Trennungsunterhalt

Kurzantwort

Trennungsunterhalt kann der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen vom anderen verlangen, von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte beträgt er in der Regel 45 % des Unterschieds der bereinigten Erwerbseinkommen; dem Zahlenden bleiben mindestens 1.600 €, wenn er erwerbstätig ist.

Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Anspruch auf Trennungsunterhalt hat ein Ehegatte, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1361 BGB):

  • Ihr seid verheiratet und lebt getrennt. Getrennt leben geht auch in derselben Wohnung, wenn ihr dort keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt (§ 1567 BGB).
  • Du verdienst weniger und kannst deinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht selbst decken.
  • Der andere Ehegatte kann zahlen, ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten.

Wer während der Ehe nicht oder wenig gearbeitet hat, muss im ersten Jahr nach der Trennung in der Regel keine Arbeit aufnehmen oder ausweiten (Leitlinien NRW Nr. 17.2). Danach kommt es auf die persönlichen Verhältnisse an, etwa eine frühere Berufstätigkeit und die Dauer der Ehe (§ 1361 Abs. 2 BGB).

Der Anspruch gilt nur zwischen Ehegatten. Nicht verheiratete Eltern, die ein gemeinsames Kind betreuen, haben einen eigenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB).

Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?

Grundlage sind die bereinigten Einkommen beider Ehegatten. Unterhalt für gemeinsame Kinder wird vorher in Höhe des Zahlbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen (Leitlinien NRW Nr. 15.1). Vom Unterschied der Erwerbseinkommen bekommt der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen 45 %; das entspricht der Hälfte nach Abzug eines Erwerbsanreizes von einem Zehntel für den Erwerbstätigen. Sonstige Einkünfte, etwa Mieteinnahmen, werden zur Hälfte geteilt (Düsseldorfer Tabelle, Teil B.I).

Wer mietfrei im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, dem wird dieser Wohnvorteil wie Einkommen angerechnet (Leitlinien NRW Nr. 5).

Ist ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen und dem anderen zugestellt, gehören zum Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Altersvorsorge (§ 1361 Abs. 1 BGB).

Selbstbehalt

Dem Zahlenden muss ein Selbstbehalt bleiben. Darin ist eine Warmmiete bis 580 € enthalten; sind die Wohnkosten unvermeidbar höher, kann er steigen (Düsseldorfer Tabelle, Teil B.II).

Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten, Düsseldorfer Tabelle 2026
Der Zahlende ist …Selbstbehalt im Monat
erwerbstätig1.600 €
nicht erwerbstätig1.475 €

Verzicht und Unterhalt für die Vergangenheit

Auf künftigen Trennungsunterhalt kann niemand wirksam verzichten, auch nicht in einem Vertrag (§ 1361 Abs. 4 in Verbindung mit § 1360a Abs. 3 und § 1614 BGB). Für die Vergangenheit gibt es Unterhalt erst ab dem Monat, in dem der andere zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde oder in Verzug kam (§ 1613 BGB). Auskunft und Belege darf jeder Ehegatte vom anderen verlangen (§ 1605 BGB).

Wann der Anspruch sinkt oder wegfällt

Das Gericht kann den Trennungsunterhalt kürzen oder versagen, wenn die Zahlung grob unbillig wäre, zum Beispiel wenn der Berechtigte in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft lebt, seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat oder sich schwer gegen den Zahlenden vergangen hat (§ 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB). Mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Trennungsunterhalt; danach gibt es Unterhalt nur aus bestimmten Gründen, etwa wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes.

Häufige Fragen

Gibt es Trennungsunterhalt, wenn wir noch in derselben Wohnung leben?

Ja, wenn ihr dort getrennt lebt, also keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt und einer von euch die eheliche Gemeinschaft erkennbar ablehnt.

Muss ich im Trennungsjahr arbeiten gehen?

In der Regel nicht. Im ersten Jahr nach der Trennung muss der Ehegatte, der Unterhalt verlangt, meist keine Arbeit aufnehmen oder ausweiten. Danach kommt es auf die persönlichen Verhältnisse an.

Kann ich auf Trennungsunterhalt verzichten?

Nicht für die Zukunft. Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist unwirksam, auch in einem Vertrag.

Bis wann wird Trennungsunterhalt gezahlt?

Bis zur rechtskräftigen Scheidung. Danach gilt der nacheheliche Unterhalt, der nur aus bestimmten Gründen besteht.

Zählt mietfreies Wohnen als Einkommen?

Ja. Wer mietfrei im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, dem wird dieser Wohnvorteil beim Unterhalt wie Einkommen angerechnet.

Mehr zum Unterhalt

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Ihr streitet über Anspruch oder Höhe des Trennungsunterhalts: Vor dem Familiengericht brauchst du dafür einen Anwalt oder eine Anwältin (§ 114 FamFG). Bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht und Verfahrenskostenhilfe.
  • Fragen zum Unterhalt für eure Kinder: das Jugendamt. Es berät und kann auf Antrag kostenlos Beistand des Kindes werden.
  • Beratung in der Trennung selbst: Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, etwa von Kommunen oder Wohlfahrtsverbänden.

Quellen

  1. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Unterhalt bei Getrenntleben · § 1361 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  2. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Getrenntleben · § 1567 Abs. 1 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  3. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Verzicht auf den Unterhalt · §§ 1360a Abs. 3, 1614 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  4. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Unterhalt für die Vergangenheit · §§ 1605, 1613 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  5. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Beschränkung wegen grober Unbilligkeit · § 1579 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  6. BehördeDüsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026 · Teil B.I, B.II · Oberlandesgericht Düsseldorf · Stand 1.1.2026
  7. BehördeUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in NRW · Nr. 5, 15.1, 15.2, 17.2 · Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln · Stand 1.1.2026
  8. GesetzGesetz über das Verfahren in Familiensachen: Vertretung durch einen Rechtsanwalt · § 114 FamFG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 2.10.2026 · Elternweiser

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