Kurzantwort
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Eigentums (Lastenzuschuss) für Haushalte mit geringem Einkommen, die kein Grundsicherungsgeld und keine Sozialhilfe beziehen. Die Höhe hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen und der Miete ab; beantragt wird es bei der Wohngeldbehörde, gezahlt ab dem Monat des Antrags und meist für 12 Monate bewilligt.
Ab 1.1.2027
Die Bundesregierung will das Wohngeld neu ordnen: Die regelmäßige Erhöhung soll ausfallen, die Heizkostenkomponente halbiert, die Berechnungsformel geändert und die Gemeinden neu den Mietenstufen zugeordnet werden. Der Bundesrat hat den Entwurf kritisiert. Beschlossen ist er noch nicht. Stand: 25.9.2026
Wer bekommt Wohngeld?
Wohngeld können Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers bekommen, auch zur Untermiete, und Eigentümerinnen und Eigentümer, die selbst in ihrer Wohnung oder ihrem Haus wohnen (§ 3 WoGG). Den Antrag stellt die Person, die die Wohnung gemietet hat oder der sie gehört.
Kein Wohngeld bekommt, wer Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und dabei Wohnkosten erstattet bekommt (§ 7 WoGG). Wohngeld geht diesen Leistungen vor: Reicht das eigene Einkommen zusammen mit dem Wohngeld zum Leben, bist du nicht auf Grundsicherungsgeld angewiesen. Ist nur ein Teil des Haushalts ausgeschlossen, können die übrigen Haushaltsmitglieder trotzdem Wohngeld bekommen.
Wovon hängt die Höhe ab?
Das Wohngeld richtet sich nach drei Größen (§ 4 WoGG):
- Zahl der Haushaltsmitglieder: Je mehr Menschen im Haushalt leben, desto höher darf das Einkommen sein.
- Miete oder Belastung: Berücksichtigt wird die Miete nur bis zu einem Höchstbetrag. Er hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder und von der Mietenstufe deines Wohnorts ab. Die Mietenstufe richtet sich danach, wie teuer Wohnen in deiner Gemeinde im Vergleich zum Bundesdurchschnitt ist (§ 12 WoGG).
- Gesamteinkommen: das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder, abzüglich pauschaler Beträge für Steuern und Sozialversicherung und abzüglich Freibeträgen, zum Beispiel für Alleinerziehende mit einem Kind unter 18, für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder und für eigenes Erwerbseinkommen von Kindern unter 25 (§ 17 WoGG).
Aus diesen drei Werten ergibt sich das Wohngeld nach einer festen Formel. Wie viel du ungefähr bekommst, zeigt der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesbauministeriums mit den derzeit geltenden Werten. Einen eigenen Rechner bieten wir an, sobald die Reform beschlossen ist.
Wohngeld und Leistungen für Kinder
Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe werden beim Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet (Bundesbauministerium). Wohngeld und Kinderzuschlag schließen sich also nicht aus. Anders der Unterhaltsvorschuss: Er zählt beim Wohngeld zum Einkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 21 WoGG).
Bekommst du Wohngeld und Kindergeld, hast du für dein Kind auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa für Klassenfahrten oder das Mittagessen in Kita und Schule (§ 6b BKGG).
So beantragst du Wohngeld
- Stell den Antrag bei der Wohngeldbehörde deiner Gemeinde, Stadt, deines Amts oder Kreises. Die Formulare gibt es dort und online, bei manchen Behörden auch einen Online-Antrag.
- Stell ihn früh: Wohngeld gibt es vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht, nicht rückwirkend (§ 25 Abs. 2 WoGG).
- Reiche die Nachweise ein, die die Behörde verlangt, etwa zu Miete und Einkommen.
- Die Behörde entscheidet schriftlich (§ 24 WoGG). Das Wohngeld kommt monatlich im Voraus auf dein Konto (§ 26 WoGG).
Bewilligt wird Wohngeld in der Regel für 12 Monate, bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen für bis zu 24 Monate (§ 25 Abs. 1 WoGG). Danach brauchst du einen neuen Antrag. Stell ihn etwa zwei Monate vor dem Ende, damit die Zahlung nicht unterbrochen wird (Bundesbauministerium).
Änderungen während des Bezugs
Du musst der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn während der Bewilligung nicht nur vorübergehend (§ 27 Abs. 3 WoGG):
- weniger Menschen im Haushalt leben,
- die Einnahmen aller Haushaltsmitglieder zusammen um mehr als 15 % steigen oder
- die Miete oder Belastung um mehr als 15 % sinkt.
Die Behörde entscheidet dann neu und kann zu viel gezahltes Wohngeld zurückfordern. Umgekehrt kannst du vorzeitig mehr Wohngeld beantragen, wenn ein Haushaltsmitglied dazukommt, etwa durch die Geburt eines Kindes, wenn die Miete um mehr als 10 % steigt oder dein Einkommen um mehr als 10 % sinkt. Steigt die Miete rückwirkend, gibt es auch rückwirkend mehr, wenn du den Antrag bis zum Ende des Monats stellst, der auf die Nachricht von der Erhöhung folgt (§ 27 Abs. 1 WoGG, § 25 Abs. 5 WoGG).
Häufige Fragen
Bekomme ich Wohngeld, wenn ich Grundsicherungsgeld beziehe?
Nein, wenn das Jobcenter deine Wohnkosten schon übernimmt. Wohngeld ist für Haushalte gedacht, die mit ihrem eigenen Einkommen und dem Wohngeld ohne Grundsicherungsgeld auskommen.
Ab wann wird Wohngeld gezahlt?
Vom Ersten des Monats an, in dem dein Antrag bei der Wohngeldbehörde eingeht. Für Monate davor gibt es kein Wohngeld.
Wird das Kindergeld beim Wohngeld angerechnet?
Nein. Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe zählen nicht zum Einkommen. Der Unterhaltsvorschuss zählt dagegen mit.
Bekommen auch Eigentümer Wohngeld?
Ja. Wer in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus wohnt, kann Wohngeld als Lastenzuschuss bekommen, etwa zu Zinsen, Tilgung und Bewirtschaftungskosten.
Muss ich Wohngeld jedes Jahr neu beantragen?
In der Regel ja. Wohngeld wird meist für zwölf Monate bewilligt. Danach brauchst du einen neuen Antrag, am besten etwa zwei Monate vor dem Ende.
Mehr zum Wohngeld
- KinderzuschlagZuschlag für Familien mit kleinem Einkommen, zusammen mit Wohngeld möglich
- UnterhaltsvorschussZählt beim Wohngeld als Einkommen
Wann du dich beraten lassen solltest
- Fragen zu Antrag, Nachweisen und Bescheid: die Wohngeldbehörde deiner Gemeinde, Stadt oder deines Kreises.
- Du bist unsicher, ob Wohngeld oder Grundsicherungsgeld für dich passt: das Jobcenter und die Wohngeldbehörde.
- Fragen zur Miete und zu Nebenkosten: ein Mieterverein in deiner Nähe.
- Hilfe beim Ausfüllen der Anträge: die Sozialberatung eines Wohlfahrtsverbands.
Quellen
- GesetzWohngeldgesetz: Wohngeldberechtigung · §§ 3, 4 WoGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzWohngeldgesetz: Ausschluss vom Wohngeld · § 7 WoGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzWohngeldgesetz: Höchstbeträge für Miete und Belastung · § 12 WoGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzWohngeldgesetz: Jahreseinkommen und Freibeträge · §§ 14, 17 WoGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzWohngeldgesetz: Bewilligungszeitraum · §§ 24–26 WoGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzWohngeldgesetz: Änderung der Verhältnisse · § 27 WoGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzBundeskindergeldgesetz: Leistungen für Bildung und Teilhabe · § 6b BKGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- BehördeFragen und Antworten zum Wohngeld-Plus · Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen · abgerufen 28.9.2026
- BehördeWohngeld-Plus-Rechner · Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen · abgerufen 28.9.2026
- BehördeWohngeld: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes · 1068. Sitzung, TOP 60, Drucksache 474/26 · Bundesrat · Stand 25.9.2026