Testament für Eltern: Erbfolge, Berliner Testament, Vormund

Kurzantwort

Ohne Testament erben Ehegatte und Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge; ein nicht verheirateter Partner erbt nichts. Ein Testament brauchen Eltern, wenn sie davon abweichen, den Partner absichern oder für minderjährige Kinder einen Vormund benennen wollen. Es ist gültig, wenn es vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet ist. Kinder haben auch bei Enterbung Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

Wer ohne Testament erbt

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Zuerst erben die Kinder zu gleichen Teilen; ist ein Kind schon gestorben, treten dessen Kinder an seine Stelle. Nur wenn es keine Kinder und Enkel gibt, erben die Eltern und Geschwister des Verstorbenen (§§ 1924, 1925, 1930 BGB). Stief- und Pflegekinder erben nur, wenn sie in einem Testament bedacht sind.

Der Ehegatte erbt neben den Kindern einen Anteil, der vom Güterstand abhängt:

GüterstandErbteil des Ehegatten neben Kindern
Zugewinngemeinschaft (ohne Ehevertrag)ein Viertel plus ein Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich, zusammen die Hälfte (§ 1931 Abs. 1, § 1371 Abs. 1 BGB)
Gütertrennungneben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei und mehr Kindern ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 und 4 BGB)

Nicht verheiratete Partner erben ohne Testament nichts, auch nach vielen gemeinsamen Jahren und mit gemeinsamen Kindern.

Wann Eltern ein Testament brauchen

  • Du willst deinen Partner oder deine Partnerin absichern und ihr seid nicht verheiratet.
  • Deine Kinder sind minderjährig und du willst einen Vormund benennen (§ 1782 BGB) oder ausschließen, dass der getrennt lebende andere Elternteil ihr Erbe verwaltet (§ 1638 BGB).
  • Du willst vermeiden, dass der überlebende Ehegatte und minderjährige Kinder gemeinsam erben und zum Beispiel über das eigene Haus nur gemeinsam entscheiden können.
  • Du hast Kinder aus verschiedenen Beziehungen oder Stief- und Pflegekinder.
  • Du willst einzelnen Menschen bestimmte Gegenstände oder Geld zuwenden, ohne sie zu Erben zu machen (Vermächtnis).

So ist ein Testament gültig

Ein eigenhändiges Testament musst du vollständig mit der Hand schreiben und unterschreiben, am besten mit Vor- und Familiennamen, Datum und Ort (§ 2247 BGB). Am Computer geschrieben und nur unterschrieben ist es unwirksam. Minderjährige können kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB).

Du kannst deinen letzten Willen auch einer Notarin oder einem Notar erklären oder ein Schriftstück übergeben, das nicht von dir geschrieben sein muss (öffentliches Testament, § 2232 BGB).

Ein eigenhändiges Testament kannst du beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung geben (§ 2248 BGB). Es wird dann im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst und nach dem Tod sicher gefunden; das kostet eine einmalige Gebühr. Ein Testament, das zu Hause liegt, ist dort nicht erfasst. Welche Unterlagen außerdem bereitliegen sollten: Vorsorge für den Todesfall.

Berliner Testament

Im Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Zweiten die Kinder erben (§ 2269 BGB). Ein solches gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (§ 2265 BGB). Es genügt, wenn einer es von Hand schreibt und beide unterschreiben (§ 2267 BGB).

  • Pflichtteil: Beim ersten Todesfall sind die Kinder enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen. Viele Paare nehmen deshalb eine Klausel auf, nach der ein Kind, das den Pflichtteil fordert, auch nach dem zweiten Elternteil nur den Pflichtteil bekommt.
  • Bindung: Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der Überlebende Verfügungen, die mit denen des anderen zusammenhängen, in der Regel nicht mehr ändern (§ 2271 Abs. 2 BGB).
  • Scheidung: Mit der Scheidung wird ein gemeinschaftliches Testament in der Regel unwirksam (§ 2268 BGB).

Minderjährige Kinder als Erben

Erben minderjährige Kinder, verwalten die sorgeberechtigten Eltern ihr Vermögen. Du kannst im Testament bestimmen, dass ein Elternteil, etwa der getrennt lebende, das geerbte Vermögen nicht verwalten darf; dann verwaltet es der andere Elternteil (§ 1638 BGB).

Für den Fall, dass kein Elternteil mehr für das Kind sorgen kann, benennst du im Testament einen Vormund (§ 1782 BGB). Einzelheiten stehen unter Vorsorge für Eltern.

Pflichtteil

Kinder und Ehegatten, die im Testament enterbt sind, können von den Erben den Pflichtteil verlangen. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Anspruch auf Geld, nicht auf einzelne Gegenstände (§ 2303 BGB). Ohne Testament gibt es keinen Pflichtteil, dann gilt die gesetzliche Erbfolge.

Erbschaft ausschlagen

Ist der Nachlass überschuldet, kannst du das Erbe ausschlagen, innerhalb von 6 Wochen, nachdem du vom Erbfall und davon erfahren hast, dass du Erbe bist. Bei einem Testament beginnt die Frist frühestens, wenn das Nachlassgericht es bekannt gegeben hat. Lebte der Verstorbene nur im Ausland oder bist du bei Fristbeginn im Ausland, gilt eine längere Frist von sechs Monaten (§ 1944 BGB). Die Ausschlagung erklärst du beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB). Für minderjährige Kinder erklären die Eltern die Ausschlagung; dazu kann eine Genehmigung des Familiengerichts nötig sein.

Erbschaftsteuer

Kinder und Ehegatten zahlen Erbschaftsteuer erst oberhalb hoher Freibeträge. Nicht verheiratete Partner haben nur einen kleinen Freibetrag. Die Steuer setzt das Finanzamt fest.

Persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer, § 16 ErbStG
ErbeFreibetrag
Ehegatte500.000 €
Kind, auch Stiefkind400.000 €
Enkelkind200.000 €
nicht verheirateter Partner20.000 €

Häufige Fragen

Erbt mein nicht verheirateter Partner ohne Testament?

Nein. Ohne Testament erben nur Verwandte und der Ehegatte. Wer den Partner absichern will, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag.

Dürfen unverheiratete Paare ein Berliner Testament machen?

Nein. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten. Unverheiratete Paare schreiben jeder ein eigenes Testament oder schließen einen Erbvertrag beim Notar.

Ist ein am Computer geschriebenes Testament gültig?

Nein. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Wer nicht selbst schreiben will, kann ein Testament beim Notar errichten.

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Testament oder Erbvertrag aufsetzen und beurkunden: eine Notarin oder ein Notar.
  • Testament verwahren, Erbschaft ausschlagen, Erbschein: das Nachlassgericht beim Amtsgericht.
  • Vormundschaft für ein minderjähriges Kind: das Jugendamt.
  • Streit um Erbe oder Pflichtteil: eine Anwältin oder ein Anwalt für Erbrecht. Bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht.
  • Erbschaftsteuer: das zuständige Finanzamt.

Quellen

  1. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: gesetzliche Erben erster und zweiter Ordnung · §§ 1924, 1925, 1930 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  2. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Beschränkung der Vermögenssorge · § 1638 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  3. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Benennung eines Vormunds durch die Eltern · § 1782 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  4. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: eigenhändiges und öffentliches Testament · §§ 2232, 2247 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  5. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Verwahrung des eigenhändigen Testaments · § 2248 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  6. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: gemeinschaftliches Testament · §§ 2265, 2267, 2268, 2269, 2271 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  7. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Pflichtteil · § 2303 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  8. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Ausschlagungsfrist und Form · §§ 1944, 1945 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  9. BehördeZentrales Testamentsregister · Bundesnotarkammer · abgerufen 29.9.2026
  10. BehördeErben und Vererben · Broschüre · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 29.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 2.10.2026 · Elternweiser

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