Familienrecht fürs Kind: Vaterschaft, Sorge, Umgang und Name

Kurzantwort

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Vater ist der Ehemann der Mutter, der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, oder der Mann, dessen Vaterschaft ein Gericht festgestellt hat. Verheiratete Eltern haben das Sorgerecht gemeinsam, nicht verheiratete Eltern zunächst die Mutter allein; das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.

Wer rechtlich Mutter und Vater ist

Im Familienrecht ist die Mutter die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Vater ist der Mann, der bei der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft ein Gericht festgestellt hat (§ 1592 BGB). Sind die Eltern nicht verheiratet, wird der Vater also erst durch die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Feststellung rechtlich Vater.

Eine Vaterschaft kann vor dem Familiengericht angefochten werden, in der Regel innerhalb von zwei Jahren, nachdem der Anfechtende von den Umständen erfahren hat, die gegen die Vaterschaft sprechen (§§ 1600, 1600b BGB).

Wer das Sorgerecht hat

Sind die Eltern bei der Geburt verheiratet, haben sie die elterliche Sorge gemeinsam. Sind sie nicht verheiratet, hat die Mutter die Sorge zunächst allein. Gemeinsam wird sie durch Sorgeerklärungen beider Eltern, durch Heirat oder durch eine Entscheidung des Familiengerichts (§ 1626a BGB). Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt abgegeben werden und müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel kostenlos beim Jugendamt oder beim Notar (§§ 1626b, 1626d BGB, § 59 SGB VIII).

Trennen sich die Eltern, bleibt die gemeinsame Sorge bestehen. Jeder Elternteil kann beim Familiengericht beantragen, dass ihm die Sorge ganz oder teilweise allein übertragen wird (§ 1671 BGB). Mehr dazu unter Sorgerecht.

Umgang mit dem Kind

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist dazu verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Auch Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht, wenn es dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 BGB). Bei Streit berät und vermittelt zuerst das Jugendamt (§ 18 Abs. 3 SGB VIII); entscheiden kann das Familiengericht (§ 1684 Abs. 3 BGB). Mehr dazu unter Umgangsrecht.

Name des Kindes

Haben die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, bekommt das Kind ihn als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Haben sie keinen Ehenamen und die Sorge gemeinsam, bestimmen sie beim Standesamt den Namen eines Elternteils oder einen Doppelnamen aus beiden Namen. Bestimmen sie binnen eines Monats nach der Geburt nichts, bekommt das Kind einen Doppelnamen aus beiden Namen in alphabetischer Reihenfolge (§ 1617 BGB).

Hat ein Elternteil die Sorge allein, bekommt das Kind dessen Namen. Er kann dem Kind auch den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen aus beiden Namen geben; dazu muss der andere Elternteil einwilligen und ab dem fünften Geburtstag auch das Kind (§ 1617a BGB).

Name des Kindes nach Trennung oder Scheidung

Nimmt ein Elternteil nach der Scheidung seinen früheren Namen wieder an, ändert sich der Name des Kindes nicht von selbst. Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt und dessen Name nicht Ehename geworden war, kann dem Kind aber seinen wieder angenommenen Namen oder einen Doppelnamen aus diesem und dem bisherigen Namen des Kindes geben. Ab dem fünften Geburtstag muss das Kind einwilligen. Hat der andere Elternteil die Sorge mit oder trägt das Kind seinen Namen, muss auch er einwilligen; das Familiengericht kann seine Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient (§ 1617d BGB).

Heiratet ein Elternteil neu, können er und sein neuer Ehegatte dem Kind ihren Ehenamen geben (Einbenennung). Endet diese Ehe oder zieht das Kind aus, ist eine Rückbenennung möglich (§ 1617e BGB). Ab 14 Jahren gibt das Kind seine Erklärung selbst ab (§ 1617c Abs. 1 BGB). Alle Erklärungen zum Namen gibst du beim Standesamt ab; sie müssen öffentlich beglaubigt werden, das kann das Standesamt selbst übernehmen (§ 45 PStG). Was für deinen eigenen Namen nach der Scheidung gilt, steht unter Scheidung.

Wenn Eltern nicht für ihr Kind sorgen können

Kann ein Kind vorübergehend oder auf Dauer nicht bei seinen Eltern leben, kann es mit Hilfe des Jugendamts in einer Pflegefamilie aufwachsen (§ 33 SGB VIII). Eine Adoption beendet dagegen die rechtliche Verwandtschaft zu den bisherigen Eltern (§ 1755 BGB). Wer vorsorgen will, falls beide Eltern sterben, kann im Testament einen Vormund benennen, siehe Vorsorge für Eltern.

Geplant: Reform des Kindschaftsrechts

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für eine Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt. Geplant sind unter anderem:

  • Nicht verheiratete Eltern sollen das gemeinsame Sorgerecht bekommen, wenn sie die Vaterschaft übereinstimmend anerkennen und kein Elternteil widerspricht. Bisher sind dafür zusätzlich Sorgeerklärungen nötig.
  • Der Umgang soll ausgeschlossen werden können, wenn ein Elternteil gegen den anderen häusliche Gewalt ausübt.
  • Getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer Sorge sollen in ihrer Betreuungszeit über Fragen des täglichen Lebens allein entscheiden dürfen.
  • Kinder sollen mehr Mitbestimmungsrechte bekommen.

Der Entwurf ist noch nicht vom Bundeskabinett beschlossen. Ob und wann die Reform gilt, steht nicht fest; bis dahin gelten die Regeln oben.

Häufige Fragen

Welchen Nachnamen bekommt ein Kind, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?

Haben beide die Sorge, bestimmen sie beim Standesamt den Namen eines Elternteils oder einen Doppelnamen. Tun sie das nicht binnen eines Monats nach der Geburt, bekommt das Kind einen Doppelnamen aus beiden Namen. Hat die Mutter die Sorge allein, bekommt das Kind ihren Namen.

Bekommt das Kind nach der Scheidung automatisch meinen früheren Namen?

Nein. Du kannst ihn dem Kind durch Erklärung beim Standesamt geben, wenn du sorgeberechtigt bist und das Kind bei dir lebt. Ab fünf Jahren muss das Kind einwilligen, oft auch der andere Elternteil.

Haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind?

Ja, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Bei Streit kann das Familiengericht entscheiden.

Mehr zum Familienrecht

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Sorgeerklärung, Vaterschaftsanerkennung, Beratung zu Sorge und Umgang: das Jugendamt (§ 18 SGB VIII).
  • Name des Kindes: das Standesamt, in dem die Geburt beurkundet ist.
  • Anträge an das Familiengericht: die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts nimmt sie auf. Bei Streit vor Gericht hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht; bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenskostenhilfe.
  • Konflikte zwischen den Eltern: Erziehungs- und Familienberatungsstellen, zum Beispiel von pro familia, Caritas oder Diakonie.
  • Bei häuslicher Gewalt: die Polizei unter 110 und das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“.

Quellen

  1. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Mutterschaft und Vaterschaft · §§ 1591, 1592 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  2. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Anfechtung der Vaterschaft · §§ 1600, 1600b BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  3. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern · §§ 1626a, 1626b, 1626d, 1671 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  4. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Umgang · §§ 1684, 1685 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  5. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Geburtsname des Kindes · §§ 1616, 1617, 1617a, 1617c BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  6. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Name nach Scheidung, Einbenennung · §§ 1617d, 1617e BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  7. GesetzPersonenstandsgesetz: Erklärungen zur Namensführung des Kindes · § 45 PStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  8. GesetzSozialgesetzbuch VIII: Beratung zu Sorge und Umgang, Beurkundung, Vollzeitpflege · §§ 18, 33, 59 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  9. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen · § 1755 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  10. BehördeGesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz), Referentenentwurf · Informationspapier · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · Stand 11.5.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 30.9.2026 · Elternweiser

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