Kitaplatz

Kurzantwort

Jedes Kind hat ab dem vollendeten 1. Lebensjahr Anspruch auf einen Kitaplatz oder einen Platz in der Kindertagespflege, ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf einen Platz in einer Kita. Den Anspruch erfüllt das Jugendamt der Stadt oder des Kreises; Anmeldung, Fristen und Gebühren regeln Land und Kommune.

Wer hat Anspruch auf einen Kitaplatz?

  • Unter einem Jahr: Ein Kitaplatz oder ein Platz bei einer Tagesmutter ist zu vermitteln, wenn das Kind die Förderung für seine Entwicklung braucht oder wenn die Eltern arbeiten, Arbeit suchen, eine Ausbildung oder ein Studium machen oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bekommen (§ 24 Abs. 1 SGB VIII). Lebt das Kind nur bei einem Elternteil, kommt es auf diesen an.
  • Vom ersten bis zum dritten Geburtstag: Anspruch auf einen Platz in einer Kita oder in der Kindertagespflege, unabhängig davon, ob die Eltern arbeiten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).
  • Ab dem dritten Geburtstag bis zur Schule: Anspruch auf einen Platz in einer Kita. Die Kindertagespflege kommt nur bei besonderem Bedarf oder ergänzend dazu (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).

Wie viele Stunden am Tag der Kitaplatz umfasst, richtet sich nach dem Bedarf deines Kindes und deiner Familie. Viele Länder gehen darüber hinaus: In Sachsen-Anhalt etwa hat jedes Kind bis zur Schule Anspruch auf einen ganztägigen Platz von bis zu acht Stunden am Tag (§ 3 KiFöG), in Hamburg jedes Kind ab dem ersten Geburtstag auf fünf Stunden mit Mittagessen, unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern (Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung).

Kitaplatz anmelden

Wie du einen Kitaplatz bekommst, hängt von deiner Stadt ab. Üblich ist dieser Weg:

  1. Beraten lassen: Das Jugendamt muss dich über freie Plätze in deiner Nähe und die Konzepte der Kitas informieren (§ 24 Abs. 6 SGB VIII).
  2. Bedarf melden: beim Jugendamt, über ein Kita-Portal der Stadt oder direkt bei den Kitas. In Hamburg beantragst du zuerst einen Kita-Gutschein.
  3. Fristen beachten: Das Landesrecht darf eine Frist vorschreiben. In Nordrhein-Westfalen meldest du den Bedarf spätestens sechs Monate vor Beginn beim Jugendamt (§ 5 KiBiz), in Sachsen in der Regel sechs Monate vorher bei Kita und Gemeinde (§ 4 SächsKitaG); den Hamburger Kita-Gutschein beantragst du drei bis sechs Monate vorher.
  4. Schriftlich festhalten: Melde den Bedarf schriftlich und notiere das Datum. Das ist wichtig, falls kein Platz frei ist.

Früh anmelden lohnt sich fast überall, auch ohne feste Frist. Bis ein Kitaplatz frei ist und die Eingewöhnung vorbei ist, vergehen oft Monate; plane die Rückkehr in den Job entsprechend (Elternzeit planen).

Kein Kitaplatz frei: was du tun kannst

  1. Bedarf rechtzeitig und schriftlich beim Jugendamt melden.
  2. Eine Absage schriftlich geben lassen.
  3. Gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen, innerhalb der Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung.
  4. Eilt es, beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellen, damit das Jugendamt einen Platz nachweisen muss.
  5. Wer sich selbst einen teureren Platz besorgt oder nicht arbeiten kann, kann unter Umständen Ersatz verlangen (siehe unten).

Die Gerichte haben den Kita-Anspruch gestärkt. Hast du das Jugendamt rechtzeitig über den Bedarf informiert und konnte die Betreuung nicht warten, muss es die nötigen Kosten für einen selbst beschafften Platz übernehmen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 2013, 5 C 35.12). Das Jugendamt muss für den Anspruch ohne Vorbehalt freier Kapazitäten einstehen; Eltern können Verdienstausfall als Schadensersatz verlangen, wenn die Behörde schuldhaft keinen Platz bereitgestellt hat (Bundesgerichtshof, Urteile vom 20. Oktober 2016, III ZR 278/15 u. a.). Einen kostenlosen Kitaplatz verlangt das Gesetz nicht; Kosten, die du auch für einen regulären Platz gezahlt hättest, werden nicht ersetzt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, 5 C 19.16).

Der angebotene Kitaplatz muss für dein Kind zumutbar erreichbar sein. Ohne Besonderheiten halten die Gerichte meist bis zu etwa 30 Minuten je Weg für zumutbar (Wissenschaftliche Dienste des Bundestags).

Was ein Kitaplatz kostet

Die Gebühren für einen Kitaplatz legen Land und Kommune fest. In einigen Ländern ist die Kita ganz oder für einzelne Jahre beitragsfrei. Wer Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, muss auf Antrag keinen Beitrag zahlen. Alle Regeln der Länder stehen unter Kita-Kosten; wie du Kinderbetreuungskosten absetzen kannst, steht auf einer eigenen Seite.

Häufige Fragen

Gilt der Anspruch auf einen Kitaplatz schon vor dem ersten Geburtstag?

Einen eigenen Rechtsanspruch hat das Kind erst ab dem ersten Geburtstag. Vorher muss das Jugendamt einen Platz vermitteln, wenn die Eltern arbeiten, Arbeit suchen, in Ausbildung oder Studium sind oder das Kind die Förderung für seine Entwicklung braucht.

Wann sollte ich mein Kind für die Kita anmelden?

So früh wie möglich. Manche Länder schreiben eine Frist vor, in Nordrhein-Westfalen und Sachsen etwa sechs Monate vor Beginn. Melde den Bedarf schriftlich beim Jugendamt oder über das Kita-Portal deiner Stadt.

Kann ich einen Kitaplatz einklagen?

Ja. Der Anspruch richtet sich gegen das Jugendamt. Nach einer schriftlichen Absage kannst du Widerspruch einlegen und beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellen. Hast du dich rechtzeitig gemeldet, kannst du unter Umständen die Mehrkosten für einen selbst beschafften Platz oder Verdienstausfall ersetzt bekommen.

Mehr zum Thema Kita

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Du findest keinen Kitaplatz oder hast eine Absage bekommen: das Jugendamt deiner Stadt oder deines Kreises. Gegen einen Bescheid legst du Widerspruch innerhalb der Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung ein.
  • Du willst einen Eilantrag stellen oder Schadensersatz verlangen: die Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts oder eine Anwältin oder ein Anwalt für Verwaltungsrecht. Wer wenig Geld hat, kann Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen.

Quellen

  1. Gesetz§ 24 SGB VIII – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege · § 24 Abs. 1 bis 3 und 6 SGB VIII · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  2. BehördeAufwendungsersatz für selbstbeschafften Krippenplatz · Urteil vom 12.09.2013, 5 C 35.12 · Bundesverwaltungsgericht · Stand 12.9.2013
  3. BehördeAmtshaftung bei fehlendem Kitaplatz · Pressemitteilung Nr. 185/2016, III ZR 278/15, 302/15, 303/15 · Bundesgerichtshof · Stand 20.10.2016
  4. BehördeKosten eines selbstbeschafften Kitaplatzes · Pressemitteilung Nr. 73/2017, 5 C 19.16 · Bundesverwaltungsgericht · Stand 26.10.2017
  5. BehördeZur Rechtsprechung in Bezug auf die Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII · WD 9 – 3000 – 084/23, S. 7 · Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags · Stand 24.1.2024
  6. GesetzKinderbildungsgesetz (KiBiz) · § 5 Abs. 1 KiBiz · Land Nordrhein-Westfalen · Stand 1.8.2026
  7. GesetzSächsisches Gesetz über Kindertageseinrichtungen · § 4 SächsKitaG · Freistaat Sachsen · Stand 1.8.2025
  8. GesetzGesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt · § 3 KiFöG · Land Sachsen-Anhalt · abgerufen 29.9.2026
  9. BehördeElternbeitrag · Anspruch und Kita-Gutschein · Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Hamburg · abgerufen 29.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 2.10.2026 · Elternweiser

Unter Zuhilfenahme von KI-Werkzeugen erstellt · So arbeiten wir · Fehler melden