Kurzantwort
Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden. Er kann den Güterstand, den Versorgungsausgleich und den Unterhalt nach der Scheidung regeln. Auf Kindesunterhalt und auf Unterhalt während der Trennung kann niemand im Voraus verzichten. Die Notarkosten richten sich nach dem Vermögen der Eheleute.
Form und Zeitpunkt
Einen Ehevertrag könnt ihr vor der Hochzeit oder jederzeit während der Ehe schließen (§ 1408 Abs. 1 BGB). Er muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute zur Niederschrift einer Notarin oder eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Eine Beglaubigung der Unterschriften reicht nicht; ein privat aufgesetzter Ehevertrag ist unwirksam.
Die Notarin oder der Notar muss beide Seiten neutral belehren. Wer seine eigenen Interessen vertreten lassen will, kann sich vorher zusätzlich von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten lassen.
Was ein Ehevertrag regeln kann
| Thema | Was geht | Grundlage |
|---|---|---|
| Güterstand | Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder eine geänderte Zugewinngemeinschaft, zum Beispiel ohne Ausgleich bei Scheidung oder mit Ausnahmen für ein Unternehmen | § 1408, § 1414 BGB |
| Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften) | ganz oder teilweise ausschließen oder anders regeln | §§ 6 bis 8 VersAusglG |
| Unterhalt nach der Scheidung | Höhe und Dauer begrenzen oder darauf verzichten, in den Grenzen der Inhaltskontrolle | § 1585c BGB |
| Unterhalt während der Trennung | kein Verzicht für die Zukunft | § 1361 Abs. 4, § 1614 BGB |
| Unterhalt für die Kinder | kein Verzicht für die Zukunft | § 1614 BGB |
Wer im Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft ausschließt, lebt in Gütertrennung, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt. Was die Güterstände bei einer Scheidung bedeuten, steht unter Zugewinnausgleich. Auch eine Vereinbarung über den Unterhalt nach der Scheidung, die vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen wird, muss notariell beurkundet werden (§ 1585c BGB).
Grenzen: wann ein Ehevertrag nicht gilt
Ein Ehevertrag darf einen Ehegatten nicht einseitig und ohne Ausgleich benachteiligen. Gerichte prüfen ihn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in zwei Stufen:
- Wirksamkeit bei Abschluss: Benachteiligt der Vertrag einen Ehegatten schon beim Unterschreiben offensichtlich und ohne Ausgleich, ist er sittenwidrig und gilt nicht (§ 138 BGB).
- Ausübung bei der Scheidung: Ist der Vertrag wirksam, führt aber wegen veränderter Umstände zu einem untragbaren Ergebnis, etwa weil ein Ehegatte wegen der Kinder nicht mehr arbeiten konnte, passt das Gericht die Folgen an (§ 242 BGB).
Am stärksten geschützt ist der Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, danach der Unterhalt wegen Alter oder Krankheit und der Versorgungsausgleich. Den Zugewinnausgleich können Eheleute am leichtesten ausschließen (Bundesgerichtshof, XII ZR 265/02). Für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schreibt das Gesetz diese Kontrolle ausdrücklich vor (§ 8 Abs. 1 VersAusglG).
Scheidungsfolgenvereinbarung
Seid ihr schon getrennt, könnt ihr die Folgen der Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, zum Beispiel Zugewinn, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Wohnung. Das ist rechtlich oft ebenfalls ein Ehevertrag. Eine Vereinbarung über den Zugewinn während des Scheidungsverfahrens muss notariell beurkundet oder vor dem Familiengericht protokolliert werden (§ 1378 Abs. 3 BGB). Für den Versorgungsausgleich gilt dasselbe bis zur Entscheidung des Gerichts (§ 7 VersAusglG).
Was ein Ehevertrag kostet
Die Notarkosten für einen Ehevertrag sind gesetzlich festgelegt und bei allen Notarinnen und Notaren gleich. Sie richten sich nach dem Geschäftswert: Das ist die Summe der Vermögen beider Eheleute, wobei Schulden höchstens bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden (§ 100 GNotKG). Für einen Ehevertrag fällt nach Angaben der Bundesnotarkammer die doppelte Gebühr an. Betrifft der Vertrag nur einzelne Vermögenswerte, zählt nur deren Wert.
Ehevertrag später anpassen
Ändern sich die Lebensverhältnisse, etwa durch Kinder, eine längere Elternzeit oder einen Wechsel in die Selbstständigkeit, lohnt es sich, den Ehevertrag zu prüfen. Änderungen brauchen wieder die notarielle Form (§ 1410 BGB).
Häufige Fragen
Kann man einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit schließen?
Ja. Ein Ehevertrag ist jederzeit während der Ehe möglich, ebenfalls nur beim Notar oder bei der Notarin.
Reicht ein selbst geschriebener Ehevertrag?
Nein. Ohne notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute ist ein Ehevertrag unwirksam.
Kann man im Ehevertrag auf Unterhalt verzichten?
Auf Unterhalt nach der Scheidung ja, soweit der Verzicht einen Ehegatten nicht einseitig benachteiligt. Auf Unterhalt während der Trennung und auf Kindesunterhalt kann niemand im Voraus verzichten.
Wann du dich beraten lassen solltest
- Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen: eine Notarin oder ein Notar. Die Beratung dort ist neutral für beide Seiten.
- Du willst wissen, ob ein Vertrag dich benachteiligt, oder ihr streitet über einen bestehenden Ehevertrag: eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht. Bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht.
Quellen
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Ehevertrag, Vertragsfreiheit · § 1408 Abs. 1 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Form des Ehevertrags · § 1410 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Vereinbarungen über den Unterhalt · § 1585c BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Ausgleichsforderung · § 1378 Abs. 3 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzVersorgungsausgleichsgesetz: formelle und materielle Wirksamkeit von Vereinbarungen · §§ 7, 8 VersAusglG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzGerichts- und Notarkostengesetz: güterrechtliche Angelegenheiten · § 100 Abs. 1 GNotKG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
- BehördePressemitteilung: Bundesgerichtshof zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen · XII ZR 265/02 · Bundesgerichtshof · Stand 11.2.2004
- BehördeEhevertrag · Kosten · Bundesnotarkammer · abgerufen 29.9.2026