Kurzantwort
Schwangere dürfen höchstens 8,5 Stunden am Tag und 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten, nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen; Ausnahmen gibt es nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Kann der Arbeitgeber eine Gefährdung nicht ausschließen, muss er den Arbeitsplatz umgestalten, eine andere Arbeit anbieten oder sie freistellen und den bisherigen Durchschnittsverdienst weiterzahlen.
Wie lange dürfen Schwangere arbeiten?
| Regel | Grenze | Grundlage |
|---|---|---|
| Arbeitszeit am Tag | höchstens 8,5 Stunden, unter 18 Jahren 8 Stunden | § 4 Abs. 1 MuSchG |
| Arbeitszeit in zwei Wochen, Sonntage mitgezählt | höchstens 90 Stunden, unter 18 Jahren 80 Stunden | § 4 Abs. 1 MuSchG |
| Vertragliche Arbeitszeit | nicht mehr als die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Monatsdurchschnitt | § 4 Abs. 1 MuSchG |
| Ruhezeit nach Arbeitsende | mindestens 11 Stunden am Stück | § 4 Abs. 2 MuSchG |
| Arbeit am Abend und in der Nacht | nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr; bis 22 Uhr nur mit ihrer Zustimmung, ärztlichem Zeugnis und Antrag bei der Aufsichtsbehörde | § 5, § 28 MuSchG |
| Sonn- und Feiertage | nur mit ihrer Zustimmung, wenn die Arbeit dort ohnehin erlaubt ist und es einen Ersatzruhetag gibt | § 6 MuSchG |
Die Grenzen gelten auch für stillende Frauen. Wer bei mehreren Arbeitgebern arbeitet, dem werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Eine Zustimmung zu Abend-, Sonn- oder Feiertagsarbeit kann die Frau jederzeit für die Zukunft widerrufen (§§ 4 bis 6 MuSchG).
Beantragt der Arbeitgeber die Arbeit bis 22 Uhr, darf er die Frau schon während des Verfahrens so beschäftigen, solange die Aufsichtsbehörde es nicht untersagt. Lehnt sie den vollständigen Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt (§ 28 MuSchG).
Wann sage ich dem Arbeitgeber Bescheid?
Das Gesetz sagt: Eine Schwangere soll ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen, sobald sie davon weiß. Eine feste Frist oder eine Pflicht gibt es nicht (§ 15 Abs. 1 MuSchG). Viele Schutzregeln kann der Arbeitgeber aber erst anwenden, wenn er Bescheid weiß: Sobald er es weiß, muss er unverzüglich die nötigen Schutzmaßnahmen festlegen und ihr ein Gespräch über weitere Anpassungen anbieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG).
Verlangt der Arbeitgeber einen Nachweis, soll sie ein Zeugnis der Ärztin, des Arztes oder der Hebamme mit dem voraussichtlichen Termin vorlegen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber (§ 15 Abs. 2, § 9 Abs. 6 MuSchG).
Der Kündigungsschutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft, auch wenn der Arbeitgeber noch nichts weiß. Kommt eine Kündigung, bevor sie es gesagt hat, muss sie die Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Mehr dazu auf der Seite Mutterschutz.
Welche Arbeiten sind in der Schwangerschaft verboten?
Der Arbeitgeber darf eine Schwangere keine Arbeit machen lassen, bei der eine unverantwortbare Gefährdung für sie oder ihr Kind besteht. Das Gesetz nennt dafür unter anderem diese Fälle (§ 11 MuSchG):
- bestimmte Gefahrstoffe, etwa solche, die als fortpflanzungsgefährdend, krebserzeugend oder erbgutverändernd eingestuft sind, und Blei
- Kontakt mit Krankheitserregern der höheren Risikogruppen, mit dem Rötelnvirus oder mit Toxoplasma, wenn kein ausreichender Immunschutz besteht
- Strahlung, Erschütterungen, Vibrationen, Lärm, Hitze, Kälte oder Nässe in gefährdendem Maß
- Arbeit in Räumen mit Überdruck oder mit sauerstoffreduzierter Luft und im Bergbau unter Tage
- ohne Hilfsmittel regelmäßig Lasten über 5 Kilogramm oder gelegentlich über 10 Kilogramm heben, halten oder tragen
- nach dem fünften Monat mehr als vier Stunden am Tag überwiegend ständig stehen, ohne sich zu bewegen
- häufiges erhebliches Strecken, Beugen, dauerndes Hocken oder gebückte Haltung
- Arbeit, bei der Stürze, Unfälle oder Tätlichkeiten zu befürchten sind
- eine Schutzausrüstung, deren Tragen belastet
- Akkordarbeit, Fließbandarbeit und getaktete Arbeit mit vorgegebenem Tempo, wenn sie gefährdet
Außerdem muss die Schwangere ihre Arbeit kurz unterbrechen und sich in Pausen hinlegen, hinsetzen und ausruhen können (§ 9 Abs. 3 MuSchG). Für stillende Frauen gilt eine kürzere Liste (§ 12 MuSchG).
Was der Arbeitgeber tun muss
Für jeden Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber vorab beurteilen, welchen Gefährdungen eine Schwangere oder Stillende ausgesetzt sein kann (Gefährdungsbeurteilung, § 10 Abs. 1 MuSchG). Er darf sie nur Arbeiten machen lassen, für die er die nötigen Schutzmaßnahmen getroffen hat (§ 10 Abs. 3 MuSchG).
Lässt sich eine Gefährdung nicht anders ausschließen, gilt diese Reihenfolge (§ 13 Abs. 1 MuSchG):
- Der Arbeitgeber gestaltet die Arbeitsbedingungen um.
- Reicht das nicht oder ist es unzumutbar, setzt er sie an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ein.
- Geht auch das nicht, darf er sie nicht weiter beschäftigen (betriebliches Beschäftigungsverbot).
Beschäftigungsverbot: wer es ausspricht, wer zahlt
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot spricht der Arbeitgeber aus, wenn er die Gefährdung am Arbeitsplatz nicht ausschließen kann (§ 13 MuSchG). Ein ärztliches Beschäftigungsverbot stellt eine Ärztin oder ein Arzt aus, wenn die Gesundheit der Schwangeren oder ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 16 MuSchG). Beide Verbote können ganz oder teilweise gelten, etwa für bestimmte Arbeiten oder Stunden.
Außerhalb der Schutzfristen zahlt der Arbeitgeber dann Mutterschutzlohn: den durchschnittlichen Verdienst der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG). Der Arbeitgeber bekommt diesen Lohn von der Krankenkasse über die Umlage U2 erstattet (Familienportal). Nach dem Verbot hat die Frau das Recht, zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen weiterzuarbeiten (§ 25 MuSchG).
Vorsorge-Termine, Stillen und Urlaub
Für Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber freistellen, auch wenn die Frau privat versichert ist. In den ersten zwölf Monaten nach der Geburt muss er eine stillende Frau auf Verlangen zum Stillen freistellen, mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde (§ 7 MuSchG). Dadurch darf kein Lohn ausfallen, und die Zeit muss nicht nachgearbeitet werden (§ 23 MuSchG).
Zeiten eines Beschäftigungsverbots, auch die Schutzfristen, zählen beim Urlaub wie Arbeitszeit. Urlaub, der vorher nicht genommen wurde, kann sie danach im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen (§ 24 MuSchG).
Häufige Fragen
Darf ich in der Schwangerschaft Überstunden machen?
Nur bis zu den Grenzen des Mutterschutzes: höchstens achteinhalb Stunden am Tag und 90 Stunden in zwei Wochen, und nicht mehr als die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit im Monatsdurchschnitt.
Darf ich in der Schwangerschaft nachts arbeiten?
Zwischen 20 und 6 Uhr nicht. Bis 22 Uhr nur, wenn du ausdrücklich zustimmst, ein ärztliches Zeugnis nichts dagegen sagt und der Arbeitgeber es bei der Aufsichtsbehörde beantragt hat.
Muss ich meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft sofort mitteilen?
Nein, eine Pflicht gibt es nicht. Das Gesetz empfiehlt es, sobald du es weißt, weil der Arbeitgeber erst dann die Schutzregeln anwenden kann.
Wer zahlt bei einem Beschäftigungsverbot?
Der Arbeitgeber zahlt Mutterschutzlohn in Höhe deines durchschnittlichen Verdienstes vor der Schwangerschaft. Er bekommt ihn von der Krankenkasse erstattet.
Muss ich für Vorsorge-Termine Urlaub nehmen?
Nein. Der Arbeitgeber muss dich für die Untersuchungen freistellen, ohne dass Lohn ausfällt, und du musst die Zeit nicht nacharbeiten.
Verfällt mein Urlaub durch Mutterschutz oder Beschäftigungsverbot?
Nein. Diese Zeiten zählen beim Urlaub mit, und Resturlaub kannst du danach im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen.
Mehr zum Mutterschutz
- MutterschutzFristen, Fehlgeburt und Kündigungsschutz
- Mutterschutzrechner: Beginn und Ende der SchutzfristBeginn und Ende der Schutzfrist berechnen
- MutterschaftsgeldGeld in der Schutzfrist
Wann du dich beraten lassen solltest
- Fragen zu Arbeitszeit, Gefährdungsbeurteilung oder einem betrieblichen Beschäftigungsverbot: die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz deines Landes, meist das Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz. Das Bundesfamilienministerium listet die Behörden aller Länder.
- Gesundheitliche Fragen und ein ärztliches Beschäftigungsverbot: deine Frauenarztpraxis.
- Streit mit dem Arbeitgeber über Mutterschutzlohn oder Arbeitsbedingungen: der Betriebs- oder Personalrat, wenn es einen gibt, sonst eine Rechtsberatung, etwa bei einer Gewerkschaft; im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht.
Quellen
- GesetzMutterschutzgesetz: Arbeitszeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit · §§ 4 bis 6, 28 MuSchG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzMutterschutzgesetz: Arbeitsbedingungen, Gefährdungsbeurteilung, unzulässige Tätigkeiten · §§ 9 bis 13 MuSchG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzMutterschutzgesetz: Mitteilung, ärztliches Beschäftigungsverbot, Kündigungsverbot · §§ 15 bis 17 MuSchG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzMutterschutzgesetz: Mutterschutzlohn, Freistellung, Urlaub · §§ 7, 18, 23 bis 25 MuSchG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- BehördeWie kann ich Mutterschutzlohn berechnen und beantragen? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 28.9.2026
- BehördeAufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz: Informationen der Länder · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · Stand 23.1.2026