Klassenfahrt: Wer zahlt, wenn das Geld knapp ist?

Kurzantwort

Für Kinder aus Familien mit Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen übernimmt das Bildungspaket die tatsächlichen Kosten für Klassenfahrten und Ausflüge von Schule und Kita. Beantragt wird beim Jobcenter oder bei der Stadt oder dem Kreis, am besten vor der Klassenfahrt und mit einer Bestätigung der Schule über die Kosten.

Was bei der Klassenfahrt bezahlt wird

Das Bildungs- und Teilhabepaket übernimmt bei ein- und mehrtägigen Klassenfahrten und Schulausflügen die tatsächlichen Kosten. Einen festen Höchstbetrag gibt es nicht: Maßgeblich ist, was die Fahrt im Rahmen des Schulrechts des Landes kostet. Für Ausflüge von Kita und Kindertagespflege gilt dasselbe (§ 28 Abs. 2 SGB II).

Das Land Berlin nennt als übernommene Kosten einer Klassenfahrt Fahrt, Unterkunft, Verpflegung und mögliche Nebenkosten. Das Taschengeld für unterwegs wird nicht erstattet (Familienportal Berlin).

Wer Anspruch hat

Die Kosten der Klassenfahrt übernimmt das Bildungspaket für Kinder und Jugendliche, deren Familie eine dieser Leistungen bekommt:

  • Grundsicherungsgeld vom Jobcenter
  • Sozialhilfe
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Schülerinnen und Schüler haben Anspruch bis zum Alter von 25 Jahren, solange sie keine Ausbildungsvergütung bekommen. Auch Familien ohne diese Leistungen können Anspruch haben, wenn ihr Einkommen gerade für die Kosten des Bildungspakets nicht reicht; das prüfen das Jobcenter oder das Sozialamt (Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

So läuft der Antrag für die Klassenfahrt

  1. Die Schule bestätigt Ziel, Dauer und Kosten der Klassenfahrt, meist auf einem Formular der zuständigen Stelle.
  2. Du reichst die Bestätigung ein: beim Jobcenter, wenn deine Familie Grundsicherungsgeld bekommt, bei Sozialhilfe beim Sozialamt, bei Kinderzuschlag oder Wohngeld bei der Stadt oder dem Kreis.
  3. Die Stelle zahlt meist direkt an die Schule oder auf das Konto der Klassenfahrt. Sie kann auch einen Gutschein ausgeben oder dir ausgelegtes Geld erstatten.

Wer Grundsicherungsgeld bekommt, hat die Leistungen des Bildungspakets mit dem Antrag auf Grundsicherungsgeld schon mitbeantragt. Das Jobcenter braucht trotzdem die Kosten der Fahrt, deshalb die Bestätigung der Schule. Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld stellen einen eigenen Antrag bei der Stadt oder dem Kreis (§ 9 Abs. 3 BKGG).

Für eintägige Ausflüge kann die Schule die Kosten für alle berechtigten Kinder gesammelt mit der zuständigen Stelle abrechnen. Du musst dann nur einmal nachweisen, dass dein Kind berechtigt ist (§ 29 Abs. 6 SGB II).

Wenn die Klassenfahrt schon bezahlt ist

Eine Frist vor der Fahrt schreibt das Gesetz nicht vor. Die Stelle kann ausgelegtes Geld auch nachträglich erstatten (§ 29 Abs. 4 SGB II). Arbeitet sie sonst mit Gutscheinen oder zahlt direkt an die Schule, erstattet sie ausgelegtes Geld nur, wenn der Antrag unverschuldet nicht rechtzeitig möglich war, etwa bei einem kurzfristig angesetzten Ausflug (Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Bei Kinderzuschlag und Wohngeld verjährt der Anspruch zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem er entstanden ist (§ 6b Abs. 2a BKGG). Sicherer ist deshalb der Antrag vor der Klassenfahrt.

Wenn kein Anspruch auf das Bildungspaket besteht

Ohne Anspruch zahlen Eltern die Klassenfahrt grundsätzlich selbst. Oft helfen der Förderverein der Schule oder das Schulamt; frag vertraulich bei der Klassenleitung oder der Schulsozialarbeit nach. Für bestimmte Fahrten gibt es Zuschüsse unabhängig vom Einkommen, zum Beispiel für Fahrten zu Gedenkstätten oder im Rahmen von Schulpartnerschaften (Familienportal Berlin).

Häufige Fragen

Zahlt das Bildungspaket auch das Taschengeld für die Klassenfahrt?

Nein. Übernommen werden die Kosten der Fahrt selbst, also etwa Fahrt, Unterkunft und Verpflegung. Taschengeld für unterwegs gehört nicht dazu.

Kann ich die Kosten auch nach der Klassenfahrt noch beantragen?

Ja, das Gesetz sieht auch die Erstattung von ausgelegtem Geld vor. Bei Kinderzuschlag und Wohngeld verjährt der Anspruch nach zwölf Monaten. Am sichersten ist der Antrag vor der Fahrt.

Gilt das auch für Ausflüge der Kita?

Ja. Ein- und mehrtägige Ausflüge von Kita und Kindertagespflege übernimmt das Bildungspaket genauso wie Klassenfahrten.

Mehr zum Bildungspaket

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Fragen zum Antrag: das Jobcenter, bei Sozialhilfe das Sozialamt, bei Kinderzuschlag oder Wohngeld die Stelle für Bildung und Teilhabe deiner Stadt oder deines Kreises.
  • Wenn ein Kind aus Geldgründen nicht mitfahren kann: vertraulich die Klassenleitung oder die Schulsozialarbeit.
  • Hilfe beim Ausfüllen: die Sozialberatung eines Wohlfahrtsverbands.

Quellen

  1. Gesetz§ 28 SGB II – Bedarfe für Bildung und Teilhabe · § 28 Abs. 2 SGB II · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  2. Gesetz§ 29 SGB II – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe · § 29 Abs. 4 und 6 SGB II · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  3. Gesetz§ 6b BKGG – Leistungen für Bildung und Teilhabe · § 6b Abs. 2a BKGG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  4. Gesetz§ 9 BKGG – Antrag · § 9 Abs. 3 BKGG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  5. BehördeDie Leistungen des Bildungspakets · Ausflüge, Verwaltungsvereinfachung, Berechtigte Selbsthilfe · Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Stand 1.7.2026
  6. BehördeFinanzielle Unterstützung für Klassenfahrten · Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin · abgerufen 29.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 29.9.2026 · Elternweiser

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