Kurzantwort
Die Schulferien legt jedes Bundesland selbst fest, zusammen 75 Werktage im Schuljahr einschließlich zwölf Samstagen. Nur die Sommerferien stimmen die Länder in der Kultusministerkonferenz langfristig ab: Sie liegen zwischen dem 20.06. und dem 15.09., dauern mindestens 6 Wochen und wechseln sich in fünf Ländergruppen mit frühen und späten Terminen ab.
Wer die Schulferien festlegt
Grundlage ist eine Vereinbarung aller Länder: Die Ferien werden in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten festgesetzt und dauern im Schuljahr zusammen 75 Werktage. Dazu zählen auch einzelne bewegliche Ferientage. Die Herbst-, Weihnachts-, Winter-, Oster- und Pfingstferien bestimmt jedes Land selbst. Die Kultusministerkonferenz sammelt alle Termine und veröffentlicht sie in ihrer Ferienübersicht.
Bewegliche Ferientage sind einzelne schulfreie Tage neben den großen Ferienabschnitten. Wie viele es gibt und wer sie festlegt, regelt das Land; die Schule deines Kindes gibt sie rechtzeitig bekannt.
Sommerferien: die fünf Ländergruppen
Damit nicht alle Familien zur selben Zeit losfahren, legt die Kultusministerkonferenz die Sommerferien für mehrere Jahre im Voraus fest. Die Länder sind dazu in fünf Gruppen eingeteilt, die sich mit frühen und späten Terminen abwechseln. Bayern und Baden-Württemberg haben traditionell Pfingstferien und liegen deshalb immer auf dem letzten Termin. Die Termine aller Länder stehen unter Sommerferien.
| Gruppe | Länder |
|---|---|
| I | Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein |
| II | Bremen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen |
| III | Nordrhein-Westfalen |
| IV | Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
| V | Baden-Württemberg, Bayern |
Urlaub vor oder nach den Ferien
Die Schulpflicht gilt an jedem Schultag, auch direkt vor und nach den Schulferien. Eine Befreiung vom Unterricht gibt es nur auf Antrag der Eltern und aus einem wichtigen Grund, etwa bei einer Hochzeit, einer Geburt oder einem Todesfall in der Familie; darüber entscheidet die Schule. Ein günstigerer Flug oder ein früherer Urlaubsbeginn ist kein wichtiger Grund.
In Nordrhein-Westfalen etwa entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 43 Abs. 4 SchulG NRW). Unmittelbar vor und nach den Ferien darf ein Kind dort nur beurlaubt werden, wenn das ersichtlich nicht dazu dient, die Ferien zu verlängern, günstigere Tarife zu nutzen oder Verkehrsspitzen zu umgehen. Den Antrag stellst du schriftlich und mindestens eine Woche vorher über die Klassenleitung. Die Regeln der anderen Länder stehen in deren Schulgesetzen; frag im Zweifel die Schulleitung.
Bleibt ein Kind ohne Befreiung dem Unterricht fern, verletzen die Eltern die Schulpflicht. Das ist nach den Schulgesetzen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (in Nordrhein-Westfalen § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW).
Betreuung in den Schulferien
Grundschulkinder mit Anspruch auf Ganztag haben diesen Anspruch auch in den Schulferien, bis auf eine Schließzeit. Für Kita- und Hortkinder muss das Jugendamt eine Betreuung sicherstellen, wenn die Einrichtung in den Ferien schließt und die Eltern nicht selbst betreuen können, siehe Ferienbetreuung.
Häufige Fragen
Darf ich mein Kind vor den Ferien vom Unterricht befreien lassen?
Nur aus einem wichtigen Grund und auf Antrag bei der Schule. Um früher in den Urlaub zu fahren oder günstiger zu reisen, gibt es in der Regel keine Befreiung.
Wer legt die Herbst-, Weihnachts- und Osterferien fest?
Jedes Bundesland selbst. Nur die Sommerferien stimmen die Länder in der Kultusministerkonferenz langfristig miteinander ab.
Warum haben Bayern und Baden-Württemberg immer zuletzt Sommerferien?
Beide Länder haben traditionell Pfingstferien. Damit zwischen Pfingst- und Sommerferien genug Zeit für Unterricht und Prüfungen bleibt, liegen ihre Sommerferien immer auf dem letzten Termin.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Befreiung vom Unterricht vor oder nach den Ferien: die Schulleitung, schriftlich und rechtzeitig vorher. Wird der Antrag abgelehnt, hilft das Schulamt weiter.
- Bewegliche Ferientage und schulfreie Tage: die Schule deines Kindes.
- Betreuung in den Ferien: das Jugendamt oder der Schulträger.
Quellen
- BehördeFerienregelung der Kultusministerkonferenz · Art. 25 Ländervereinbarung vom 15.10.2020 · Kultusministerkonferenz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen · § 43 Abs. 4, § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW · Ministerium für Schule und Bildung NRW · abgerufen 29.9.2026
- BehördeKann mein Kind unmittelbar vor oder nach den Ferien vom Unterricht befreit werden? · Erlass „Teilnahme am Unterricht“, Zf. 5.4 · Ministerium für Schule und Bildung NRW · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 22a SGB VIII – Förderung in Tageseinrichtungen · § 22a Abs. 3 SGB VIII · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026