Kurzantwort
Das Schulsystem in Deutschland ist Sache der Länder, deshalb unterscheiden sich Schulformen und Regeln je Bundesland. Überall beginnt die Schulzeit mit der Grundschule, die meist vier Jahre dauert, in Berlin und Brandenburg sechs; danach folgen die weiterführenden Schulen bis Klasse 9 oder 10 und die Oberstufe bis zum Abitur nach 12 oder 13 Schuljahren.
Aufbau des Schulsystems
Das Schulsystem gliedert sich in allen Ländern in drei Stufen: Primarbereich, Sekundarbereich I und Sekundarbereich II. Diesen gemeinsamen Rahmen haben die Länder in einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz festgelegt. Wie die Schulen heißen und wer wohin wechselt, regelt jedes Land in seinem Schulgesetz.
| Stufe | Klassen | Schulen | Abschluss |
|---|---|---|---|
| Primarbereich | 1 bis 4, in Berlin und Brandenburg 1 bis 6 | Grundschule | – |
| Sekundarbereich I | bis 9 oder 10 | weiterführende Schulen, je nach Land verschieden | Erster Schulabschluss, Mittlerer Schulabschluss |
| Sekundarbereich II | bis 12 oder 13 | gymnasiale Oberstufe, berufliche Schulen | Abitur (allgemeine Hochschulreife), Berufsabschluss |
Die Abschlüsse im Sekundarbereich I heißen länderübergreifend Erster Schulabschluss und Mittlerer Schulabschluss. Die Länder dürfen daneben ihre eigenen Namen führen, deshalb stehen auf Zeugnissen oft noch Bezeichnungen wie Hauptschulabschluss, Berufsreife, Realschulabschluss oder Fachoberschulreife. Wer nach der Schule eine Ausbildung beginnt, besucht zusätzlich die Berufsschule.
Schulformen in den Bundesländern
Nach der Grundschule teilt sich das Schulsystem je nach Land in zwei bis fünf Schulformen. Fast überall gibt es das Gymnasium. Daneben stehen Schulen, die mehrere Abschlüsse unter einem Dach anbieten und je nach Land Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, Oberschule, Stadtteilschule, Regelschule, Sekundarschule oder Realschule plus heißen. Ob das Abitur am Gymnasium nach 12 oder 13 Schuljahren kommt, entscheidet ebenfalls das Land.
| Land | Grundschule | Weiterführende Schulen | Abitur am Gymnasium nach | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 4 Jahre | Hauptschule und Werkrealschule, Realschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium | 13 Jahren (wird aufsteigend eingeführt) | §§ 4, 5, 8 SchG |
| Bayern | 4 Jahre | Mittelschule, Realschule, Wirtschaftsschule, Gymnasium | 13 Jahren | Kultusministerium Bayern |
| Berlin | 6 Jahre | Integrierte Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium | 12 Jahren | § 17 SchulG |
| Brandenburg | 6 Jahre | Oberschule, Gesamtschule, Gymnasium | 12 Jahren | §§ 16, 19, 21 BbgSchulG |
| Bremen | 4 Jahre | Oberschule, Gymnasium | 12 Jahren | Senator für Kinder und Bildung |
| Hamburg | 4 Jahre | Stadtteilschule, Gymnasium | 12 Jahren | §§ 14, 42 HmbSG |
| Hessen | 4 Jahre | Hauptschule, Realschule, Mittelstufenschule, Gesamtschule, Gymnasium | 12 oder 13 Jahren, je nach Schule | Kultusministerium Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | 4 Jahre, danach Orientierungsstufe in Klasse 5 und 6 | Regionale Schule, Gesamtschule, Gymnasium (ab Klasse 7) | 12 Jahren | Bildungsserver MV |
| Niedersachsen | 4 Jahre | Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gesamtschule, Gymnasium | 13 Jahren | § 11 NSchG |
| Nordrhein-Westfalen | 4 Jahre | Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule, Gymnasium | 13 Jahren | §§ 10, 11 SchulG |
| Rheinland-Pfalz | 4 Jahre | Realschule plus, Integrierte Gesamtschule, Gymnasium | 13 Jahren, an Ganztagsgymnasien mit G8 nach 12 | § 9 SchulG |
| Saarland | 4 Jahre | Gemeinschaftsschule, Gymnasium | 13 Jahren | § 3a SchoG |
| Sachsen | 4 Jahre | Oberschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium | 12 Jahren | §§ 4, 5, 7 SächsSchulG |
| Sachsen-Anhalt | 4 Jahre | Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, Gymnasium | 12 Jahren | §§ 3, 4, 6 SchulG LSA |
| Schleswig-Holstein | 4 Jahre | Gemeinschaftsschule, Gymnasium | 13 Jahren | §§ 9, 41, 44 SchulG |
| Thüringen | 4 Jahre | Regelschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, Gymnasium | 12 Jahren | § 4 ThürSchulG |
Ab wann ist ein Kind schulpflichtig?
Schulpflichtig wird ein Kind zum Beginn des Schuljahres, wenn es bis zu einem Stichtag sechs Jahre alt geworden ist. Den Stichtag legt jedes Land selbst fest. Auf Antrag der Eltern können jüngere Kinder früher eingeschult werden; zurückgestellt wird ein schulpflichtiges Kind nur aus gewichtigen Gründen, meist nach einer schulärztlichen Untersuchung. Wann und wo du dein Kind anmeldest, teilt dir die zuständige Grundschule oder die Stadt mit.
| Land | Schulpflichtig, wer bis zu diesem Tag sechs wird |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 30. Juni |
| Bayern | 30. September; wer ab 1. Juli sechs wird, kann ein Jahr später starten |
| Berlin | 30. September |
| Brandenburg | 30. September |
| Bremen | 30. Juni; wer bis 30. September sechs wird, kann angemeldet werden |
| Hamburg | 30. Juni |
| Hessen | 30. Juni |
| Mecklenburg-Vorpommern | 30. Juni |
| Niedersachsen | 30. September; wer ab 1. Juli sechs wird, kann ein Jahr später starten |
| Nordrhein-Westfalen | 30. September |
| Rheinland-Pfalz | 31. August |
| Saarland | 30. Juni |
| Sachsen | 30. Juni; wer bis 30. September sechs wird, wenn die Eltern es anmelden |
| Sachsen-Anhalt | 30. Juni |
| Schleswig-Holstein | 30. Juni |
| Thüringen | 1. August |
Schuleingangsuntersuchung und Masernschutz
Vor der Einschulung untersucht in der Regel das Gesundheitsamt jedes Kind; dabei erhebt es auch den Impfstatus (§ 34 Abs. 11 IfSG). Wie die Schuleingangsuntersuchung abläuft, regelt das Land. In Nordrhein-Westfalen etwa ist die Teilnahme Pflicht, und über eine frühere Einschulung oder eine Zurückstellung entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens (§§ 35, 54 SchulG NRW). Vor dem ersten Schultag zeigst du der Schule außerdem einen Nachweis über den Masernschutz, zum Beispiel den Impfpass (§ 20 Abs. 9 IfSG).
Wer entscheidet, welche Schule?
Für die Grundschule gilt fast überall der Wohnort: Jede Grundschule hat einen Schulbezirk oder Einzugsbereich, und dein Kind besucht die Schule, in deren Bezirk ihr wohnt. Eine andere Schule gibt es nur auf Antrag mit Begründung und wenn Plätze frei sind. Nach der Grundschule entscheiden in den meisten Ländern die Eltern nach einer Beratung. Fürs Gymnasium verlangen einige Länder eine Empfehlung der Grundschule oder eine bestandene Prüfung.
| Land | Grundschule | Nach der Grundschule | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Schulbezirk | Eltern entscheiden; fürs Gymnasium Empfehlung oder bestandene Kompetenzmessung, sonst Potenzialtest | §§ 25, 73, 88 SchG |
| Bayern | Schulsprengel, andere Schule nur aus zwingenden persönlichen Gründen | Gymnasium nur mit Eignung, sonst dreitägiger Probeunterricht | Einschulung, Übertritt (Kultusministerium) |
| Berlin | Einschulungsbereich | Eltern wählen nach Klasse 6; Gymnasium nur mit passender Förderprognose, sonst Probeunterricht | §§ 42, 55a, 56 SchulG |
| Brandenburg | Schulbezirk | Elternwunsch und Eignung nach Klasse 6; Gymnasium nur mit Eignung | §§ 37, 53, 106 BbgSchulG |
| Bremen | Einzugsbezirk, andere Schule auf begründeten Antrag | Eltern wählen Schule und Schulart frei, wenn sie am Beratungsgespräch der Grundschule teilgenommen haben | Einschulung, Übergang (Senator für Kinder und Bildung) |
| Hamburg | regional zuständige Grundschule, Wünsche nach freien Plätzen | Elternwahlrecht nach Beratung; am Gymnasium entscheidet die Schule nach Klasse 6, ob das Kind bleibt | §§ 38, 42 HmbSG |
| Hessen | Schulbezirk | Eltern entscheiden; widerspricht die Empfehlung, gibt es eine erneute Beratung | §§ 58, 77, 143 HSchG |
| Mecklenburg-Vorpommern | Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule | Wechsel nach der Orientierungsstufe (Klasse 6); der Elternwille entscheidet | Einschulung, Orientierungsstufe (Bildungsserver MV) |
| Niedersachsen | Schulbezirk | Eltern wählen die Schulform | § 63 NSchG, § 64 NSchG |
| Nordrhein-Westfalen | nächstgelegene Schule; Einzugsbereiche nur, wo der Schulträger sie bildet | Eltern entscheiden nach Beratung | §§ 11, 35, 84 SchulG |
| Rheinland-Pfalz | Schulbezirk, Ausnahme aus wichtigem Grund | Eltern entscheiden, Grundlage ist die Empfehlung der Grundschule | §§ 57, 62 SchulG, § 16 Grundschulordnung |
| Saarland | Schulbezirk | Eltern wählen frei, die Grundschule berät mit einem Entwicklungsbericht | § 2 SchulPflG, § 19 SchoG, Landeshauptstadt Saarbrücken |
| Sachsen | Schulbezirk | Eltern entscheiden; ohne Gymnasialempfehlung Pflichtberatung und Leistungserhebung am Gymnasium | §§ 25, 27, 34 SächsSchulG |
| Sachsen-Anhalt | Schuleinzugsbereich, Ausnahme auf Antrag | Eltern wählen | §§ 34, 37, 41 SchulG LSA |
| Schleswig-Holstein | Eltern wählen im Rahmen freier Plätze, sonst zuständige Schule | Eltern wählen | §§ 22, 24 SchulG |
| Thüringen | Schulbezirk | Gymnasium mit Empfehlung oder guten Noten, sonst Aufnahmeprüfung (Probeunterricht) | §§ 7, 14, 18 ThürSchulG |
Freie Schulen und Privatschulen
Neben dem staatlichen Schulsystem gibt es Schulen in freier Trägerschaft, etwa von Kirchen, Vereinen oder Elterninitiativen. Viele arbeiten nach einem eigenen pädagogischen Konzept, zum Beispiel Waldorf- oder Montessori-Schulen. Das Grundgesetz garantiert das Recht, Privatschulen zu gründen. Eine Privatschule, die eine öffentliche Schule ersetzt, braucht aber eine staatliche Genehmigung und darf Schülerinnen und Schüler nicht nach dem Einkommen der Eltern aussortieren. Ob und wie viel Schulgeld eine Schule verlangt, legt sie selbst fest. Einen Teil davon kannst du von der Steuer absetzen: Schulgeld für eine Privatschule.
Rund um den Schulalltag
- Betreuung am Nachmittag und der Rechtsanspruch in der Grundschule: Ganztag in der Grundschule.
- Mitreden in Klasse und Schule: Elternbeirat.
- Ferientermine aller Länder: Schulferien.
- Hilfe bei Ausflügen, Schulbedarf und Nachhilfe für Familien mit wenig Geld: Bildung und Teilhabe.
- Wer zahlt, wenn das Geld für die Klassenfahrt knapp ist: Klassenfahrt bezahlen.
- Was der Schulstart kostet: Schulbedarf.
- Lernstoff als Zeichnung festhalten: Sketchnotes Schritt für Schritt.
Häufige Fragen
Ab wann ist ein Kind schulpflichtig?
Zum Beginn des Schuljahres, wenn es bis zu einem Stichtag sechs Jahre alt geworden ist. Der Stichtag liegt je nach Bundesland zwischen dem 30. Juni und dem 30. September; die Tabelle auf dieser Seite nennt ihn für jedes Land.
Kann ich die Grundschule frei wählen?
Meist nicht. Zuständig ist in der Regel die Grundschule, in deren Schulbezirk ihr wohnt; eine andere Schule gibt es nur auf Antrag mit Begründung. Mehr Wahl haben Eltern in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, soweit Plätze frei sind.
Ist die Empfehlung für die weiterführende Schule verbindlich?
In den meisten Ländern nicht: Die Eltern entscheiden nach einer Beratung. Fürs Gymnasium verlangen Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Thüringen eine Empfehlung oder eine bestandene Prüfung.
Mehr zur Schule
- Schulranzen: Wie schwer darf er sein?Richtwert fürs Gewicht, Gurte, Sichtbarkeit nach DIN 58124
- LerntechnikenLernmethoden, Mindmap, Lerntypen und Sketchnotes
Wann du dich beraten lassen solltest
- Einschulung, Zurückstellung oder Wahl der Grundschule: die Schulleitung der zuständigen Grundschule und das staatliche Schulamt.
- Welche weiterführende Schule passt: zuerst die Klassenlehrkraft, danach die Beratung der weiterführenden Schule.
- Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten, die die Schulwahl beeinflussen: der schulpsychologische Dienst deines Landes.
Quellen
- BehördeLändervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens · Art. 27 bis 29 · Kultusministerkonferenz · Stand 15.10.2020
- GesetzArt. 7 GG – Schulwesen · Art. 7 Abs. 4 GG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzInfektionsschutzgesetz: Masernschutz, Impfstatus bei der Einschulung · § 20 Abs. 9, § 34 Abs. 11 IfSG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- GesetzSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen · § 35, § 54 Abs. 2 und 4 SchulG NRW · Ministerium für Schule und Bildung NRW, BASS 2026/2027 · abgerufen 30.9.2026