Kurzantwort
Zurzeit stehen jedem gesetzlich versicherten Elternteil 15 Arbeitstage je Kind zu, insgesamt höchstens 35 Arbeitstage im Jahr; alleinerziehende Elternteile erhalten 30 Arbeitstage je Kind. Das Kind muss jünger als 12 Jahre und selbst gesetzlich versichert sein. Die Krankenkasse zahlt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Ab 1.1.2027
Die Zahl der Kinderkrankentage regelt § 45 SGB V. Die höhere Zahl von Tagen gilt befristet. Ohne neues Gesetz gelten danach wieder die Tage aus § 45 Abs. 2 SGB V. Eine Verlängerung ist bisher nicht beschlossen. Stand: 26.6.2026
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Kinderkrankengeld bekommst du, wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind (§ 45 Abs. 1 SGB V):
- Du bist gesetzlich krankenversichert, und zwar mit Anspruch auf Krankengeld. Das ist bei Beschäftigten der Normalfall.
- Dein Kind ist selbst gesetzlich versichert, zum Beispiel in der Familienversicherung.
- Dein Kind ist jünger als 12 Jahre oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen. Dann gibt es keine Altersgrenze.
- Eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt, dass du zur Betreuung oder Pflege des kranken Kindes zu Hause bleiben musst.
- Keine andere Person, die in deinem Haushalt lebt, kann das Kind betreuen.
Auch wer im Homeoffice arbeiten könnte, darf Kinderkrankentage nehmen, wenn die Betreuung des kranken Kindes die Arbeit nicht zulässt (Bundesministerium für Gesundheit).
Wie viele Kinderkrankentage gibt es?
| Kinderkrankentage | im Kalenderjahr |
|---|---|
| je Kind und Elternteil | 15 Arbeitstage |
| je Elternteil höchstens, bei mehreren Kindern | 35 Arbeitstage |
| alleinerziehend, je Kind | 30 Arbeitstage |
| alleinerziehend höchstens, bei mehreren Kindern | 70 Arbeitstage |
Beide Eltern haben je einen eigenen Anspruch. Gezählt werden Arbeitstage, und du kannst sie einzeln nehmen, zum Beispiel an zwei Tagen einer Woche. Hat ein Elternteil seine Tage aufgebraucht, kann er keine Tage des anderen übernehmen. Das geht nur, wenn der Arbeitgeber des Elternteils ohne Tage einverstanden ist (Bundesministerium für Gesundheit).
Als alleinerziehend gilt, wer das alleinige Sorgerecht für das Kind hat und mit ihm zusammenlebt, oder wer als erziehender Elternteil tatsächlich allein ist. Die Krankenkasse entscheidet, ob eine Erklärung reicht oder ob sie Nachweise braucht.
Kind im Krankenhaus
Wird dein Kind stationär behandelt und musst du aus medizinischen Gründen als Begleitperson mit aufgenommen werden, gibt es Kinderkrankengeld für die ganze Zeit der Mitaufnahme, ohne Tagesgrenze. Das gilt für einen Elternteil. Die Klinik bescheinigt, warum und wie lange die Mitaufnahme nötig ist (§ 45 Abs. 1a SGB V).
Ohne Tagesgrenze gibt es Kinderkrankengeld auch, wenn ein Kind unheilbar erkrankt ist und nur noch eine begrenzte Lebenszeit hat. Auch dann gilt der Anspruch für einen Elternteil (§ 45 Abs. 4 SGB V).
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des Nettoarbeitsentgelts, das dir an dem Tag entgeht. Hast du in den zwölf Monaten davor eine beitragspflichtige Einmalzahlung bekommen, etwa Weihnachtsgeld, ersetzt die Kasse das ausgefallene Nettoentgelt ganz. Nach oben ist das Kinderkrankengeld begrenzt: höchstens 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, umgerechnet auf den Kalendertag (§ 45 Abs. 2 SGB V).
Für Selbstständige, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, beträgt das Kinderkrankengeld 70 % des regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit davon Beiträge gezahlt werden.
Freistellung vom Arbeitgeber
Für die Kinderkrankentage muss dich dein Arbeitgeber freistellen, ohne Lohn. Dieser Anspruch lässt sich im Arbeitsvertrag nicht ausschließen oder beschränken. Hast du aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung, etwa aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag, geht diese vor (§ 45 Abs. 3 SGB V). Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass du vorher Überstunden oder Zeitguthaben abbaust (Bundesministerium für Gesundheit).
Die unbezahlte Freistellung haben auch Beschäftigte, die kein Kinderkrankengeld bekommen, etwa mit Minijob oder privat versichert (§ 45 Abs. 5 SGB V).
So beantragst du Kinderkrankengeld
- Sag deinem Arbeitgeber am selben Morgen Bescheid, dass du wegen deines kranken Kindes nicht kommst.
- Lass dir in der Kinderarztpraxis bescheinigen, dass dein Kind krank ist und du es betreuen musst.
- Beantrage das Kinderkrankengeld bei deiner Krankenkasse und reiche die Bescheinigung ein. Zuständig ist die Kasse des Elternteils, der zu Hause bleibt.
Hast du an dem Tag schon gearbeitet und musst dann dein Kind abholen, gibt es Kinderkrankengeld auch für diesen Tag. Es richtet sich nach dem Entgelt, das an dem Tag tatsächlich ausfällt (Bundesministerium für Gesundheit).
Sonderfälle
- Kind privat versichert: Ist dein Kind über den anderen Elternteil privat versichert, gibt es kein Kinderkrankengeld, auch wenn du selbst gesetzlich versichert bist.
- Du bist privat versichert oder beihilfeberechtigt: Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Beschäftigte oder Beschäftigter hast du trotzdem Anspruch auf unbezahlte Freistellung.
- Minijob: Wer nur einen Minijob hat, ist in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert und bekommt kein Kinderkrankengeld.
- Selbstständige: Kinderkrankengeld gibt es nur, wenn du gesetzlich mit Anspruch auf Krankengeld versichert bist.
- Kurzarbeit: Kinderkrankengeld ist möglich, aber nicht für dieselben Tage wie Kurzarbeitergeld.
Häufige Fragen
Zählen Wochenenden als Kinderkrankentage?
Nein. Gezählt werden nur Arbeitstage. Tage, an denen du ohnehin nicht arbeiten würdest, verbrauchen keine Kinderkrankentage.
Können Eltern sich Kinderkrankentage übertragen?
Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Hat ein Elternteil seine Tage aufgebraucht, kann er Tage des anderen nur nutzen, wenn sein Arbeitgeber einverstanden ist.
Gibt es Kinderkrankengeld, wenn die Kita geschlossen ist?
Nein. Kinderkrankengeld gibt es nur, wenn das Kind krank ist und eine Ärztin oder ein Arzt die Betreuung zu Hause bescheinigt. Eine geschlossene Kita oder Schule allein reicht nicht.
Muss ich vorher Überstunden abbauen?
Nein. Der Arbeitgeber muss dich für die Kinderkrankentage freistellen und kann nicht verlangen, dass du vorher Überstunden oder Zeitguthaben abbaust.
Gibt es Kinderkrankengeld für einen halben Tag?
Ja. Musst du dein Kind abholen, nachdem du schon gearbeitet hast, zählt der Tag als Kinderkrankentag. Das Kinderkrankengeld richtet sich nach dem Entgelt, das an diesem Tag ausfällt.
Bekomme ich Kinderkrankengeld auch im Homeoffice?
Ja. Kannst du wegen der Betreuung deines kranken Kindes nicht arbeiten, darfst du Kinderkrankentage nehmen, auch wenn du im Homeoffice arbeiten könntest.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Fragen zu Anspruch, Antrag und Höhe: deine Krankenkasse.
- Fragen zur Bescheinigung: die Kinderarztpraxis.
- Streit mit dem Arbeitgeber über die Freistellung: der Betriebsrat oder Personalrat, wenn es einen gibt. Entscheiden kann im Streitfall das Arbeitsgericht.
- Du bist Beamtin oder Beamter: deine Personalstelle, weil für dich eigene Regeln des Dienstherrn gelten.
Quellen
- GesetzSozialgesetzbuch V: Krankengeld bei Erkrankung des Kindes · § 45 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- BehördeFragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld · Bundesministerium für Gesundheit · Stand 10.2.2026