Kurzantwort
Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils beitragsfrei familienversichert, bis zum 18. Geburtstag, ohne Erwerbstätigkeit bis zum 23., in Schule, Ausbildung oder Studium bis zum 25. Geburtstag und bei Behinderung ohne Altersgrenze. Das eigene Einkommen des Kindes darf regelmäßig 565 € im Monat nicht übersteigen, bei einem Minijob 603 €. Ist der andere, verheiratete Elternteil privat versichert und verdient er mehr als der gesetzlich versicherte und über einer Grenze, ist das Kind nicht familienversichert.
Künftige Werte
Ab 1.1.2027
Ab 1.1.2028
Für Ehegatten und Lebenspartner, die bisher beitragsfrei mitversichert sind, zahlt das Mitglied künftig einen Zuschlag auf sein beitragspflichtiges Einkommen. Frei bleiben unter anderem Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren, Eltern von Kindern mit Behinderung und pflegende Angehörige. Kinder bleiben beitragsfrei. Stand: 21.9.2026
Wer ist familienversichert?
Familienversichert sind die Kinder, der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in Deutschland wohnen, nicht selbst versichert und nicht hauptberuflich selbstständig sind und ihr Einkommen unter der Grenze liegt (§ 10 Abs. 1 SGB V). Beiträge zahlen sie nicht. Als Kinder zählen auch Stief- und Enkelkinder, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, und Pflegekinder.
| Das Kind … | familienversichert bis zum | Grundlage |
|---|---|---|
| ohne weitere Bedingung | 18. Geburtstag | § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB V |
| ist nicht erwerbstätig | 23. Geburtstag | § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V |
| ist in Schule, Ausbildung oder Studium oder leistet ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr | 25. Geburtstag, länger um die Zeit eines Wehr- oder Freiwilligendienstes, der die Ausbildung verzögert hat, höchstens um zwölf Monate | § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V |
| kann sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten, die Behinderung bestand schon während der Familienversicherung | ohne Altersgrenze | § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V |
Schließt das Kind ein Studium ab, bleibt es bis zum Ende des Semesters familienversichert, längstens bis zum 25. Geburtstag.
Wie viel darf das Kind verdienen?
- Einkommensgrenze im Monat
- 565 €regelmäßiges Gesamteinkommen
- bei einem Minijob
- 603 €bis zur Minijob-Grenze
Das eigene Gesamteinkommen des Kindes darf regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung nicht übersteigen, zurzeit 565 €. Hat das Kind einen Minijob, darf es bis zur Minijob-Grenze verdienen, zurzeit 603 € (§ 10 Abs. 1 SGB V). Beide Grenzen ändern sich in der Regel zum Jahreswechsel. Liegt das Einkommen darüber, muss sich das Kind selbst versichern.
Nach der Geburt anmelden
Sind die Bedingungen erfüllt, ist dein Kind ab der Geburt familienversichert. Du musst es aber bei deiner Krankenkasse melden (§ 10 Abs. 6 SGB V). Welche Angaben und Nachweise sie braucht, sagt dir die Kasse. Sind beide Eltern gesetzlich versichert, wählt ihr, bei welcher Kasse das Kind mitversichert wird (§ 10 Abs. 5 SGB V).
Ein Elternteil ist privat versichert
Sind die Eltern verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft und ist ein Elternteil nicht gesetzlich versichert, zum Beispiel privat versichert oder beihilfeberechtigt, prüft die Kasse das Einkommen. Das Kind ist nicht familienversichert, wenn der nicht gesetzlich versicherte Elternteil beides erfüllt: Er verdient regelmäßig mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze, zurzeit 77.400 € im Jahr, gerechnet als ein Zwölftel davon im Monat, und er verdient mehr als der gesetzlich versicherte Elternteil (§ 10 Abs. 3 SGB V). Dann muss das Kind privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden.
Für Eltern, die nicht verheiratet sind, gilt diese Einkommensregel nicht. Das Kind kann dann über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert sein, auch wenn der andere Elternteil privat versichert ist und mehr verdient.
Das Kind privat versichern
Ist das Kind nicht familienversichert, müssen die Eltern es versichern: Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss sich und die Personen, die sie gesetzlich vertritt, krankenversichern (§ 193 Abs. 3 VVG). Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung haben (§ 1 Abs. 2 SGB XI).
Ist ein Elternteil privat versichert, muss dessen Versicherer das Neugeborene ohne Risikozuschläge und Wartezeiten ab der Geburt aufnehmen, wenn du es spätestens 2 Monate nach der Geburt anmeldest. Der Schutz des Kindes darf dabei nicht höher sein als der des Elternteils. Der Vertrag kann verlangen, dass der Elternteil vor der Geburt schon eine Mindestzeit versichert war, höchstens drei Monate (§ 198 VVG).
Ehegatten in der Familienversicherung
Auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können familienversichert sein, wenn sie die Bedingungen erfüllen, vor allem die Einkommensgrenze. Während Mutterschutz und Elternzeit gilt das aber nicht, wenn sie zuletzt vorher nicht gesetzlich krankenversichert waren (§ 10 Abs. 1 SGB V). Welche Änderung für Ehegatten beschlossen ist, steht oben im Kasten.
Kinderkrankengeld nur für gesetzlich versicherte Kinder
Kinderkrankengeld gibt es nur, wenn das kranke Kind selbst gesetzlich versichert ist, zum Beispiel in der Familienversicherung. Ist es über den anderen Elternteil privat versichert, gibt es kein Kinderkrankengeld.
Häufige Fragen
Ist ein Neugeborenes automatisch krankenversichert?
Ja, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist und die Bedingungen der Familienversicherung erfüllt sind, ist das Kind ab der Geburt beitragsfrei mitversichert. Du musst es aber bei der Krankenkasse melden.
Bei welchem Elternteil wird das Kind versichert?
Sind beide Eltern gesetzlich versichert, wählt ihr die Krankenkasse. Ist ein verheirateter Elternteil privat versichert und verdient er mehr als der gesetzlich versicherte und über einer Grenze, ist das Kind nicht familienversichert.
Darf ein familienversichertes Kind einen Minijob haben?
Ja. Mit einem Minijob darf das Kind bis zur Minijob-Grenze verdienen und bleibt familienversichert.
Wie lange bleibt mein Kind im Studium familienversichert?
Bis zum 25. Geburtstag. Hat ein Wehr- oder Freiwilligendienst das Studium verzögert, verlängert sich die Zeit um diesen Dienst, höchstens um zwölf Monate. Nach dem Abschluss bleibt es bis zum Semesterende versichert.
Wir sind nicht verheiratet, und einer ist privat versichert. Wo wird das Kind versichert?
Das Kind kann über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden. Die Einkommensregel für den privat versicherten Elternteil gilt nur für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Fragen zur Familienversicherung und zur Anmeldung des Kindes: deine Krankenkasse.
- Ein Elternteil ist privat versichert: der private Krankenversicherer, vor allem wegen der Anmeldefrist nach der Geburt.
- Unabhängige Beratung, ob gesetzlich oder privat besser passt: die Verbraucherzentrale.
Quellen
- GesetzSozialgesetzbuch V: Familienversicherung · § 10 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzVersicherungsvertragsgesetz: Versicherungspflicht · § 193 Abs. 3 VVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzVersicherungsvertragsgesetz: Kindernachversicherung · § 198 VVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzSozialgesetzbuch XI: Soziale Pflegeversicherung · § 1 Abs. 2 SGB XI · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- BehördeBundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz · Bundesministerium für Gesundheit · Stand 10.7.2026
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