Kurzantwort
Steuerklasse II erhalten alleinerziehende Elternteile, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht: 4.260 € im Jahr für das erste Kind und 240 € mehr für jedes weitere Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt, für das Kind Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht und keine andere erwachsene Person mit im Haushalt wirtschaftet.
Wer Steuerklasse II bekommt
Steuerklasse II ist die Steuerklasse für Alleinerziehende. Sie steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist (§ 38b EStG). Dafür müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen (§ 24b EStG):
- Kind im Haushalt: Mindestens ein Kind gehört zu deinem Haushalt. Das wird angenommen, wenn es in deiner Wohnung gemeldet ist.
- Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Für das Kind steht dir Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu.
- Alleinstehend: Du bist nicht verheiratet oder lebst dauernd getrennt oder bist verwitwet, und du lebst mit keiner anderen erwachsenen Person in einer Haushaltsgemeinschaft.
Die Regeln gelten für Mütter und Väter gleich. Für das Kind braucht das Finanzamt die steuerliche Identifikationsnummer.
Wer im Haushalt mitzählt
Eine Haushaltsgemeinschaft besteht, wenn eine andere erwachsene Person mit dir gemeinsam wirtschaftet, also etwa zur Miete, zum Einkauf oder zur Hausarbeit beiträgt. Ist sie in deiner Wohnung gemeldet, vermutet das Finanzamt das. Du kannst das widerlegen, zum Beispiel bei einer Untermieterin mit ganz getrenntem Haushalt. Lebst du mit einem Partner oder einer Partnerin zusammen, ist das nicht möglich (§ 24b Abs. 3 EStG).
Unschädlich sind volljährige Kinder, für die dir noch Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht, etwa während der Ausbildung. Ein kurzer Besuch zählt nicht. Ein volljähriges Kind ohne Kindergeld, Großeltern, die mitwirtschaften, oder ein neuer Partner beenden den Anspruch auf den Entlastungsbetrag (Bundesministerium der Finanzen, Rn. 7 bis 11).
Steuerklasse 2 beantragen
Steuerklasse II kommt nicht von selbst. Du beantragst sie beim Finanzamt, online über ELSTER mit der „Anlage Kinder“ zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Das Finanzamt ändert die Steuerklasse ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen. Damit die Änderung noch im laufenden Jahr wirkt, muss der Antrag bis zum 30. November beim Finanzamt sein (§ 39 Abs. 6 EStG).
Über die Steuerklasse wirkt nur der Betrag für das erste Kind. Den Erhöhungsbetrag für weitere Kinder lässt du als Freibetrag eintragen, im selben Antrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG). Sonst bekommst du ihn mit der Steuererklärung.
Fällt eine Voraussetzung weg, etwa weil jemand einzieht, musst du das dem Finanzamt sofort mitteilen und die Steuerklasse ändern lassen (§ 39 Abs. 5 EStG).
Was Steuerklasse II bringt
Der Entlastungsbetrag wird von deinen Einkünften abgezogen. Es gibt also kein Geld auf die Hand, sondern du zahlst weniger Steuer. Mit Steuerklasse II wirkt das schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug; ohne sie erst mit der Steuererklärung. Wie viel Lohnsteuer du mit Steuerklasse II sparst, zeigt der amtliche Lohnsteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen.
Wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorliegen
Für jeden vollen Kalendermonat ohne die Voraussetzungen sinkt der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 4 EStG). Kommt dein erstes Kind im April zur Welt, bekommst du ihn also für neun Monate. Zieht ein neuer Partner im Laufe eines Monats ein, zählt dieser Monat noch mit; ab dem ersten vollen Monat des Zusammenlebens entfällt der Betrag.
Sonderfälle
Im Jahr der Trennung
Trennen sich Eheleute, gibt es den Entlastungsbetrag anteilig ab dem Monat der Trennung, auch wenn für das Jahr noch die gemeinsame Veranlagung gewählt wird. Im laufenden Jahr lässt sich der anteilige Betrag als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug eintragen. Steuerklasse II gilt ab dem Jahr nach der Trennung (Bundesministerium der Finanzen, Rn. 25 und 25a).
Wechselmodell
Den Entlastungsbetrag gibt es je Kind und Jahr nur einmal, er lässt sich nicht zwischen den Eltern teilen. Lebt das Kind annähernd gleich viel bei beiden Eltern, bestimmen die Eltern selbst, wer ihn bekommt. Treffen sie keine Bestimmung, steht er dem Elternteil zu, der das Kindergeld bekommt. Ist nur ein Elternteil alleinstehend, bekommt ihn dieser (Bundesministerium der Finanzen, Rn. 19, 20 und 22).
Heirat oder neue Partnerschaft
Im Jahr der Heirat gibt es den Entlastungsbetrag anteilig für die Monate davor, wenn ihr vorher nicht schon zusammengewohnt habt. Zieht der neue Partner schon früher ein, endet der Anspruch mit dem Einzug (Bundesministerium der Finanzen, Rn. 25b und 26).
Verwitwet
Verwitwete Elternteile bekommen den Entlastungsbetrag anteilig ab dem Monat des Todes, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen (Bundesministerium der Finanzen, Rn. 25c).
Häufige Fragen
Gilt Steuerklasse II auch für alleinerziehende Väter?
Ja. Steuerklasse II und der Entlastungsbetrag stehen jedem alleinerziehenden Elternteil zu, bei dem das Kind lebt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Gibt es den Entlastungsbetrag auch ohne Steuerklasse II?
Ja. Wer keinen Arbeitslohn bezieht, zum Beispiel Selbstständige, oder die Steuerklasse nicht geändert hat, bekommt den Entlastungsbetrag mit der Steuererklärung.
Was passiert, wenn mein neuer Partner einzieht?
Dann bildest du mit ihm eine Haushaltsgemeinschaft, und die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag fallen weg. Du musst das dem Finanzamt mitteilen und die Steuerklasse ändern lassen. Für die Monate davor bleibt der anteilige Betrag.
Wer bekommt den Entlastungsbetrag im Wechselmodell?
Die Eltern bestimmen es selbst, der Betrag lässt sich aber nicht teilen. Ohne Bestimmung bekommt ihn der Elternteil, der das Kindergeld erhält.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Antrag, Steuerklasse und Bescheid: dein Finanzamt.
- Hilfe bei der Steuererklärung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: ein Lohnsteuerhilfeverein.
- Wenn nach der Trennung Unterhalt für das Kind strittig ist: das Jugendamt (Beistandschaft).
Quellen
- Gesetz§ 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende · § 24b EStG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 38b EStG – Lohnsteuerklassen · § 38b Abs. 1 Nr. 2 EStG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale · § 39 Abs. 5 und 6 EStG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 39a EStG – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag · § 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- BehördeEntlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), BMF-Schreiben vom 23.11.2022 · Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 16 · Bundesministerium der Finanzen · Stand 23.11.2022
- BehördeHilfe zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung · Anlage Steuerklassenwechsel · ELSTER, Finanzverwaltung der Länder · abgerufen 29.9.2026