Haushaltshilfe von der Krankenkasse

Kurzantwort

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe, wenn ein Elternteil wegen Krankenhaus, Reha, Kur oder schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen kann, ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt und niemand sonst im Haushalt einspringen kann. Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Kalendertag zu: 10 %, mind. 5, höchstens 10 €. Bei Schwangerschaft und Entbindung gibt es Haushaltshilfe ohne Zuzahlung und ohne Altersgrenze für Kinder.

Ab 1.1.2027

Zuzahlung je Kalendertag: 10 %, mind. 7,50, höchstens 15 €beschlossen

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erhöht die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Belastungsgrenze bleibt gleich. Stand: 29.7.2026

Wer hat Anspruch?

Haushaltshilfe von der Krankenkasse bekommst du, wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind (§ 38 Abs. 1 und 3 SGB V):

  • Du kannst den Haushalt nicht weiterführen, weil du im Krankenhaus bist, häusliche Krankenpflege bekommst oder eine Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung, zum Beispiel eine Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur.
  • In deinem Haushalt lebt ein Kind, das zu Beginn der Haushaltshilfe jünger als 12 Jahre ist, oder ein Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist.
  • Niemand sonst, der in deinem Haushalt lebt, kann den Haushalt weiterführen.

Haushaltshilfe bei schwerer Krankheit ohne Krankenhaus

Auch ohne Krankenhausaufenthalt gibt es Haushaltshilfe, wenn du den Haushalt wegen schwerer Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung nicht weiterführen kannst, vor allem nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Dann gibt es sie längstens 4 Wochen. Lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, im Haushalt, sind es längstens 26 Wochen (§ 38 Abs. 1 SGB V).

Hast du selbst Pflegegrad 2 oder höher, gibt es diese Haushaltshilfe nicht. Zur Versorgung eines Kindes bekommst du sie trotzdem.

Schwangerschaft und Geburt

Kannst du wegen Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt nicht weiterführen und kann niemand im Haushalt einspringen, zahlt die Krankenkasse ebenfalls eine Haushaltshilfe. Dafür muss kein jüngeres Kind im Haushalt leben, und eine Zuzahlung gibt es nicht (§ 24h SGB V). Was die Kasse rund um die Geburt noch zahlt, steht unter Kosten der Geburt.

Wer hilft im Haushalt?

Die Krankenkasse stellt eine Haushaltshilfe. Kann sie das nicht, darfst du dir selbst jemanden suchen, und die Kasse erstattet die Kosten in angemessener Höhe. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also zum Beispiel Großeltern, Geschwister oder Schwiegereltern, zahlt sie keinen Lohn. Sie kann aber deren Fahrkosten und Verdienstausfall erstatten (§ 38 Abs. 4 SGB V).

Was kostet die Haushaltshilfe?

Wer 18 Jahre oder älter ist, zahlt je Kalendertag eine Zuzahlung an die Krankenkasse: zurzeit 10 %, mind. 5, höchstens 10 € (§ 38 Abs. 5, § 61 SGB V). Die Prozentangabe bezieht sich auf die Kosten der Haushaltshilfe an diesem Tag. Welche Beträge beschlossen sind, steht oben im Kasten.

Alle Zuzahlungen eines Jahres zusammen sind begrenzt: Mehr als 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt musst du nicht zuzahlen, bei chronischer Krankheit 1 %. Ist die Grenze erreicht, stellt dich die Krankenkasse auf Antrag für den Rest des Jahres frei (Bundesministerium für Gesundheit).

So beantragst du die Haushaltshilfe

  1. Lass dir von deiner Ärztin oder deinem Arzt bescheinigen, dass du den Haushalt wegen der Krankheit, der Behandlung oder der Schwangerschaft nicht weiterführen kannst.
  2. Stell den Antrag bei deiner Krankenkasse, möglichst bevor die Haushaltshilfe beginnt. Die Kasse sagt dir, welche Nachweise sie braucht.
  3. Suchst du dir selbst eine Hilfe, kläre vorher mit der Kasse, wie viel sie erstattet, und bewahre alle Belege auf.

Manche Krankenkassen zahlen mehr

Die Satzung einer Krankenkasse kann Haushaltshilfe auch in anderen Fällen vorsehen, in denen du wegen Krankheit den Haushalt nicht weiterführen kannst. Sie kann dabei von der Altersgrenze und der Dauer abweichen (§ 38 Abs. 2 SGB V). Frag bei deiner Kasse nach, was sie zusätzlich zahlt.

Reha der Rentenversicherung

Bei einer Reha der Deutschen Rentenversicherung zahlt nicht die Krankenkasse, sondern die Rentenversicherung die Haushaltshilfe, unter den gleichen Bedingungen. Statt der Haushaltshilfe kann sie auch die Kosten übernehmen, wenn das Kind mit in die Reha-Einrichtung kommt oder anderswo untergebracht wird (§ 74 SGB IX). Mehr dazu unter Elternteil im Krankenhaus.

Häufige Fragen

Bezahlt die Krankenkasse auch Verwandte als Haushaltshilfe?

Einen Lohn zahlt sie Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad nicht, etwa Großeltern oder Geschwistern. Sie kann aber deren Fahrkosten und Verdienstausfall erstatten.

Gibt es Haushaltshilfe nach einer ambulanten Operation?

Ja, wenn du den Haushalt deshalb nicht weiterführen kannst und niemand im Haushalt einspringen kann. Ohne jüngeres Kind im Haushalt gibt es sie für höchstens vier Wochen, mit einem Kind unter zwölf Jahren für höchstens 26 Wochen.

Muss ich bei Haushaltshilfe nach der Geburt zuzahlen?

Nein. Für Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung gibt es keine Zuzahlung.

Gibt es Haushaltshilfe, wenn mein Partner im Haushalt lebt?

Nur, soweit er den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Kasse zahlt nur, wenn niemand, der im Haushalt lebt, einspringen kann.

Mehr zur Haushaltshilfe

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Antrag, Umfang und Erstattung: deine Krankenkasse.
  • Organisation vor der Entlassung aus dem Krankenhaus: der Sozialdienst des Krankenhauses.
  • Haushaltshilfe während einer Reha der Rentenversicherung: die Deutsche Rentenversicherung.
  • Bescheinigung, dass du den Haushalt nicht weiterführen kannst: deine Hausarzt- oder Frauenarztpraxis.

Quellen

  1. GesetzSozialgesetzbuch V: Haushaltshilfe · § 38 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  2. GesetzSozialgesetzbuch V: Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung · § 24h SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  3. GesetzSozialgesetzbuch V: Zuzahlungen · § 61 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  4. GesetzSozialgesetzbuch IX: Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten · § 74 SGB IX · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  5. BehördeZuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung · Bundesministerium für Gesundheit · Stand 8.9.2026
  6. GesetzGesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung · BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 23, Art. 8 Abs. 2 · Bundesgesetzblatt · Stand 29.7.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 29.9.2026 · Elternweiser

Unter Zuhilfenahme von KI-Werkzeugen erstellt · So arbeiten wir · Fehler melden