Schulsystem in Deutschland

Kurzantwort

Das Schulsystem in Deutschland ist Sache der Länder, deshalb unterscheiden sich Schulformen und Regeln je Bundesland. Überall beginnt die Schulzeit mit der Grundschule, die meist vier Jahre dauert, in Berlin und Brandenburg sechs; danach folgen die weiterführenden Schulen bis Klasse 9 oder 10 und die Oberstufe bis zum Abitur nach 12 oder 13 Schuljahren.

Aufbau des Schulsystems

Das Schulsystem gliedert sich in allen Ländern in drei Stufen: Primarbereich, Sekundarbereich I und Sekundarbereich II. Diesen gemeinsamen Rahmen haben die Länder in einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz festgelegt. Wie die Schulen heißen und wer wohin wechselt, regelt jedes Land in seinem Schulgesetz.

StufeKlassenSchulenAbschluss
Primarbereich1 bis 4, in Berlin und Brandenburg 1 bis 6Grundschule–
Sekundarbereich Ibis 9 oder 10weiterführende Schulen, je nach Land verschiedenErster Schulabschluss, Mittlerer Schulabschluss
Sekundarbereich IIbis 12 oder 13gymnasiale Oberstufe, berufliche SchulenAbitur (allgemeine Hochschulreife), Berufsabschluss
Gemeinsame Grundstruktur nach Art. 27 bis 29 Ländervereinbarung der KMK

Die Abschlüsse im Sekundarbereich I heißen länderübergreifend Erster Schulabschluss und Mittlerer Schulabschluss. Die Länder dürfen daneben ihre eigenen Namen führen, deshalb stehen auf Zeugnissen oft noch Bezeichnungen wie Hauptschulabschluss, Berufsreife, Realschulabschluss oder Fachoberschulreife. Wer nach der Schule eine Ausbildung beginnt, besucht zusätzlich die Berufsschule.

Schulformen in den Bundesländern

Nach der Grundschule teilt sich das Schulsystem je nach Land in zwei bis fünf Schulformen. Fast überall gibt es das Gymnasium. Daneben stehen Schulen, die mehrere Abschlüsse unter einem Dach anbieten und je nach Land Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, Oberschule, Stadtteilschule, Regelschule, Sekundarschule oder Realschule plus heißen. Ob das Abitur am Gymnasium nach 12 oder 13 Schuljahren kommt, entscheidet ebenfalls das Land.

LandGrundschuleWeiterführende SchulenAbitur am Gymnasium nachRechtsgrundlage
Baden-Württemberg4 JahreHauptschule und Werkrealschule, Realschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium13 Jahren (wird aufsteigend eingeführt)§§ 4, 5, 8 SchG
Bayern4 JahreMittelschule, Realschule, Wirtschaftsschule, Gymnasium13 JahrenKultusministerium Bayern
Berlin6 JahreIntegrierte Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium12 Jahren§ 17 SchulG
Brandenburg6 JahreOberschule, Gesamtschule, Gymnasium12 Jahren§§ 16, 19, 21 BbgSchulG
Bremen4 JahreOberschule, Gymnasium12 JahrenSenator für Kinder und Bildung
Hamburg4 JahreStadtteilschule, Gymnasium12 Jahren§§ 14, 42 HmbSG
Hessen4 JahreHauptschule, Realschule, Mittelstufenschule, Gesamtschule, Gymnasium12 oder 13 Jahren, je nach SchuleKultusministerium Hessen
Mecklenburg-Vorpommern4 Jahre, danach Orientierungsstufe in Klasse 5 und 6Regionale Schule, Gesamtschule, Gymnasium (ab Klasse 7)12 JahrenBildungsserver MV
Niedersachsen4 JahreHauptschule, Realschule, Oberschule, Gesamtschule, Gymnasium13 Jahren§ 11 NSchG
Nordrhein-Westfalen4 JahreHauptschule, Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule, Gymnasium13 Jahren§§ 10, 11 SchulG
Rheinland-Pfalz4 JahreRealschule plus, Integrierte Gesamtschule, Gymnasium13 Jahren, an Ganztagsgymnasien mit G8 nach 12§ 9 SchulG
Saarland4 JahreGemeinschaftsschule, Gymnasium13 Jahren§ 3a SchoG
Sachsen4 JahreOberschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium12 Jahren§§ 4, 5, 7 SächsSchulG
Sachsen-Anhalt4 JahreSekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, Gymnasium12 Jahren§§ 3, 4, 6 SchulG LSA
Schleswig-Holstein4 JahreGemeinschaftsschule, Gymnasium13 Jahren§§ 9, 41, 44 SchulG
Thüringen4 JahreRegelschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, Gymnasium12 Jahren§ 4 ThürSchulG
Allgemeinbildende Schulen ohne Förderschulen; Gesamt- und Gemeinschaftsschulen führen oft nach 13 Jahren zum Abitur.

Ab wann ist ein Kind schulpflichtig?

Schulpflichtig wird ein Kind zum Beginn des Schuljahres, wenn es bis zu einem Stichtag sechs Jahre alt geworden ist. Den Stichtag legt jedes Land selbst fest. Auf Antrag der Eltern können jüngere Kinder früher eingeschult werden; zurückgestellt wird ein schulpflichtiges Kind nur aus gewichtigen Gründen, meist nach einer schulärztlichen Untersuchung. Wann und wo du dein Kind anmeldest, teilt dir die zuständige Grundschule oder die Stadt mit.

Stichtag für den Beginn der Schulpflicht, Rechtsgrundlagen in der Tabelle zur Schulwahl
LandSchulpflichtig, wer bis zu diesem Tag sechs wird
Baden-Württemberg30. Juni
Bayern30. September; wer ab 1. Juli sechs wird, kann ein Jahr später starten
Berlin30. September
Brandenburg30. September
Bremen30. Juni; wer bis 30. September sechs wird, kann angemeldet werden
Hamburg30. Juni
Hessen30. Juni
Mecklenburg-Vorpommern30. Juni
Niedersachsen30. September; wer ab 1. Juli sechs wird, kann ein Jahr später starten
Nordrhein-Westfalen30. September
Rheinland-Pfalz31. August
Saarland30. Juni
Sachsen30. Juni; wer bis 30. September sechs wird, wenn die Eltern es anmelden
Sachsen-Anhalt30. Juni
Schleswig-Holstein30. Juni
Thüringen1. August

Schuleingangsuntersuchung und Masernschutz

Vor der Einschulung untersucht in der Regel das Gesundheitsamt jedes Kind; dabei erhebt es auch den Impfstatus (§ 34 Abs. 11 IfSG). Wie die Schuleingangsuntersuchung abläuft, regelt das Land. In Nordrhein-Westfalen etwa ist die Teilnahme Pflicht, und über eine frühere Einschulung oder eine Zurückstellung entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens (§§ 35, 54 SchulG NRW). Vor dem ersten Schultag zeigst du der Schule außerdem einen Nachweis über den Masernschutz, zum Beispiel den Impfpass (§ 20 Abs. 9 IfSG).

Wer entscheidet, welche Schule?

Für die Grundschule gilt fast überall der Wohnort: Jede Grundschule hat einen Schulbezirk oder Einzugsbereich, und dein Kind besucht die Schule, in deren Bezirk ihr wohnt. Eine andere Schule gibt es nur auf Antrag mit Begründung und wenn Plätze frei sind. Nach der Grundschule entscheiden in den meisten Ländern die Eltern nach einer Beratung. Fürs Gymnasium verlangen einige Länder eine Empfehlung der Grundschule oder eine bestandene Prüfung.

LandGrundschuleNach der GrundschuleRechtsgrundlage
Baden-WürttembergSchulbezirkEltern entscheiden; fürs Gymnasium Empfehlung oder bestandene Kompetenzmessung, sonst Potenzialtest§§ 25, 73, 88 SchG
BayernSchulsprengel, andere Schule nur aus zwingenden persönlichen GründenGymnasium nur mit Eignung, sonst dreitägiger ProbeunterrichtEinschulung, Übertritt (Kultusministerium)
BerlinEinschulungsbereichEltern wählen nach Klasse 6; Gymnasium nur mit passender Förderprognose, sonst Probeunterricht§§ 42, 55a, 56 SchulG
BrandenburgSchulbezirkElternwunsch und Eignung nach Klasse 6; Gymnasium nur mit Eignung§§ 37, 53, 106 BbgSchulG
BremenEinzugsbezirk, andere Schule auf begründeten AntragEltern wählen Schule und Schulart frei, wenn sie am Beratungsgespräch der Grundschule teilgenommen habenEinschulung, Übergang (Senator für Kinder und Bildung)
Hamburgregional zuständige Grundschule, Wünsche nach freien PlätzenElternwahlrecht nach Beratung; am Gymnasium entscheidet die Schule nach Klasse 6, ob das Kind bleibt§§ 38, 42 HmbSG
HessenSchulbezirkEltern entscheiden; widerspricht die Empfehlung, gibt es eine erneute Beratung§§ 58, 77, 143 HSchG
Mecklenburg-VorpommernEinzugsbereich der örtlich zuständigen SchuleWechsel nach der Orientierungsstufe (Klasse 6); der Elternwille entscheidetEinschulung, Orientierungsstufe (Bildungsserver MV)
NiedersachsenSchulbezirkEltern wählen die Schulform§ 63 NSchG, § 64 NSchG
Nordrhein-Westfalennächstgelegene Schule; Einzugsbereiche nur, wo der Schulträger sie bildetEltern entscheiden nach Beratung§§ 11, 35, 84 SchulG
Rheinland-PfalzSchulbezirk, Ausnahme aus wichtigem GrundEltern entscheiden, Grundlage ist die Empfehlung der Grundschule§§ 57, 62 SchulG, § 16 Grundschulordnung
SaarlandSchulbezirkEltern wählen frei, die Grundschule berät mit einem Entwicklungsbericht§ 2 SchulPflG, § 19 SchoG, Landeshauptstadt Saarbrücken
SachsenSchulbezirkEltern entscheiden; ohne Gymnasialempfehlung Pflichtberatung und Leistungserhebung am Gymnasium§§ 25, 27, 34 SächsSchulG
Sachsen-AnhaltSchuleinzugsbereich, Ausnahme auf AntragEltern wählen§§ 34, 37, 41 SchulG LSA
Schleswig-HolsteinEltern wählen im Rahmen freier Plätze, sonst zuständige SchuleEltern wählen§§ 22, 24 SchulG
ThüringenSchulbezirkGymnasium mit Empfehlung oder guten Noten, sonst Aufnahmeprüfung (Probeunterricht)§§ 7, 14, 18 ThürSchulG

Freie Schulen und Privatschulen

Neben dem staatlichen Schulsystem gibt es Schulen in freier Trägerschaft, etwa von Kirchen, Vereinen oder Elterninitiativen. Viele arbeiten nach einem eigenen pädagogischen Konzept, zum Beispiel Waldorf- oder Montessori-Schulen. Das Grundgesetz garantiert das Recht, Privatschulen zu gründen. Eine Privatschule, die eine öffentliche Schule ersetzt, braucht aber eine staatliche Genehmigung und darf Schülerinnen und Schüler nicht nach dem Einkommen der Eltern aussortieren. Ob und wie viel Schulgeld eine Schule verlangt, legt sie selbst fest. Einen Teil davon kannst du von der Steuer absetzen: Schulgeld für eine Privatschule.

Rund um den Schulalltag

Häufige Fragen

Ab wann ist ein Kind schulpflichtig?

Zum Beginn des Schuljahres, wenn es bis zu einem Stichtag sechs Jahre alt geworden ist. Der Stichtag liegt je nach Bundesland zwischen dem 30. Juni und dem 30. September; die Tabelle auf dieser Seite nennt ihn für jedes Land.

Kann ich die Grundschule frei wählen?

Meist nicht. Zuständig ist in der Regel die Grundschule, in deren Schulbezirk ihr wohnt; eine andere Schule gibt es nur auf Antrag mit Begründung. Mehr Wahl haben Eltern in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, soweit Plätze frei sind.

Ist die Empfehlung für die weiterführende Schule verbindlich?

In den meisten Ländern nicht: Die Eltern entscheiden nach einer Beratung. Fürs Gymnasium verlangen Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Thüringen eine Empfehlung oder eine bestandene Prüfung.

Mehr zur Schule

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Einschulung, Zurückstellung oder Wahl der Grundschule: die Schulleitung der zuständigen Grundschule und das staatliche Schulamt.
  • Welche weiterführende Schule passt: zuerst die Klassenlehrkraft, danach die Beratung der weiterführenden Schule.
  • Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten, die die Schulwahl beeinflussen: der schulpsychologische Dienst deines Landes.

Quellen

  1. BehördeLändervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens · Art. 27 bis 29 · Kultusministerkonferenz · Stand 15.10.2020
  2. GesetzArt. 7 GG – Schulwesen · Art. 7 Abs. 4 GG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  3. GesetzInfektionsschutzgesetz: Masernschutz, Impfstatus bei der Einschulung · § 20 Abs. 9, § 34 Abs. 11 IfSG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
  4. GesetzSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen · § 35, § 54 Abs. 2 und 4 SchulG NRW · Ministerium für Schule und Bildung NRW, BASS 2026/2027 · abgerufen 30.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 2.10.2026 · Elternweiser

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