Kinderzuschlag

Kurzantwort

Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 297 € je Kind und Monat. Ihn bekommen Eltern, die Kindergeld beziehen, mindestens 900 € brutto im Monat einnehmen (Alleinerziehende 600 €) und mit dem Kinderzuschlag kein Grundsicherungsgeld brauchen; beantragt wird er bei der Familienkasse, jeweils für 6 Monate.

Wie viel Kinderzuschlag gibt es?

Kinderzuschlag höchstens, je Kind und Monat
297 €darin 25 € Sofortzuschlag
gültig ab 1.1.2025 · Bundesagentur für Arbeit

Der Höchstbetrag deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes für das Existenzminimum, ohne den Anteil für Bildung und Teilhabe. Darin steckt ein Sofortzuschlag von 25 € (§ 6a Abs. 2 BKGG). Wie viel du tatsächlich bekommst, hängt vom Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder ab.

Ab 1.1.2027

Sofortzuschlag: entfälltEntwurf

Die Bundesregierung will den Sofortzuschlag streichen (Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes, Bundestagsdrucksache 21/7860). Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Stand: 7.9.2026

Was den Kinderzuschlag kleiner macht

  • Einkommen des Kindes, etwa Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, mindert den Kinderzuschlag um 45 % dieses Einkommens. Kindergeld und Wohngeld zählen dabei nicht (§ 6a Abs. 3 BKGG).
  • Einkommen der Eltern: Verdienen die Eltern mehr, als sie selbst zum Leben brauchen, sinkt der Kinderzuschlag um 45 % des Betrags, um den das Erwerbseinkommen diesen Bedarf übersteigt. Anderes Einkommen der Eltern, etwa Arbeitslosengeld oder Unterhalt, mindert ihn in voller Höhe (§ 6a Abs. 6 BKGG). Was die Eltern brauchen, richtet sich nach dem Grundsicherungsgeld einschließlich ihres Anteils an Miete und Heizung (§ 6a Abs. 5 BKGG).
  • Vermögen zählt erst, wenn es 40.000 € für dich und 15.000 € für jede weitere Person der Familie im Haushalt übersteigt (§ 6a Abs. 3 BKGG).

Eine feste Einkommensgrenze nach oben gibt es nicht. Ob ein Antrag sich lohnt, zeigt der KiZ-Lotse der Familienkasse. Die genaue Höhe steht erst im Bescheid.

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

Kinderzuschlag gibt es für ein Kind, wenn alles das zutrifft (§ 6a Abs. 1 BKGG):

  • Das Kind lebt in deinem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und weder verheiratet noch verpartnert.
  • Du bekommst für das Kind Kindergeld.
  • Dein Einkommen beträgt ohne Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag mindestens 900 € im Monat, als Alleinerziehende oder Alleinerziehender mindestens 600 €, jeweils brutto.
  • Mit dem Kinderzuschlag, und wenn nötig mit Wohngeld, braucht die Familie kein Grundsicherungsgeld.

Auch wenn der Familie danach noch ein kleiner Betrag fehlt, kann es Kinderzuschlag geben, wenn die Eltern arbeiten und niemand in der Familie Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht oder beantragt hat (§ 6a Abs. 1a BKGG). Wer Grundsicherungsgeld bekommt, muss nicht in den Kinderzuschlag wechseln, wenn das die Hilfebedürftigkeit nicht für mindestens drei Monate beendet (§ 12a SGB II).

Was mit dem Kinderzuschlag dazukommt

  • Bildung und Teilhabe: Wer Kinderzuschlag bekommt, hat für das Kind Anspruch auf diese Leistungen, etwa für Schulbedarf, Klassenfahrten, Mittagessen, Nachhilfe oder Vereinsbeiträge (§ 6b BKGG). Beantragt werden sie bei der Stadt oder dem Kreis.
  • Kita-Gebühren: Das Jugendamt erlässt auf Antrag die Beiträge für Kita und Kindertagespflege (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
  • Wohngeld lässt sich mit dem Kinderzuschlag kombinieren. Der Kinderzuschlag wird beim Wohngeld nicht als Einkommen gezählt.

Kinderzuschlag beantragen

Den Antrag stellst du bei der Familienkasse, online oder mit dem Formular. Er gilt jeweils für 6 Monate, danach ist ein neuer Antrag nötig. Rückwirkend gibt es keinen Kinderzuschlag. Ablauf, Formulare und Unterlagen stehen auf der Seite Kinderzuschlag beantragen.

Häufige Fragen

Gibt es Kinderzuschlag auch für Alleinerziehende?

Ja. Für Alleinerziehende gilt ein niedrigeres Mindesteinkommen. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für das Kind mindern den Kinderzuschlag, aber nur zum Teil.

Gibt es eine Einkommensgrenze beim Kinderzuschlag?

Keine feste. Mit steigendem Einkommen wird der Kinderzuschlag kleiner, bis er ganz wegfällt. Wo das ist, hängt von den Wohnkosten und von Zahl und Einkommen der Kinder ab.

Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig bekommen?

Ja. Der Kinderzuschlag wird beim Wohngeld nicht als Einkommen gezählt. Beantragt werden beide getrennt: der Kinderzuschlag bei der Familienkasse, das Wohngeld bei der Wohngeldstelle.

Bekomme ich Kinderzuschlag, wenn ich Grundsicherungsgeld beziehe?

Nicht beides zugleich. Kinderzuschlag gibt es nur, wenn die Familie damit kein Grundsicherungsgeld mehr braucht.

Muss ich mit Kinderzuschlag Kita-Gebühren zahlen?

Nein. Auf Antrag erlässt das Jugendamt die Beiträge für Kita und Kindertagespflege.

Mehr zum Kinderzuschlag

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Fragen zu Anspruch, Antrag oder Bescheid: deine Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
  • Du hältst den Bescheid für falsch: Widerspruch bei der Familienkasse innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Bleibt sie dabei, entscheidet das Sozialgericht.
  • Unklar, ob Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld für euch passt: das Jobcenter.
  • Befreiung von Kita-Gebühren: das Jugendamt.
  • Schulden oder knappes Geld: die Schuldner- und Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände oder der Verbraucherzentrale.

Quellen

  1. GesetzBundeskindergeldgesetz: Kinderzuschlag · § 6a BKGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  2. GesetzBundeskindergeldgesetz: Leistungen für Bildung und Teilhabe · § 6b BKGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  3. GesetzSozialgesetzbuch VIII: Pauschalierte Kostenbeteiligung · § 90 Abs. 4 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  4. GesetzSozialgesetzbuch II: Vorrangige Leistungen · § 12a SGB II · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  5. BehördeKinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer · Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse · abgerufen 28.9.2026
  6. BehördeWohngeld: Häufige Fragen · Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen · abgerufen 28.9.2026
  7. BehördeEntwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 · Drucksache 21/7860, Artikel 7 · Deutscher Bundestag · Stand 7.9.2026
  8. GesetzSozialgerichtsgesetz: Widerspruchsfrist · § 84 SGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 2.10.2026 · Elternweiser

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