Trennung mit Kind: was wann zu tun ist

Von der Trennung bis zur ersten Unterhaltszahlung, in der Reihenfolge, in der es ansteht, für verheiratete und nicht verheiratete Eltern.

Kurzantwort

Nach einer Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen; zuerst klärt ihr, bei wem das Kind lebt und wie der Umgang mit dem anderen Elternteil läuft. Danach verlangst du schriftlich Kindesunterhalt, beantragst Unterhaltsvorschuss, wenn er ausbleibt, und meldest die Trennung der Familienkasse und dem Finanzamt.

Schritt für Schritt

Sobald die Trennung feststeht

  1. Vor oder kurz nach dem Auszug

    Beratung beim Jugendamt

    Eltern haben bei einer Trennung Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Dort könnt ihr gemeinsam ein Konzept entwickeln, wo das Kind lebt und wie ihr Sorge und Umgang aufteilt, auch als Grundlage für eine Einigung vor Gericht.

  2. Gleich nach der Trennung

    Sorgerecht klären

    Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Trennung bestehen. Über Alltägliches entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt; Fragen von erheblicher Bedeutung, etwa die Wahl der Schule, entscheidet ihr weiter gemeinsam.

  3. Gleich nach der Trennung

    Umgang vereinbaren

    Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Wie oft und wie lange, vereinbart ihr selbst; gelingt das nicht, vermittelt das Jugendamt, sonst entscheidet das Familiengericht.

In den ersten Wochen

  1. Sofort nach dem Auszug

    Kindesunterhalt verlangen

    Fordere den anderen Elternteil schriftlich auf, Auskunft über sein Einkommen zu geben und Unterhalt zu zahlen. Für die Zeit davor gibt es Unterhalt erst ab dem Monat dieser Aufforderung.

  2. Mit der Aufforderung

    Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle

    Die Tabelle legt den Kindesunterhalt nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes fest. Vom Bedarf geht das halbe Kindergeld ab.

  3. Wenn der Unterhalt ausbleibt

    Unterhaltsvorschuss beantragen

    Zahlt der andere Elternteil nicht oder zu wenig, springt der Unterhaltsvorschuss ein. Rückwirkend gibt es ihn höchstens für den Monat vor dem Antrag, deshalb früh beantragen.

  4. Im Monat des Auszugs

    Kindergeld: Familienkasse informieren

    Nach der Trennung bekommt das Kindergeld der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Den Wechsel teilst du der Familienkasse mit.

  5. Sofort nach dem Auszug

    Trennungsunterhalt (nur Verheiratete)

    Der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen kann vom anderen bis zur Scheidung Trennungsunterhalt verlangen, ebenfalls erst ab der Aufforderung zur Auskunft oder Zahlung.

  6. Nach dem Auszug

    Steuerklasse ändern

    Verheiratete behalten ihre Steuerklassen bis zum Jahresende und können einmal auf IV/IV wechseln; ab dem 1. Januar danach gilt Steuerklasse I, mit Kind im Haushalt auf Antrag II. Den Entlastungsbetrag gibt es schon im Trennungsjahr anteilig ab dem Monat der Trennung.

Danach

  1. Frühestens nach dem Trennungsjahr

    Scheidung (nur Verheiratete)

    Wollen beide die Scheidung, ist sie in der Regel möglich, wenn ihr seit 12 Monaten getrennt lebt. Den Antrag beim Familiengericht stellt eine Anwältin oder ein Anwalt.

  2. Auf Dauer

    Alleinerziehend: was dauerhaft gilt

    Steuerklasse II, Unterhaltsvorschuss, mehr Kinderkrankentage und weitere Regeln, die gelten, solange du allein erziehst.

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Ihr findet keine Einigung zu Wohnort, Sorge oder Umgang: das Jugendamt (§ 17 SGB VIII) oder eine Erziehungs- und Familienberatungsstelle.
  • Unterhalt für das Kind berechnen und einfordern: das Jugendamt. Es kann auf Antrag kostenlos Beistand des Kindes werden und den Unterhalt geltend machen (§ 1712 BGB).
  • Antrag beim Familiengericht, Scheidung oder Streit um Trennungsunterhalt: eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht; bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht und Verfahrenskostenhilfe.
  • Bei häuslicher Gewalt: die Polizei unter 110 und das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“.

Quellen

  1. GesetzAchtes Buch Sozialgesetzbuch: Beratung bei Trennung und Scheidung · § 17 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026
  2. BehördeTrennung oder Tod eines Ehegatten: Steuerklassen im Trennungsjahr · Hessische Finanzverwaltung · abgerufen 1.10.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 1.10.2026 · Elternweiser

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