (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, die wegen der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde (§ 1575 BGB)
- sonstige schwerwiegende Gründe, wenn es grob unbillig wäre, keinen Unterhalt zu zahlen (§ 1576 BGB)
Das Familiengericht kann den Unterhalt herabsetzen oder zeitlich begrenzen, besonders wenn die Ehe dem Berechtigten keine Nachteile im Beruf gebracht hat (§ 1578b BGB). Die Höhe berechnen die Gerichte nach denselben Richtsätzen wie beim Trennungsunterhalt (Düsseldorfer Tabelle, Teil B).
Nicht verheiratete Eltern
Wer ein gemeinsames Kind betreut und mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet ist, bekommt Unterhalt von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Kann wegen der Kinderbetreuung keine Arbeit erwartet werden, besteht der Anspruch mindestens drei Jahre nach der Geburt, länger, soweit es der Billigkeit entspricht. Das gilt für Mütter und Väter (§ 1615l BGB). Der Bedarf beträgt in der Regel mindestens 1.200 € (Düsseldorfer Tabelle, Teil D.III).
Wenn das Geld nicht für alle reicht
Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, gilt eine feste Reihenfolge (§ 1609 BGB): Zuerst kommen minderjährige Kinder und volljährige Schulkinder bis 21, die bei einem Elternteil wohnen. Danach folgen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes Unterhalt bekommen, und Ehegatten nach einer langen Ehe, dann die übrigen Ehegatten und erst danach die übrigen volljährigen Kinder.
Zahlt der andere Elternteil für ein minderjähriges Kind nicht oder zu wenig, kann Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt helfen.
Unterhalt einfordern und festschreiben
Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt erst ab dem Monat, in dem der andere zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde, in Verzug kam oder ein Verfahren begonnen hat (§ 1613 BGB). Wer Unterhalt braucht, sollte ihn deshalb früh und nachweisbar verlangen. Eltern und Kinder müssen einander auf Verlangen Auskunft über Einkommen und Vermögen geben und Belege wie Lohnabrechnungen vorlegen; erneut verlangt werden kann das in der Regel erst nach zwei Jahren (§ 1605 BGB).
Auf künftigen Unterhalt kann niemand verzichten, eine solche Vereinbarung ist unwirksam (§ 1614 BGB).
Damit Unterhalt notfalls vollstreckt werden kann, braucht es einen Titel. Das Jugendamt kann die Unterhaltspflicht für Kinder bis 21 beurkunden (§ 59 SGB VIII). Für minderjährige Kinder gibt es außerdem das vereinfachte Verfahren beim Familiengericht, für Unterhalt bis zum 1,2-Fachen des Mindestunterhalts (§ 249 FamFG).
Häufige Fragen
Ab wann muss Unterhalt gezahlt werden?
Ab dem Monat, in dem der Unterhalt verlangt oder der andere zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde. Für die Zeit davor gibt es in der Regel keinen Unterhalt.
Kann man auf Kindesunterhalt verzichten?
Nicht für die Zukunft. Ein Verzicht auf künftigen Unterhalt ist unwirksam, auch wenn beide Eltern ihn vereinbaren.
Bekommt man nach der Scheidung immer Unterhalt?
Nein. Nach der Scheidung muss jeder grundsätzlich selbst für sich sorgen. Unterhalt gibt es nur aus bestimmten Gründen, etwa wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes, wegen Alter oder wegen Krankheit.
Haben nicht verheiratete Mütter oder Väter Anspruch auf Unterhalt?
Ja, wer das gemeinsame Kind betreut, rund um die Geburt und, solange wegen der Betreuung keine Arbeit erwartet werden kann, mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Wer bekommt zuerst Unterhalt, wenn das Geld nicht reicht?
Minderjährige Kinder und volljährige Schulkinder bis 21, die bei einem Elternteil wohnen. Danach Elternteile, die ein Kind betreuen, und Ehegatten nach langer Ehe.
Mehr zum Unterhalt
- Düsseldorfer TabelleBedarf und Zahlbetrag je Einkommen und Alter, mit Rechenweg
- TrennungsunterhaltAnspruch, Höhe und Selbstbehalt in der Trennungszeit
- Unterhalt für Ausbildung und StudiumWas Eltern volljährigen Kindern in Ausbildung und Studium zahlen
- UnterhaltsvorschussWenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt
Wann du dich beraten lassen solltest
- Du willst Unterhalt für dein Kind berechnen lassen oder einfordern: das Jugendamt. Es berät Alleinerziehende (§ 18 SGB VIII) und kann auf Antrag kostenlos Beistand des Kindes werden und den Unterhalt geltend machen (§ 1712 BGB).
- Du willst den Kindesunterhalt festschreiben lassen: Beurkundung beim Jugendamt oder vereinfachtes Verfahren beim Familiengericht, also beim Amtsgericht.
- Streit um Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder höheren Kindesunterhalt: Vor dem Familiengericht brauchst du dann einen Anwalt oder eine Anwältin, außer das Jugendamt vertritt dein Kind als Beistand (§ 114 FamFG). Bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht und Verfahrenskostenhilfe.
- Austausch und Unterstützung als Alleinerziehende: Verbände und Selbsthilfegruppen für Alleinerziehende.
Quellen
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Unterhaltspflicht der Verwandten · §§ 1601, 1603, 1605 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Mindestunterhalt minderjähriger Kinder · §§ 1612a, 1612b BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter · § 1609 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Unterhalt für die Vergangenheit, Verzicht · §§ 1613, 1614 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten · §§ 1361, 1569–1576, 1578b BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt · § 1615l BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
- GesetzMindestunterhaltsverordnung · § 1 MinUhV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
- BehördeDüsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026 · Anmerkung A.VII, Teile B und D · Oberlandesgericht Düsseldorf · Stand 1.1.2026
- GesetzSozialgesetzbuch VIII: Beratung, Beurkundung · §§ 18, 59 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Beistandschaft · § 1712 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
- GesetzGesetz über das Verfahren in Familiensachen · §§ 114, 249 FamFG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
- BehördeWie kann ich Unterhalt und Vaterschaft mit einem Beistand regeln? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen 27.9.2026