Kurzantwort
In Schwangerschaft und Wochenbett ist eine Hebamme keine Pflicht, bei der Geburt selbst muss aber eine Hebamme hinzugezogen werden. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Hebammenhilfe in der Schwangerschaft und bis 12 Wochen nach der Geburt; die Krankenkasse zahlt.
Ist eine Hebamme Pflicht?
In der Schwangerschaft und im Wochenbett entscheidest du selbst, ob du eine Hebamme in Anspruch nimmst. Eine gesetzliche Pflicht gibt es dafür nicht.
Anders bei der Geburt: Geburtshilfe leisten dürfen nur Ärztinnen, Ärzte und Hebammen, und die Ärztin oder der Arzt muss dafür sorgen, dass bei jeder Geburt eine Hebamme hinzugezogen wird (§ 4 HebG). Das gilt in der Klinik genauso wie im Geburtshaus oder zu Hause. Nur im Notfall darf jemand anderes helfen.
Was die Hebamme macht
- Schwangerschaft: Vorsorgeuntersuchungen, Beratung und Hilfe bei Beschwerden. Fast alle Vorsorgeuntersuchungen kann auch die Hebamme machen, die Ultraschalluntersuchungen nur die Ärztin oder der Arzt.
- Geburtsvorbereitung: Kurse zur Vorbereitung auf die Geburt.
- Geburt: in der Klinik, im Geburtshaus oder zu Hause.
- Wochenbett: Hausbesuche bei dir und deinem Kind, später ein Rückbildungskurs.
- Stillzeit: Beratung bei Fragen zum Stillen und zur Ernährung des Kindes.
Die Krankenkasse zahlt auch die Untersuchungen, mit denen die Hebamme die Schwangerschaft feststellt (§ 24d SGB V).
Wie oft die Hebamme nach der Geburt kommt
| Zeitraum | Anspruch |
|---|---|
| 1. bis 11. Tag nach der Geburt | bis zu zwei Besuche am Tag |
| ab dem 12. Tag bis 12 Wochen nach der Geburt | insgesamt 16 Besuche |
| danach bis zum Abstillen, ohne Stillen bis zum Ende des 9. Lebensmonats | 8 weitere Besuche oder Telefonate bei Fragen zum Stillen oder zur Ernährung |
Brauchst du oder dein Kind mehr Hilfe, kann die Ärztin oder der Arzt weitere Leistungen der Hebamme verordnen (§ 24d SGB V). Auch nach einer Frühgeburt, wenn dein Kind noch in der Klinik liegt, hast du Anspruch auf die Nachsorge.
Wann du mit der Suche anfangen solltest
Hebammen sind oft lange im Voraus ausgebucht. Such deshalb schon früh in der Schwangerschaft. Die Hebamme für die Nachsorge muss nicht dieselbe sein wie bei der Geburt.
Wo du eine Hebamme findest
Freiberufliche Hebammen, die mit allen gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, findest du in der Hebammenliste des GKV-Spitzenverbands. Findest du keine, hilft deine Krankenkasse weiter. In vielen Regionen gibt es außerdem kommunale Koordinierungsstellen oder Hebammenzentralen. Ist nach der Geburt noch keine Hebamme da, helfen in manchen Geburtskliniken Lotsinnen und Lotsen.
Privat versichert
Welche Hebammenleistungen die private Krankenversicherung zahlt, steht in deinem Tarif. Frag am besten vor der Suche bei deiner Versicherung nach.
Häufige Fragen
Muss man eine Hebamme haben?
In Schwangerschaft und Wochenbett nicht. Bei der Geburt muss eine Hebamme hinzugezogen werden; dafür sorgt die Ärztin oder der Arzt.
Wer bezahlt die Hebamme?
Für gesetzlich Versicherte die Krankenkasse. Privat Versicherte prüfen ihren Tarif.
Wie lange kommt die Hebamme nach der Geburt?
Hausbesuche gibt es bis zwölf Wochen nach der Geburt. Danach sind bei Fragen zum Stillen oder zur Ernährung noch bis zu acht Besuche oder Telefonate möglich.
Kann die Hebamme die Vorsorge machen?
Ja, fast alle Vorsorgeuntersuchungen. Die Ultraschalluntersuchungen macht nur die Ärztin oder der Arzt.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Keine Hebamme gefunden oder Fragen zu den Leistungen: deine Krankenkasse.
- Beschwerden in Schwangerschaft oder Wochenbett: deine Hebamme oder deine Frauenarztpraxis.
Quellen
- GesetzHebammengesetz: Geburtshilfe · § 4 HebG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzSozialgesetzbuch V: Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe · § 24d SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- BehördeDie Nachsorge-Hebamme · Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), familienplanung.de · Stand 27.11.2025
- BehördeVorsorge zur Sicherheit · Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), familienplanung.de · Stand 19.7.2023
- BehördeHebammenliste · GKV-Spitzenverband · abgerufen 28.9.2026