Kurzantwort
Mütter und Väter haben Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur, wenn sie im Zusammenhang mit familiären Belastungen krank sind oder zu erkranken drohen und die Kur aus medizinischen Gründen nötig ist. Die Kur ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkasse und dauert in der Regel 3 Wochen. Erwachsene zahlen je Kalendertag 10 € zu, Kinder nichts.
Ab 1.1.2027
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erhöht die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Belastungsgrenze bleibt gleich. Stand: 29.7.2026
Wer hat Anspruch?
Eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse für Mütter und Väter. Sie findet in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung statt, mit der die Krankenkassen einen Vertrag haben. Es gibt sie in zwei Formen:
- Vorsorgekur: Deine Gesundheit ist geschwächt, und ohne Kur droht eine Krankheit (§ 24 SGB V).
- Rehabilitationskur: Du bist schon krank, und die Kur soll die Folgen bessern (§ 41 SGB V).
Anders als bei anderen Kuren musst du vorher nicht erst ambulante Behandlungen ausprobieren: Die Regel, dass zuerst ambulante Leistungen ausgeschöpft sein müssen, gilt für Kuren für Mütter und Väter nicht (§ 24 Abs. 1, § 41 Abs. 1 SGB V). Neben der Mutter-Kind-Kur und der Vater-Kind-Kur gibt es auch Kuren ohne Kinder und Kuren für pflegende Angehörige (Familienportal des Bundes).
Welche Kinder mitkommen können
Zur Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur kann ein Kind mitkommen, zum Beispiel wenn es sonst nicht betreut werden kann und deine Kur daran scheitern würde. Es muss dafür nicht selbst krank sein. Die Mitaufnahme ist in der Regel für Kinder bis 12 Jahre möglich, in besonderen Fällen bis 14 Jahre. Für Kinder mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze (Medizinischer Dienst Bund).
Bleiben Kinder zu Hause und kann niemand im Haushalt sie versorgen, zahlt die Krankenkasse während der Kur eine Haushaltshilfe. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus: Haushaltshilfe, wenn ein Elternteil ins Krankenhaus muss.
So beantragst du die Kur
- Lass dich zur Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur beraten, am besten bei einer Beratungsstelle im Verbund des Müttergenesungswerks. Sie hilft beim Antrag und bei der Wahl der Klinik.
- Lass dir die Kur von deiner Ärztin oder deinem Arzt verordnen.
- Stell den Antrag mit der Verordnung bei deiner Krankenkasse.
- Die Kasse prüft und schickt dir einen Bescheid.
- Die Kasse bestimmt die Einrichtung. Deine Wünsche zur Klinik muss sie dabei berücksichtigen (§ 23 Abs. 5 SGB V).
Dauer und Wiederholung
Eine Kur dauert in der Regel 3 Wochen, länger nur, wenn es aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Eine weitere Kur ist frühestens nach 4 Jahren möglich, früher nur, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist (§ 23 Abs. 5 SGB V, Familienportal des Bundes).
Was die Kur kostet
Die Krankenkasse trägt die Kosten der Kur. Wer 18 Jahre oder älter ist, zahlt je Kalendertag zurzeit 10 € an die Einrichtung (§ 24 Abs. 3, § 41 Abs. 3 SGB V). Für Kinder unter 18 Jahren gibt es keine Zuzahlung. Welcher Betrag beschlossen ist, steht oben im Kasten.
Alle Zuzahlungen eines Jahres zusammen sind begrenzt auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronischer Krankheit 1 % (Bundesministerium für Gesundheit). Kannst du den Eigenanteil nicht bezahlen, kannst du beim Müttergenesungswerk Unterstützung beantragen (Familienportal des Bundes).
Arbeit während der Kur
Für eine bewilligte Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur brauchst du keinen Urlaub. Dein Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter wie bei Krankheit. Sag ihm unverzüglich, wann die Kur beginnt und wie lange sie voraussichtlich dauert, und gib ihm die Bescheinigung der Krankenkasse über die Bewilligung (§ 9 EntgFG).
Ablehnung und Widerspruch
Lehnt die Krankenkasse die Kur ab, kannst du innerhalb eines Monats, nachdem du den Bescheid bekommen hast, Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kasse (§ 84 SGG). Bei einer Rehabilitationskur darf die Kasse von der ärztlichen Verordnung nur abweichen, wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes das begründet; sie muss dir die Abweichung begründen (§ 40 Abs. 3 SGB V). Beratungsstellen helfen dir beim Widerspruch.
Häufige Fragen
Muss das Kind krank sein, um mitzufahren?
Nein. Ein Kind kann zum Beispiel mitkommen, wenn es sonst nicht betreut werden kann und die Kur daran scheitern würde. In der Regel geht das bis zum Alter von zwölf Jahren, in besonderen Fällen bis 14, bei Kindern mit Behinderung ohne Altersgrenze.
Brauche ich für die Kur Urlaub?
Nein. Für eine von der Krankenkasse bewilligte Kur zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter wie bei Krankheit.
Was tun, wenn die Kasse ablehnt?
Leg innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Eine Beratungsstelle im Verbund des Müttergenesungswerks hilft dabei.
Wie oft kann ich eine Kur machen?
In der Regel alle vier Jahre. Früher geht es nur, wenn eine Kur aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
Mehr zur Kur
- Haushaltshilfe von der KrankenkasseWenn die Kinder zu Hause bleiben
- KinderkrankengeldWenn das Kind krank ist
Wann du dich beraten lassen solltest
- Antrag, Wahl der Klinik und Widerspruch: eine Beratungsstelle im Verbund des Müttergenesungswerks (gemeinnützig), zu finden unter muettergenesungswerk.de.
- Bewilligung, Bescheid und Zuzahlung: deine Krankenkasse.
- Verordnung der Kur: deine Hausarzt-, Frauenarzt- oder Kinderarztpraxis.
- Unabhängiger Rat bei Streit mit der Kasse: die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (gemeinnützig), kostenloses Telefon 0800 011 77 22.
Quellen
- GesetzSozialgesetzbuch V: Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter · § 24 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzSozialgesetzbuch V: Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter · § 41 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzSozialgesetzbuch V: Medizinische Vorsorgeleistungen · § 23 Abs. 5 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzSozialgesetzbuch V: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation · § 40 Abs. 3 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzEntgeltfortzahlungsgesetz: Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation · § 9 EntgFG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzSozialgerichtsgesetz: Widerspruchsfrist · § 84 SGG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- BehördeWas sind Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen 28.9.2026
- BehördeBegutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation · Mitaufnahme von Kindern · Medizinischer Dienst Bund · Stand 11.11.2023
- BehördeZuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung · Bundesministerium für Gesundheit · Stand 8.9.2026
- GesetzGesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung · BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 23, Art. 8 Abs. 2 · Bundesgesetzblatt · Stand 29.7.2026