Scheidung: Voraussetzungen, Ablauf und was geregelt wird

Kurzantwort

Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz nimmt das an, wenn die Eheleute seit 12 Monaten getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder nach 3 Jahren Trennung auch gegen den Willen eines Ehegatten. Über die Scheidung entscheidet das Familiengericht auf Antrag; den Antrag stellt eine Anwältin oder ein Anwalt. Mit der Scheidung werden in der Regel die Rentenanwartschaften geteilt (Versorgungsausgleich); Zugewinn, Unterhalt und Wohnung werden nur auf Antrag mitgeregelt.

Voraussetzungen für die Scheidung

Eine Scheidung setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist: Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr und ist nicht wiederherzustellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das Gericht prüft das nicht im Einzelnen, wenn eine dieser Fristen erfüllt ist (§ 1566 BGB):

  • Ihr lebt seit 12 Monaten getrennt, und beide beantragen die Scheidung oder der andere stimmt zu (Trennungsjahr).
  • Ihr lebt seit 3 Jahren getrennt. Dann ist die Zustimmung des anderen nicht nötig.

Getrennt leben geht auch in derselben Wohnung, wenn ihr dort keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt. Ein kurzer Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 BGB).

Vor Ablauf des Trennungsjahrs ist eine Scheidung nur im Härtefall möglich: wenn dir die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, nicht zuzumuten ist (§ 1565 Abs. 2 BGB). Umgekehrt soll eine gescheiterte Ehe ausnahmsweise nicht geschieden werden, solange das im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen notwendig ist (§ 1568 BGB).

Ablauf der Scheidung in Schritten

1. Trennung

Ab dem Tag, an dem ihr getrennt lebt, läuft das Trennungsjahr. Halte das Datum fest.

2. Scheidungsantrag

Eine Anwältin oder ein Anwalt reicht den Antrag beim Familiengericht ein (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der andere Ehegatte braucht keinen eigenen Anwalt, wenn er nur zustimmt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

3. Zustellung des Antrags

Das Gericht stellt den Antrag dem anderen Ehegatten zu. Dieser Tag ist Stichtag für das Vermögen beim Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB); die Ehezeit für den Versorgungsausgleich endet am letzten Tag des Monats davor (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

4. Auskünfte zum Versorgungsausgleich

Das Gericht holt bei beiden Auskünfte über ihre Rentenanwartschaften ein, etwa bei der Deutschen Rentenversicherung. Was dabei geteilt wird, steht unter Versorgungsausgleich.

5. Termin beim Familiengericht

Das Gericht hört beide Ehegatten persönlich an. Habt ihr gemeinsame minderjährige Kinder, fragt es auch nach Sorge und Umgang und weist auf Beratung hin (§ 128 FamFG).

6. Beschluss

Über die Scheidung und die Folgesachen entscheidet das Gericht zusammen (§ 137 Abs. 1 FamFG).

7. Rechtskraft

Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Ehe aufgelöst (§ 1564 BGB). Rechtskräftig ist er, wenn die Frist für Rechtsmittel abgelaufen ist oder beide darauf verzichtet haben.

Was bei der Scheidung geregelt wird

Der Versorgungsausgleich läuft bei der Scheidung automatisch mit. Alles andere entscheidet das Gericht nur, wenn einer von euch es rechtzeitig beantragt, spätestens zwei Wochen vor dem Termin (§ 137 Abs. 2 FamFG). Einigt ihr euch außergerichtlich, braucht es keinen Antrag.

ThemaWann geregeltMehr dazu
Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich)automatisch; bei einer Ehezeit von höchstens 3 Jahren nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)Abschnitt Versorgungsausgleich
Vermögen (Zugewinn)auf Antrag (§ 137 Abs. 2 FamFG)Zugewinnausgleich
Unterhalt während der Trennungbis zur Scheidung, nicht im ScheidungsverfahrenTrennungsunterhalt
Unterhalt nach der Scheidungauf AntragUnterhalt
Unterhalt für die Kinderauf AntragDüsseldorfer Tabelle
Sorge und Umgangnur auf Antrag; sonst bleibt die gemeinsame Sorge bestehen (§ 1671 BGB)Familienrecht
Ehewohnung und Haushaltsgegenständeauf Antrag–

Steuer und Kindergeld regelt nicht das Familiengericht. Im Jahr der Trennung könnt ihr euch noch gemeinsam veranlagen lassen, ab dem folgenden Jahr nicht mehr (§ 26 EStG); mehr dazu unter Steuerklasse 2. Kindergeld bekommt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, siehe Kindergeld.

Versorgungsausgleich: Teilung der Renten

Beim Versorgungsausgleich werden alle Anrechte auf eine Versorgung im Alter oder bei Invalidität, die ihr in der Ehezeit erworben habt, jeweils zur Hälfte geteilt: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, Betriebsrenten und private Rentenversicherungen (§§ 1, 2 VersAusglG). Die Ehezeit reicht vom Monat der Hochzeit bis zum Monat vor der Zustellung des Scheidungsantrags.

Beträgt die Ehezeit höchstens 3 Jahre, findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG); diesen Antrag kannst du ohne Anwalt stellen (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG). Geringe Unterschiede gleicht das Gericht in der Regel nicht aus (§ 18 VersAusglG). In einem notariellen Vertrag könnt ihr den Versorgungsausgleich auch anders regeln oder ausschließen, siehe Ehevertrag.

Was eine Scheidung kostet

Gerichts- und Anwaltskosten der Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert. Für die Scheidung selbst setzt das Gericht dafür vor allem das Nettoeinkommen an, das beide Ehegatten in drei Monaten erzielen; Vermögen und Umfang der Sache können den Wert erhöhen (§ 43 FamGKG). Folgesachen wie Versorgungsausgleich oder Unterhalt kommen hinzu.

Wird die Ehe geschieden, trägt in der Regel jeder seine Anwaltskosten selbst, und die Gerichtskosten werden geteilt (§ 150 FamFG). Wer wenig Einkommen hat, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen (§ 76 FamFG); für eine Beratung vorab gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht.

Kann ich nach der Scheidung meinen Geburtsnamen wieder annehmen – und die Kinder?

Nach der Scheidung behältst du den Ehenamen. Du kannst aber durch Erklärung gegenüber dem Standesamt deinen Geburtsnamen wieder annehmen, den Namen wieder annehmen, den du vor der Ehe geführt hast, oder dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden (§ 1355 Abs. 5 BGB).

Der Name der Kinder ändert sich dadurch nicht von selbst. Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann ihm aber seinen wieder angenommenen Namen oder einen Doppelnamen geben; ab dem fünften Geburtstag muss das Kind einwilligen, oft auch der andere Elternteil (§ 1617d BGB). Einzelheiten stehen unter Name des Kindes.

Testament nach der Scheidung prüfen

Hast du deinen Ehegatten im Testament bedacht, wird das mit der Scheidung in der Regel unwirksam, schon dann, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und du sie beantragt oder ihr zugestimmt hattest (§ 2077 BGB). Ein gemeinsames Testament von Eheleuten wird ebenfalls in der Regel unwirksam (§ 2268 BGB). Prüfe trotzdem ausdrücklich Testament, Vollmachten und die Bezugsberechtigten deiner Versicherungen, siehe Testament für Eltern.

Häufige Fragen

Kann man sich ohne Trennungsjahr scheiden lassen?

Nur im Härtefall, wenn einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des anderen nicht zuzumuten ist. Sonst müsst ihr mindestens ein Jahr getrennt leben.

Braucht jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt?

Nein. Eine Anwältin oder einen Anwalt braucht, wer den Scheidungsantrag stellt. Wer nur zustimmt, braucht keinen eigenen. Streitet ihr vor Gericht über Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn, braucht jede Seite anwaltliche Vertretung.

Wann ist man rechtskräftig geschieden?

Wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist, also die Frist für Rechtsmittel abgelaufen ist oder beide darauf verzichtet haben. Erst dann ist die Ehe aufgelöst.

Ändert die Scheidung etwas am Sorgerecht?

Nein. Die gemeinsame Sorge bleibt bestehen, solange kein Elternteil beim Familiengericht beantragt, sie ihm ganz oder teilweise allein zu übertragen.

Mehr zur Scheidung

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Scheidungsantrag und jeder Streit über Folgesachen: eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht (§ 114 FamFG). Bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht und Verfahrenskostenhilfe.
  • Sorge, Umgang und Unterhalt für die Kinder: das Jugendamt. Es berät Eltern in Trennung und Scheidung und hilft, eine gemeinsame Lösung für die Kinder zu finden (§ 17 SGB VIII).
  • Beratung in der Trennung selbst: Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, zum Beispiel von pro familia, Caritas oder Diakonie.
  • Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung: eine Notarin oder ein Notar. Name nach der Scheidung: das Standesamt.

Quellen

  1. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Scheidung der Ehe · §§ 1564 bis 1568 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  2. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Berechnungszeitpunkt des Zugewinns bei Scheidung · § 1384 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026
  3. GesetzGesetz über das Verfahren in Familiensachen: Vertretung durch einen Rechtsanwalt · § 114 FamFG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  4. GesetzGesetz über das Verfahren in Familiensachen: Anhörung und Verbund · §§ 128, 137 FamFG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  5. GesetzGesetz über das Verfahren in Familiensachen: Kosten und Verfahrenskostenhilfe · §§ 76, 150 FamFG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  6. GesetzGesetz über Gerichtskosten in Familiensachen: Ehesachen · § 43 FamGKG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  7. GesetzVersorgungsausgleichsgesetz · §§ 1 bis 3, 18 VersAusglG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  8. BehördeVersorgungsausgleich · Deutsche Rentenversicherung · abgerufen 29.9.2026
  9. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Ehename · § 1355 Abs. 5 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  10. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Name nach Scheidung der Eltern · § 1617d BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  11. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: letztwillige Verfügungen bei Auflösung der Ehe · §§ 2077, 2268 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  12. GesetzEinkommensteuergesetz: Veranlagung von Ehegatten · § 26 Abs. 1 EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  13. GesetzSozialgesetzbuch VIII: Beratung bei Trennung und Scheidung · § 17 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 1.10.2026 · Elternweiser

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