Steuern für Familien

Kurzantwort

Familien werden bei den Steuern über mehrere Wege entlastet: Kindergeld oder Kinderfreibetrag (Freibeträge zusammen 9.756 € je Kind und Jahr), den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 € im Jahr, über Steuerklasse II), den Abzug von Kinderbetreuungskosten (höchstens 4.800 € je Kind) und weitere Abzüge wie Schulgeld. Kindergeld oder Freibetrag prüft das Finanzamt von selbst, die übrigen Steuervorteile müssen beantragt oder in der Steuererklärung angegeben werden.

Künftige Werte

Ab 1.1.2027

Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zusammen: 10.056 €Entwurf

Ab 1.1.2028

Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zusammen: 10.236 €Entwurf

Stand: 4.9.2026

Steuervorteile für Familien im Überblick

Steuerliche Entlastungen für Eltern je Jahr, nach Einkommensteuergesetz
SteuervorteilHöhe
Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, je Kind9.756 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, erstes Kind4.260 €
Entlastungsbetrag, jedes weitere Kind240 € zusätzlich
Kinderbetreuungskosten, je Kind80 % der Kosten, höchstens 4.800 €
Schulgeld für eine Privatschule, je Kind30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 €
Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges Kind in Ausbildung, auswärts untergebracht1.200 €
Unterhalt für ein Kind ohne Kindergeldbis 12.348 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen20 % der Kosten, Steuerermäßigung höchstens 4.000 €

Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Für jedes Kind bekommen Eltern entweder das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder. Im Laufe des Jahres wird das Kindergeld gezahlt. Mit der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob die Freibeträge günstiger sind, und verrechnet sie dann mit dem Kindergeld (§ 31 EStG). Wie das genau läuft und wie die Freibeträge zwischen getrennten Eltern aufgeteilt werden, steht auf der Seite Kinderfreibetrag. Was zum Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung gilt: Erziehungsfreibetrag (BEA-Freibetrag).

Alleinerziehend: Entlastungsbetrag und Steuerklasse II

Alleinerziehende Elternteile, bei denen das Kind lebt und die mit keiner anderen erwachsenen Person zusammen wirtschaften, bekommen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ihn über Steuerklasse II schon beim monatlichen Lohn. Voraussetzungen, Antrag und Sonderfälle wie das Wechselmodell: Steuerklasse 2 und Entlastungsbetrag.

Kinderbetreuungskosten

Kosten für Kita, Tagespflege, Hort oder Babysitter für Kinder unter 14 Jahren sind zum großen Teil als Sonderausgaben absetzbar, wenn du eine Rechnung hast und überwiesen hast (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Was zählt und was nicht: Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen.

Schulgeld für eine Privatschule

Besucht dein Kind eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule, kannst du einen Teil des Schulgelds als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist, dass die Schule in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt und zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss führt. Kosten für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung zählen nicht mit. Den Höchstbetrag gibt es je Kind nur einmal für beide Eltern zusammen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Volljährige Kinder: Ausbildungsfreibetrag und Unterhalt

Für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärts wohnt und für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht, gibt es zusätzlich den Ausbildungsfreibetrag. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte zu; auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich. Für jeden vollen Monat ohne die Voraussetzungen sinkt er um ein Zwölftel (§ 33a Abs. 2 und 3 EStG).

Zahlst du Unterhalt für ein Kind, für das niemand mehr Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommt, etwa nach dem 25. Geburtstag, kannst du den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen, höchstens bis zur Höhe des Grundfreibetrags. Eigene Einkünfte des Kindes mindern den Betrag (§ 33a Abs. 1 EStG). Mehr zum Unterhalt selbst: Unterhalt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für eine Haushaltshilfe, Reinigungskraft oder andere haushaltsnahe Dienstleistungen sinkt die Einkommensteuer direkt um einen Teil der Kosten (§ 35a Abs. 2 EStG). Kinderbetreuungskosten lassen sich hier nicht zusätzlich ansetzen, auch nicht der Teil über dem Höchstbetrag (§ 35a Abs. 5 EStG).

Kinderwunsch und Steuerklasse nach der Geburt

Kosten einer künstlichen Befruchtung wegen Unfruchtbarkeit können außergewöhnliche Belastungen sein, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG, Einkommensteuer-Hinweise H 33.1 bis 33.4). Was die Krankenkasse zahlt: Kosten der Kinderwunschbehandlung. Ob sich für Eheleute vor der Geburt ein Wechsel der Steuerklasse lohnt, hängt mit dem Elterngeld zusammen: Elterngeld.

Häufige Fragen

Muss ich selbst ausrechnen, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag besser ist?

Nein. Das prüft das Finanzamt mit der Steuererklärung von selbst. Ist der Freibetrag günstiger, zieht es ihn ab und rechnet das Kindergeld gegen.

Kann ich Nachhilfe von der Steuer absetzen?

Nein. Unterricht, Nachhilfe, Musikunterricht und Sport zählen nicht zu den Kinderbetreuungskosten. Familien mit geringem Einkommen können Nachhilfe als Lernförderung über das Bildungspaket bekommen.

Welche Steuervorteile haben Alleinerziehende?

Zusätzlich zu Kindergeld oder Kinderfreibetrag den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, bei Arbeitnehmern über Steuerklasse II. Die übrigen Abzüge wie Kinderbetreuungskosten gelten wie für alle Eltern.

Mehr zu Steuern

Wann du dich beraten lassen solltest

Quellen

  1. Gesetz§ 31 EStG – Familienleistungsausgleich · § 31 EStG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  2. Gesetz§ 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende · § 24b EStG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  3. Gesetz§ 10 EStG – Sonderausgaben · § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 9 EStG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  4. Gesetz§ 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen · § 33a Abs. 1 bis 3 EStG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  5. Gesetz§ 35a EStG – Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen · § 35a Abs. 2 und 5 EStG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  6. Gesetz§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen · § 33 Abs. 1 EStG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
  7. BehördeHinweise zu § 33 EStG, Künstliche Befruchtung wegen Krankheit · Einkommensteuer-Handbuch 2025, H 33.1–33.4 · Bundesministerium der Finanzen · abgerufen 29.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 2.10.2026 · Elternweiser

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