Bildung und Teilhabe

Kurzantwort

Das Bildungs- und Teilhabepaket bezahlt für Kinder aus Familien mit Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen Ausflüge und Klassenfahrten, das gemeinsame Mittagessen, die Schülerbeförderung, Lernförderung, Schulbedarf (130 € zum ersten und 65 € zum zweiten Schulhalbjahr) und 15 € im Monat für Verein, Musikunterricht oder Freizeiten. Mit dem Antrag auf Grundsicherungsgeld sind die Leistungen außer der Lernförderung mitbeantragt; bei Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragt man sie bei der Stadt oder dem Kreis.

Wer Anspruch auf Bildung und Teilhabe hat

Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn ihre Familie eine dieser Leistungen bekommt:

  • Grundsicherungsgeld vom Jobcenter
  • Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Auch ohne eine dieser Leistungen kann ein Anspruch bestehen, wenn das Einkommen gerade für die Bildungs- und Teilhabekosten des Kindes nicht reicht; das prüfen das Jobcenter oder das Sozialamt (Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

Die Leistungen für Bildung gibt es für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen. Ausflüge und Mittagessen gibt es auch für Kinder in Kita und Kindertagespflege. Den Betrag für Teilhabe gibt es für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (§ 28 SGB II).

Die Leistungen des Bildungspakets

LeistungWas bezahlt wirdHöheGrundlage
Ausflüge und Klassenfahrtenein- und mehrtägige Ausflüge von Schule, Kita und Kindertagespflegetatsächliche Kosten§ 28 Abs. 2 SGB II
Persönlicher SchulbedarfSchulsachen, als Geld zum Beginn jedes Schulhalbjahrs130 € zum ersten, 65 € zum zweiten Halbjahr§ 28 Abs. 3 SGB II
SchülerbeförderungFahrkarte zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, wenn nötig und nicht von anderen bezahlttatsächliche Kosten, ohne Eigenanteil§ 28 Abs. 4 SGB II
LernförderungNachhilfe, wenn sie geeignet und zusätzlich nötig ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen, auch ohne Versetzungsgefahrangemessene Kosten, eigener Antrag§ 28 Abs. 5 SGB II
Mittagessengemeinsames Mittagessen in Schule, Kita, Kindertagespflege und Hort mit Kooperationsvertragtatsächliche Kosten, ohne Eigenanteil§ 28 Abs. 6 SGB II
TeilhabeSportverein, Musikunterricht, Kurse, Freizeiten15 € im Monat§ 28 Abs. 7 SGB II
Leistungen für Bildung und Teilhabe; für Kinderzuschlag und Wohngeld gilt dasselbe nach § 6b BKGG, für Sozialhilfe nach § 34 SGB XII

Den Schulbedarf gibt es regelmäßig zum 1. August und zum 1. Februar. Er steigt jedes Jahr im gleichen Verhältnis wie der Regelbedarf (Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Für die Teilhabe genügt ein Nachweis, dass das Kind etwa im Sportverein ist oder Musikunterricht hat.

Klassenfahrten und Ausflüge

Bei Klassenfahrten und Ausflügen übernimmt das Bildungspaket die tatsächlichen Kosten, also das, was die Fahrt im Rahmen des Schulrechts kostet. Wie der Antrag läuft und was gilt, wenn die Fahrt schon bezahlt ist, steht auf der Seite Klassenfahrt: Wer zahlt, wenn das Geld knapp ist?

Bildung und Teilhabe beantragen

  • Grundsicherungsgeld: Alle Leistungen außer der Lernförderung sind mit dem Antrag oder Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter mitbeantragt, auch rückwirkend ab dem Monat des Antrags. Für Lernförderung stellst du einen eigenen Antrag (§ 37 SGB II).
  • Sozialhilfe: Auch hier braucht nur die Lernförderung einen eigenen Antrag, beim Sozialamt (§ 34a SGB XII).
  • Kinderzuschlag oder Wohngeld: Du beantragst die Leistungen bei der Stelle, die das Land dafür bestimmt hat, meist bei der Stadt oder dem Kreis, nicht bei der Familienkasse (§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 BKGG). Der Anspruch verjährt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem er entstanden ist (§ 6b Abs. 2a BKGG).
  • Asylbewerberleistungen: bei der Stelle, die diese Leistungen zahlt.

Die Stadt oder der Kreis bestimmt, wie gezahlt wird: als Gutschein, direkt an Schule, Verein oder Anbieter, oder als Geld an dich. Schulbedarf und Schülerbeförderung gibt es immer als Geld (§ 29 SGB II).

Häufige Fragen

Bekommt mein Kind das Schulbedarfspaket automatisch?

Bei Grundsicherungsgeld ja: Es ist mit dem Antrag beim Jobcenter mitbeantragt und kommt zu Beginn jedes Schulhalbjahrs. Bei Kinderzuschlag oder Wohngeld musst du das Bildungspaket bei der Stadt oder dem Kreis beantragen.

Zahlt das Bildungspaket Nachhilfe?

Ja, als Lernförderung, wenn sie geeignet und zusätzlich nötig ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen, und die Schule selbst nichts Vergleichbares anbietet. Eine Versetzungsgefahr muss nicht bestehen. Dafür ist immer ein eigener Antrag nötig.

Gibt es das Bildungspaket auch für Kita-Kinder?

Ja, für das gemeinsame Mittagessen und für Ausflüge der Kita oder Kindertagespflege sowie für Verein, Musik oder Freizeiten. Schulbedarf, Schülerbeförderung und Lernförderung gibt es erst ab der Schule.

Wird das Bildungspaket auf das Wohngeld angerechnet?

Nein. Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten nicht als Einkommen.

Mehr zu Bildung und Teilhabe

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Bei Grundsicherungsgeld: dein Jobcenter.
  • Bei Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe: die Stelle für Bildung und Teilhabe deiner Stadt oder deines Kreises oder das Sozialamt.
  • Bestätigungen der Schule, etwa für Lernförderung oder Klassenfahrten: das Schulsekretariat oder die Schulsozialarbeit.
  • Hilfe beim Antrag: die Sozialberatung eines Wohlfahrtsverbands.

Quellen

  1. BehördeDie Leistungen des Bildungspakets · Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Stand 1.7.2026
  2. Gesetz§ 28 SGB II – Bedarfe für Bildung und Teilhabe · § 28 SGB II · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  3. Gesetz§ 29 SGB II – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe · § 29 Abs. 1 SGB II · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  4. Gesetz§ 37 SGB II – Antragserfordernis · § 37 Abs. 1 SGB II · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  5. Gesetz§ 34a SGB XII – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe · § 34a Abs. 1 SGB XII · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  6. Gesetz§ 6b BKGG – Leistungen für Bildung und Teilhabe · § 6b Abs. 2 und 2a BKGG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  7. Gesetz§ 9 BKGG – Antrag · § 9 Abs. 3 BKGG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 1.10.2026 · Elternweiser

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