Kurzantwort
Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird bei der Scheidung der Zugewinn ausgeglichen: Für jeden Ehegatten wird das Endvermögen mit dem Anfangsvermögen verglichen. Wer mehr hinzugewonnen hat, muss dem anderen die Hälfte des Unterschieds in Geld zahlen. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe zählen zum Anfangsvermögen und werden damit nicht geteilt.
Die Güterstände im Überblick
| Güterstand | Was gilt | Bei der Scheidung |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft, gilt ohne Ehevertrag (§ 1363 BGB) | Jeder behält sein Vermögen, auch was er in der Ehe erwirbt | Zugewinnausgleich |
| Gütertrennung (§ 1414 BGB) | Die Vermögen bleiben getrennt | kein Zugewinnausgleich |
| Gütergemeinschaft (§ 1416 BGB) | Das Vermögen beider wird weitgehend gemeinsames Gesamtgut | Das Gesamtgut wird aufgeteilt |
| geänderte Zugewinngemeinschaft (Ehevertrag) | wie Zugewinngemeinschaft, mit vereinbarten Ausnahmen | wie im Ehevertrag vereinbart |
Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen wird dadurch nicht gemeinsam: Ein Haus gehört auch in der Ehe dem, der im Grundbuch steht, bei beiden zu ihren Anteilen. Erst am Ende wird der Zugewinn ausgeglichen (§ 1363 Abs. 2 BGB).
So wird der Zugewinnausgleich berechnet
Der Zugewinnausgleich wird in drei Schritten berechnet:
- Anfangsvermögen jedes Ehegatten am Tag der Hochzeit, nach Abzug der Schulden. Es kann auch negativ sein. Was ein Ehegatte während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt, wird seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 BGB).
- Endvermögen jedes Ehegatten am Stichtag, ebenfalls nach Abzug der Schulden (§ 1375 Abs. 1 BGB). Bei einer Scheidung ist der Stichtag die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
- Zugewinn ist das Endvermögen minus Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Wer den höheren Zugewinn hat, zahlt dem anderen die Hälfte des Unterschieds (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Ein Beispiel ohne Zahlen: Hat ein Ehegatte während der Ehe ein Sparguthaben aufgebaut und der andere nichts hinzugewonnen, bekommt der andere die Hälfte dieses Zuwachses. Hat ein Ehegatte in der Ehe Schulden abgebaut, zählt das ebenfalls als Zugewinn. Erbt ein Ehegatte eine Wohnung, zählt ihr Wert zum Anfangsvermögen; ausgeglichen wird höchstens eine spätere Wertsteigerung.
Renten und Rentenanwartschaften gehören nicht in den Zugewinn. Sie werden getrennt im Versorgungsausgleich geteilt (§ 2 Abs. 4 VersAusglG), siehe Scheidung.
Auskunft und Schutz vor Vermögensverschiebung
Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder vom anderen Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Ist der Scheidungsantrag gestellt, gilt das auch für das Anfangs- und das Endvermögen, auf Anforderung mit Belegen (§ 1379 BGB).
Hat ein Ehegatte Vermögen verschenkt, verschwendet oder beiseitegeschafft, um den anderen zu benachteiligen, wird es seinem Endvermögen wieder hinzugerechnet. Ist sein Endvermögen kleiner als das Vermögen, das er für den Tag der Trennung angegeben hat, muss er beweisen, dass es dafür einen anderen Grund gibt. Nicht mitgerechnet wird, was mindestens zehn Jahre vor dem Stichtag weggegeben wurde oder womit der andere einverstanden war (§ 1375 Abs. 2 und 3 BGB).
Die Ausgleichsforderung ist auf das Vermögen begrenzt, das der Zahlungspflichtige am Stichtag nach Abzug der Schulden hat (§ 1378 Abs. 2 BGB).
Zahlung, Stundung und Verjährung
Der Zugewinnausgleich wird in Geld gezahlt. Käme die sofortige Zahlung zur Unzeit, etwa weil sich die Wohnverhältnisse gemeinsamer Kinder sonst deutlich verschlechtern würden, kann das Familiengericht die Forderung auf Antrag stunden; sie ist dann zu verzinsen (§ 1382 BGB).
Der Anspruch entsteht mit der Rechtskraft der Scheidung (§ 1378 Abs. 3 BGB) und verjährt in 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde und du davon wusstest (§§ 195, 199 BGB).
Wenn die Ehe durch Tod endet
Stirbt ein Ehegatte, wird der Zugewinn in der Regel nicht ausgerechnet: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich pauschal um ein Viertel (§ 1371 BGB). Mehr dazu unter Testament für Eltern.
Häufige Fragen
Zählt eine Erbschaft zum Zugewinn?
Nein. Was ein Ehegatte während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt, wird seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet und damit nicht geteilt. Nur eine spätere Wertsteigerung kann in den Zugewinn fallen.
Werden Schulden beim Zugewinn berücksichtigt?
Ja. Anfangs- und Endvermögen werden jeweils nach Abzug der Schulden berechnet, auch wenn sie dadurch negativ sind. Wer in der Ehe Schulden abgebaut hat, hat deshalb einen Zugewinn.
Wann verjährt der Zugewinnausgleich?
Drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde.
Wann du dich beraten lassen solltest
- Berechnung, Auskunft und Streit über den Zugewinn: eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht. Vor dem Familiengericht ist anwaltliche Vertretung Pflicht (§ 114 FamFG). Bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht und Verfahrenskostenhilfe.
- Einigung über den Zugewinn vor oder während der Scheidung: eine Notarin oder ein Notar.
Quellen
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Zugewinngemeinschaft · § 1363 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Zugewinn, Anfangs- und Endvermögen · §§ 1373 bis 1375 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Ausgleichsforderung · § 1378 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Auskunftspflicht · § 1379 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Stundung · § 1382 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Berechnungszeitpunkt bei Scheidung · § 1384 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Zugewinnausgleich im Todesfall · § 1371 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist · §§ 195, 199 Abs. 1 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzVersorgungsausgleichsgesetz: auszugleichende Anrechte · § 2 Abs. 4 VersAusglG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- BehördeOLG Celle, Beschluss 10 UF 222/20: Verjährung des Zugewinnausgleichs · 10 UF 222/20 · Oberlandesgericht Celle (Rechtsprechungsdatenbank Niedersachsen) · Stand 8.6.2021