Kurzantwort
Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn, die Minijob-Grenze steigt mit, die befristet erhöhten Kinderkrankentage laufen aus und viele Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden höher. Geplant, aber noch nicht beschlossen sind ein höheres Kindergeld, höhere Freibeträge, der Wegfall des Sofortzuschlags beim Kinderzuschlag und eine Wohngeldreform. Die neuen Beträge stehen im Kasten auf dieser Seite, jeweils mit Stand.
Künftige Werte
Ab 1.1.2027
Ab 1.8.2027
Ab 1.1.2028
Ab 1.8.2028
Ab 1.8.2029
Beschlossene Werte gelten ab dem genannten Datum. Werte mit Status „Entwurf“ stammen aus Gesetz- oder Verordnungsentwürfen und können sich noch ändern.
Beschlossen
- Mindestlohn und Minijobs: Der Mindestlohn beträgt zurzeit 13,90 € je Stunde und steigt zum 1. Januar 2027. Die Minijob-Grenze, zurzeit 603 € im Monat, steigt automatisch mit; sie gilt auch für die kostenlose Familienversicherung.
- Kinderkrankentage: Die erhöhten Kinderkrankentage waren befristet und enden am 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 gelten wieder die Tage aus dem Gesetz, sofern der Gesetzgeber nichts anderes beschließt (§ 45 SGB V). Die Tage im Einzelnen stehen unter Kinderkrankengeld.
- Zuzahlungen bei der Krankenkasse: Ab dem 1. Januar 2027 steigen viele Zuzahlungen, zum Beispiel bei der Mutter-Kind-Kur und der Haushaltshilfe (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz).
- Ganztag in der Grundschule: Ab dem 1. August 2027 haben auch Kinder der zweiten Klasse einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung; danach kommt jedes Jahr eine Klassenstufe hinzu.
- Kindergeld ohne Antrag: Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, dass die Familienkasse Kindergeld künftig in vielen Fällen ohne Antrag zahlt, zuerst für Familien, die schon Kindergeld bekommen, danach für neugeborene Kinder. Das Gesetz muss noch verkündet werden. Bis dahin gilt: Kindergeld beantragen.
- Familienversicherung für Ehegatten: Ab dem 1. Januar 2028 zahlen Mitglieder für einen beitragsfrei mitversicherten Ehegatten einen Zuschlag. Frei bleiben unter anderem Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren, Eltern von Kindern mit Behinderung und pflegende Angehörige. Kinder bleiben beitragsfrei versichert.
Geplant, noch nicht beschlossen
- Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld beträgt zurzeit 259 € je Kind und Monat. Nach dem Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes soll es zum 1. Januar 2027 und ein Jahr später erneut steigen, ebenso die Freibeträge für Kinder und der Grundfreibetrag. Das Gesetz liegt beim Bundesrat und muss noch vom Bundestag beschlossen werden. Mehr unter Kindergeld.
- Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag: Nach dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes soll der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag ab dem 1. Januar 2027 entfallen. Der Entwurf liegt dem Bundestag vor.
- Wohngeld: Die Bundesregierung will das Wohngeld zum 1. Januar 2027 neu ordnen: Die regelmäßige Anpassung soll ausgesetzt und die Heizkostenkomponente halbiert werden. Der Bundesrat hat im ersten Durchgang Stellung genommen; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
- Einkommensgrenze der Familienversicherung: Sie hängt von der Bezugsgröße der Sozialversicherung ab. Der Entwurf der Verordnung für das kommende Jahr liegt vor, beschlossen ist sie noch nicht.
- Elterngeld: Die Bundesregierung plant eine Reform des Elterngelds. Ein amtlicher Entwurf mit Beträgen und Stichtag liegt noch nicht vor.
- Sorge- und Umgangsrecht: Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für eine Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt, siehe Familienrecht. Ein Termin steht nicht fest.
Steht noch nicht fest
Einige Werte für das neue Jahr werden erst im Herbst oder kurz vor dem Jahreswechsel festgelegt. Wir tragen sie nach, sobald sie amtlich sind:
- Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle: Den Mindestunterhalt legt das Bundesministerium der Justiz per Verordnung fest; die Düsseldorfer Tabelle erscheint in der Regel zum Jahresende. Davon hängt auch der Unterhaltsvorschuss ab.
- Regelbedarfe in der Grundsicherung und der Schulbedarf im Paket für Bildung und Teilhabe: Sie werden per Verordnung fortgeschrieben.
- Höchstbetrag des Kinderzuschlags.
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag der Krankenkassen: Das Bundesministerium für Gesundheit gibt ihn bis zum 1. November bekannt (§ 242a SGB V).
Wann du dich beraten lassen solltest
- Kindergeld und Kinderzuschlag: die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
- Wohngeld: die Wohngeldstelle deiner Stadt oder Gemeinde.
- Kinderkrankengeld, Zuzahlungen und Familienversicherung: deine Krankenkasse.
- Freibeträge und Steuererklärung: das Finanzamt oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Quellen
- BehördeFünfte Mindestlohnanpassungsverordnung · Bundesregierung · abgerufen 29.9.2026
- GesetzSozialgesetzbuch V: Kinderkrankengeld · § 45 Abs. 2 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzGKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz · BGBl. 2026 I Nr. 228 · Bundesgesetzblatt · Stand 29.7.2026
- BehördeRechtsanspruch auf Ganztag startet · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen 29.9.2026
- BehördeBundesrat, 1068. Sitzung: antragsloses Kindergeld, Wohngeld · TOP 4, TOP 60 · Bundesrat · Stand 25.9.2026
- GesetzEntwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 · Drucksache 507/26 · Bundesrat · Stand 4.9.2026
- GesetzEntwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 · Drucksache 21/7860 · Deutscher Bundestag · Stand 7.9.2026
- GesetzSozialgesetzbuch V: durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz · § 242a Abs. 2 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026