Vorsorge für Eltern: was im Notfall geregelt sein sollte

Kurzantwort

Eltern sollten vier Dinge regeln: wer die Kinder betreut, wenn beide Eltern ausfallen (Benennung eines Vormunds im Testament), wer das Vermögen erbt (Testament, sonst gesetzliche Erbfolge), wer bei eigener Krankheit oder nach einem Unfall entscheiden darf (Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung) und wie die Familie finanziell abgesichert ist. Ein Testament ist gültig, wenn es vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet ist.

Die wichtigsten Dokumente zur Vorsorge

DokumentRegeltFormAufbewahren
Testamentwer erbt, oft auch wer Vormund der Kinder wirdganz von Hand geschrieben und unterschrieben oder beim Notar (§ 2247, § 2232 BGB)zu Hause oder in amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht (§ 2248 BGB)
Benennung eines Vormunds („Sorgerechtsverfügung“)wer Vormund der Kinder wird, wenn kein Elternteil mehr sorgen kannin Testamentsform (§ 1782 BGB)mit dem Testament
Vorsorgevollmachtwer für dich handeln darf, wenn du es nicht mehr kannstschriftlich; für Entscheidungen über gefährliche Eingriffe und Unterbringung Pflicht (§ 1820 Abs. 2 BGB)Original bei dir oder der bevollmächtigten Person; Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister möglich
Betreuungsverfügungwen das Gericht als Betreuer bestellen soll, falls doch eine Betreuung nötig wirdschriftlich empfohlen (§ 1816 Abs. 2 BGB)wie die Vorsorgevollmacht
Patientenverfügungwelche Untersuchungen und Behandlungen du in bestimmten Lagen willst oder ablehnstschriftlich (§ 1827 BGB)bei der bevollmächtigten Person, Kopie für die Hausarztpraxis
Übersicht über Konten, Verträge und Zugängedamit andere alles findenkeinean einem bekannten Ort, siehe Todesfall

Das Bundesministerium der Justiz bietet Formulare für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung und Textbausteine für die Patientenverfügung an.

Vormund für die Kinder bestimmen

Kann kein Elternteil mehr für das Kind sorgen, bestellt das Familiengericht einen Vormund. Eltern können in einem Testament festlegen, wer das sein soll, oder bestimmte Personen ausschließen (§ 1782 Abs. 1 BGB). Oft heißt das Sorgerechtsverfügung. Rechtlich ist es eine letztwillige Verfügung und braucht deshalb die Form eines Testaments: ganz von Hand geschrieben und unterschrieben oder beim Notar. Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Blatt reicht nicht.

Die Benennung gilt, wenn dem Elternteil bei seinem Tod die Sorge für das Kind zustand. Stirbt ein Elternteil und hatten beide die Sorge, bekommt sie der andere Elternteil allein (§ 1680 Abs. 1 BGB). Hatte der Verstorbene die Sorge allein, überträgt das Familiengericht sie dem anderen Elternteil, wenn das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 BGB). Haben beide Eltern verschiedene Personen benannt, gilt die Benennung des zuletzt verstorbenen Elternteils (§ 1782 Abs. 2 BGB).

Im Testament kannst du außerdem bestimmen, dass ein Elternteil, etwa der getrennt lebende, das Erbe des Kindes nicht verwalten darf (§ 1638 BGB). Mehr dazu unter Testament für Eltern.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wer nach einem Unfall oder bei schwerer Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, bekommt vom Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Hast du mit einer Vorsorgevollmacht selbst jemanden bestimmt, ist eine Betreuung in der Regel nicht nötig (§ 1814 BGB).

Ehegatten dürfen sich ohne Vollmacht nur in Gesundheitsfragen vertreten, höchstens sechs Monate lang und nicht, wenn sie getrennt leben (§ 1358 BGB). Für Bank, Verträge und Behörden braucht auch der Ehegatte eine Vollmacht. Unverheiratete Partner haben kein solches Vertretungsrecht.

In einer Patientenverfügung legst du schriftlich fest, welchen Untersuchungen und Behandlungen du in bestimmten Situationen zustimmst und welche du ablehnst. Du kannst sie jederzeit formlos widerrufen (§ 1827 BGB).

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen kannst du im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen, auch ohne Notar. Dann erfährt das Betreuungsgericht von ihnen. Die Eintragung kostet eine einmalige Gebühr.

Für wen Vorsorge besonders wichtig ist

  • Alleinerziehende: Stirbt der Elternteil mit der alleinigen Sorge, entscheidet das Familiengericht, ob der andere Elternteil die Sorge bekommt oder ein Vormund bestellt wird. Eine Benennung im Testament zeigt, was du dir wünschst.
  • Nicht verheiratete Paare: Der Partner oder die Partnerin erbt ohne Testament nichts und darf ohne Vollmacht auch in Gesundheitsfragen nicht entscheiden.
  • Patchwork-Familien: Stiefkinder erben ohne Testament nichts vom Stiefelternteil.

Finanzielle Absicherung

Stirbt ein Elternteil, bekommen die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, grundsätzlich bis zur Volljährigkeit und während Schule, Ausbildung oder Studium länger (Deutsche Rentenversicherung). Eine Risikolebensversicherung zahlt einen vereinbarten Betrag, wenn die versicherte Person stirbt.

Häufige Fragen

Was ist eine Sorgerechtsverfügung?

Die Festlegung, wer Vormund der Kinder werden soll, wenn kein Elternteil mehr für sie sorgen kann. Rechtlich ist das eine Benennung im Testament; sie muss deshalb ganz von Hand geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet sein.

Wo bewahre ich eine Vorsorgevollmacht auf?

Im Original an einem Ort, den die bevollmächtigte Person kennt, oder gleich bei ihr. Zusätzlich kannst du sie im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen, damit das Betreuungsgericht von ihr erfährt.

Darf mein Ehepartner ohne Vollmacht für mich entscheiden?

Nur in Gesundheitsfragen, höchstens sechs Monate lang und nicht, wenn ihr getrennt lebt. Für Geld, Verträge und Behörden braucht auch der Ehepartner eine Vollmacht.

Mehr zur Vorsorge

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Testament und Erbvertrag: eine Notarin oder ein Notar. Amtliche Verwahrung eines Testaments: das Amtsgericht.
  • Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: die Betreuungsbehörde deiner Stadt oder deines Kreises und Betreuungsvereine.
  • Vormundschaft für ein minderjähriges Kind: das Jugendamt.
  • Streitige Erbfragen: eine Anwältin oder ein Anwalt für Erbrecht.

Quellen

  1. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Benennung eines Vormunds durch die Eltern · § 1782 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  2. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Tod eines Elternteils · § 1680 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  3. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Beschränkung der Vermögenssorge · § 1638 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  4. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Voraussetzungen der Betreuung · § 1814 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  5. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge · § 1358 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  6. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Patientenverfügung · § 1827 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.9.2026
  7. BehördeFormulare Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 29.9.2026
  8. BehördeZentrales Vorsorgeregister: Kosten für Privatpersonen · Bundesnotarkammer · abgerufen 29.9.2026
  9. BehördeWaisenrente nach dem 18. Lebensjahr · Deutsche Rentenversicherung · Stand 5.1.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 29.9.2026 · Elternweiser

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