Düsseldorfer Tabelle

Kurzantwort

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 legt den Kindesunterhalt nach dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils (15 Einkommensgruppen) und dem Alter des Kindes (4 Altersstufen) fest. In der untersten Gruppe bis 2.100 € netto beträgt der Zahlbetrag nach Abzug des halben Kindergelds 356,50 € (0–5 Jahre), 428,50 € (6–11) und 523,50 € (12–17); die Tabelle ist eine Richtlinie der Oberlandesgerichte, kein Gesetz.

Zahlbeträge: So viel wird überwiesen

Die Zahlbeträge sind der Bedarf des Kindes nach der Tabelle, abzüglich des Kindergelds von 259 €: bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, ab 18 in voller Höhe (§ 1612b BGB). Diesen Betrag überweist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.

Zahlbeträge in Euro im Monat nach Abzug des Kindergelds, Düsseldorfer Tabelle 2026
Nettoeinkommen0–5 Jahre6–11 Jahre12–17 Jahreab 18 Jahren
bis 2.100 €356,50428,50523,50439
bis 2.500 €381,50456,50556,50474
bis 2.900 €405,50484,50589,50509
bis 3.300 €429,50512,50621,50544
bis 3.700 €454,50540,50654,50579
bis 4.100 €493,50585,50706,50635
bis 4.500 €531,50629,50759,50691
bis 4.900 €570,50674,50811,50747
bis 5.300 €609,50719,50863,50802
bis 5.700 €648,50763,50915,50858
bis 6.400 €687,50808,50968,50914
bis 7.200 €726,50853,501.020,50970
bis 8.200 €765,50897,501.072,501.026
bis 9.700 €804,50942,501.124,501.082
bis 11.200 €842,50986,501.176,501.137

Bedarf nach der Tabelle

Der Bedarf ist der Unterhalt vor Abzug des Kindergelds. In der ersten Einkommensgruppe entspricht er für Kinder bis 17 dem Mindestunterhalt, den das Bundesministerium der Justiz per Verordnung festlegt (§ 1612a BGB). Jede höhere Gruppe liegt um einen festen Prozentsatz über dem Mindestunterhalt (Anmerkung A.II).

Bedarf in Euro im Monat vor Abzug des Kindergelds, Düsseldorfer Tabelle 2026
Nettoeinkommen0–5 Jahre6–11 Jahre12–17 Jahreab 18 Jahren
bis 2.100 €486558653698
bis 2.500 €511586686733
bis 2.900 €535614719768
bis 3.300 €559642751803
bis 3.700 €584670784838
bis 4.100 €623715836894
bis 4.500 €661759889950
bis 4.900 €7008049411.006
bis 5.300 €7398499931.061
bis 5.700 €7788931.0451.117
bis 6.400 €8179381.0981.173
bis 7.200 €8569831.1501.229
bis 8.200 €8951.0271.2021.285
bis 9.700 €9341.0721.2541.341
bis 11.200 €9721.1161.3061.396

Die Tabelle endet bei der 15. Einkommensgruppe. Für höhere Einkommen legt sie keine Beträge fest.

So liest du die Tabelle ab

1. Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils. Was davon abgezogen werden darf, etwa berufsbedingte Kosten, regeln die Unterhaltsleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. Berufsbedingte Kosten sind in der Regel einzeln nachzuweisen.

2. Einkommensgruppe suchen

Such die Zeile, in die das bereinigte Nettoeinkommen fällt. Die Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus, etwa zwei Kindern oder einem Kind und dem Ehegatten. Bei mehr Berechtigten kann eine niedrigere, bei weniger eine höhere Gruppe angemessen sein (Anmerkung A.I).

3. Altersstufe wählen

Die Tabelle hat vier Altersstufen: 0–5, 6–11, 12–17 Jahre und ab 18. Die höhere Stufe gilt ab dem Monat, in dem das Kind 6 oder 12 Jahre alt wird (§ 1612a Abs. 3 BGB).

4. Kindergeld abziehen

Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergelds abgezogen, ab 18 das volle Kindergeld (§ 1612b BGB). Das Ergebnis ist der Zahlbetrag aus der ersten Tabelle.

Beispiel: Der zahlende Elternteil hat ein bereinigtes Nettoeinkommen bis 2.100 €, das Kind ist vier Jahre alt. Der Bedarf beträgt 486 €, nach Abzug des halben Kindergelds bleibt ein Zahlbetrag von 356,50 € im Monat.

Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag

Dem zahlenden Elternteil muss ein Selbstbehalt bleiben. Gegenüber minderjährigen Kindern sind das 1.450 €, wenn er erwerbstätig ist, sonst 1.200 €; darin ist eine Warmmiete bis 520 € enthalten. Das gilt auch gegenüber volljährigen Kindern bis 21, die noch zur Schule gehen und bei einem Elternteil wohnen. Gegenüber anderen volljährigen Kindern bleiben mindestens 1.750 €, darin eine Warmmiete bis 650 € (Anmerkung A.VII).

Zu jeder Einkommensgruppe gehört außerdem ein Bedarfskontrollbetrag. Er soll das Einkommen ausgewogen zwischen dem Zahlenden und den Kindern verteilen: Bliebe dem Zahlenden nach Abzug des Unterhalts weniger, gilt der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Kontrollbetrag nicht unterschritten wird (Anmerkung A.III).

Prozentsatz des Mindestunterhalts und Bedarfskontrollbetrag je Einkommensgruppe, Düsseldorfer Tabelle 2026
EinkommensgruppeProzent des MindestunterhaltsBedarfskontrollbetrag
1: bis 2.100 €100 %1.200 € nicht erwerbstätig, 1.450 € erwerbstätig
2: bis 2.500 €105 %1.750 €
3: bis 2.900 €110 %1.850 €
4: bis 3.300 €115 %1.950 €
5: bis 3.700 €120 %2.050 €
6: bis 4.100 €128 %2.150 €
7: bis 4.500 €136 %2.250 €
8: bis 4.900 €144 %2.350 €
9: bis 5.300 €152 %2.450 €
10: bis 5.700 €160 %2.550 €
11: bis 6.400 €168 %2.850 €
12: bis 7.200 €176 %3.250 €
13: bis 8.200 €184 %3.750 €
14: bis 9.700 €192 %4.350 €
15: bis 11.200 €200 %5.050 €

Wenn das Geld nicht für alle reicht

Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für den vollen Unterhalt aller Kinder, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird der verbleibende Betrag auf die Kinder im Verhältnis ihrer Zahlbeträge verteilt (Teil C). Minderjährige Kinder und volljährige Schulkinder bis 21, die bei einem Elternteil wohnen, gehen dabei allen anderen Berechtigten vor (§ 1609 BGB). Zahlt der andere Elternteil für ein minderjähriges Kind zu wenig oder nichts, kann Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt helfen.

Volljährige Kinder

Ab 18 zahlen beide Eltern Barunterhalt, jeder nach seinem Einkommen (§ 1606 Abs. 3 BGB), und das volle Kindergeld wird abgezogen. Wohnt das Kind noch bei einem Elternteil, gilt die Spalte „ab 18 Jahren“, mindestens 698 €; maßgeblich ist dann das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern (Leitlinien NRW Nr. 13.1). Studierende mit eigener Wohnung haben in der Regel einen Bedarf von 990 € (Anmerkung A.IV). Wie lange Eltern zahlen und was auf den Bedarf angerechnet wird: Unterhalt für Ausbildung und Studium.

Wenn das Kind bei beiden Eltern lebt

Betreuen beide Eltern das Kind etwa zu gleichen Teilen (Wechselmodell), reicht ein Blick in die Tabelle nicht. Der Bedarf umfasst dann auch die Mehrkosten des Wechselmodells, und das Kindergeld wird hälftig angerechnet (Leitlinien NRW Nr. 12.3 und 14). Die Berechnung hängt vom Einzelfall ab.

Neue Tabelle zum Jahreswechsel

Die Oberlandesgerichte stimmen die Tabelle gemeinsam ab und veröffentlichen sie jeweils mit Werten ab dem 1. Januar. Grundlage der ersten Einkommensgruppe ist der Mindestunterhalt aus der Mindestunterhaltsverordnung. Sobald die neue Tabelle veröffentlicht ist, stehen ihre Werte auf dieser Seite.

Häufige Fragen

Ist die Düsseldorfer Tabelle verbindlich?

Nein. Sie ist eine Richtlinie, kein Gesetz. Die Oberlandesgerichte stimmen sie aber gemeinsam ab, und die Familiengerichte orientieren sich an ihr.

Welches Einkommen zählt für die Düsseldorfer Tabelle?

Das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils. Was vom Nettoeinkommen abgezogen werden darf, regeln die Unterhaltsleitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts.

Für wie viele Kinder gilt die Düsseldorfer Tabelle?

Sie geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr Berechtigten kann eine niedrigere, bei weniger eine höhere Einkommensgruppe angemessen sein.

Wird das Kindergeld vom Unterhalt abgezogen?

Ja. Bei minderjährigen Kindern die Hälfte, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld. Die Zahlbeträge der Tabelle sind bereits um das Kindergeld gemindert.

Was gilt bei einem Einkommen über der höchsten Gruppe?

Die Tabelle endet bei der 15. Einkommensgruppe. Für höhere Einkommen legt sie keine Beträge fest.

Mehr zum Unterhalt

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Du willst den Unterhalt für dein Kind berechnen lassen oder einfordern: das Jugendamt. Es berät Alleinerziehende und kann auf Antrag Beistand des Kindes werden; die Beistandschaft ist kostenlos.
  • Das bereinigte Einkommen ist strittig, etwa wegen Schulden, Selbstständigkeit oder mehrerer Kinder: Vor dem Familiengericht brauchst du im Streit um den Unterhalt einen Anwalt oder eine Anwältin, außer das Jugendamt vertritt dein Kind als Beistand (§ 114 FamFG). Bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht und Verfahrenskostenhilfe.
  • Der andere Elternteil zahlt nicht: das Jugendamt, auch wegen Unterhaltsvorschuss.

Quellen

  1. BehördeDüsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026 · Tabelle, Anmerkungen A.I–A.VII, Teil C · Oberlandesgericht Düsseldorf · Stand 1.1.2026
  2. BehördeUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in NRW · Nr. 10.2.1, 12.3, 13.1, 14 · Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln · Stand 1.1.2026
  3. GesetzMindestunterhaltsverordnung · § 1 MinUhV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  4. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Mindestunterhalt minderjähriger Kinder · § 1612a BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  5. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld · § 1612b BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  6. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Leistungsfähigkeit · § 1603 Abs. 2 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  7. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Haftung mehrerer Verpflichteter · § 1606 Abs. 3 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  8. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter · § 1609 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  9. GesetzGesetz über das Verfahren in Familiensachen: Vertretung durch einen Rechtsanwalt · § 114 FamFG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  10. BehördeWie kann ich Unterhalt und Vaterschaft mit einem Beistand regeln? · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen 27.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 2.10.2026 · Elternweiser

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