Kurzantwort
Eltern, die bei der Geburt verheiratet sind, haben das Sorgerecht gemeinsam. Nicht verheiratete Eltern bekommen es gemeinsam durch Sorgeerklärungen, durch Heirat oder durch das Familiengericht, sonst hat die Mutter es allein; nach einer Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen, bis das Familiengericht auf Antrag anders entscheidet.
Was das Sorgerecht umfasst
Das Sorgerecht, im Gesetz elterliche Sorge, ist Pflicht und Recht der Eltern zugleich. Es umfasst die Sorge für die Person des Kindes und für sein Vermögen (§ 1626 Abs. 1 BGB). Zur Personensorge gehört vor allem, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Dazu kommt die rechtliche Vertretung des Kindes, etwa bei Verträgen oder Anträgen; Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht vertreten es gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 BGB).
Mit wachsendem Alter redet das Kind mit: Eltern besprechen Fragen der Sorge mit ihm, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist, und streben Einvernehmen an (§ 1626 Abs. 2 BGB).
Sorgerecht verheirateter und nicht verheirateter Eltern
Sind die Eltern bei der Geburt verheiratet, haben sie das Sorgerecht gemeinsam. Sind sie nicht verheiratet, hat zunächst die Mutter das Sorgerecht allein. Gemeinsam wird es auf einem von drei Wegen (§ 1626a BGB):
- Sorgeerklärungen: Beide Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, kostenlos beim Jugendamt oder bei einem Notar, und sind schon vor der Geburt möglich (§§ 1626b, 1626d BGB, § 59 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII). Eine Bedingung oder Befristung macht sie unwirksam.
- Heirat: Heiraten die Eltern, haben sie das Sorgerecht von da an gemeinsam.
- Familiengericht: Ein Elternteil beantragt, dass das Gericht beiden das Sorgerecht gemeinsam überträgt. Das Gericht tut das, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Nennt der andere Elternteil keine Gründe dagegen und sind auch sonst keine bekannt, wird das vermutet (§ 1626a Abs. 2 BGB).
Über einen solchen Antrag entscheidet das Familiengericht meist in einem vereinfachten Verfahren. Die Frist, in der die Mutter Stellung nehmen kann, endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Bringt niemand Gründe gegen das gemeinsame Sorgerecht vor, entscheidet das Gericht schriftlich, ohne die Eltern persönlich und ohne das Jugendamt anzuhören (§ 155a FamFG).
Voraussetzung ist, dass der Vater rechtlich feststeht, meist durch die Vaterschaftsanerkennung. Anerkennung und Sorgeerklärungen kann das Jugendamt im selben Termin beurkunden (Service Berlin).
Sorgerecht nach der Trennung
Trennen sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, bleibt es gemeinsam, ob sie verheiratet waren oder nicht. Die Trennung allein ändert daran nichts. Im Alltag teilen sie die Entscheidungen so auf (§ 1687 BGB):
- Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind entscheiden beide Eltern gemeinsam.
- Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem das Kind gewöhnlich lebt. Gemeint sind Dinge, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
- Während der Zeit beim anderen Elternteil entscheidet dieser allein über die tatsächliche Betreuung.
Können sich die Eltern in einer wichtigen Frage nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen, ohne das Sorgerecht im Übrigen zu ändern (§ 1628 BGB).
Alleiniges Sorgerecht beantragen
Das alleinige Sorgerecht gibt es nach einer Trennung nur durch das Familiengericht und nur auf Antrag. Das Gericht überträgt einem Elternteil das Sorgerecht ganz oder für einen Teil, wenn (§ 1671 Abs. 1 BGB):
- der andere Elternteil zustimmt, außer das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und widerspricht, oder
- zu erwarten ist, dass das alleinige Sorgerecht des Antragstellers dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Hatte die Mutter das Sorgerecht bisher allein, weil die Eltern nicht verheiratet waren, kann der Vater nach der Trennung beantragen, dass es ihm allein übertragen wird. Das Gericht gibt dem statt, wenn die Mutter zustimmt und die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, oder wenn ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt und die Übertragung auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 BGB).
Auch wer das Sorgerecht nicht mehr hat, behält in der Regel sein Umgangsrecht: Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 Abs. 1 BGB).
Wann das Familiengericht das Sorgerecht entzieht
Davon zu unterscheiden ist der Entzug des Sorgerechts. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, trifft das Familiengericht die nötigen Maßnahmen (§ 1666 BGB). Sie reichen von der Auflage, Hilfen des Jugendamts anzunehmen, über Kontaktverbote bis zum teilweisen oder vollständigen Entzug des Sorgerechts. Wird es einem Elternteil entzogen, der es mit dem anderen gemeinsam hatte, hat der andere es allein (§ 1680 Abs. 3 BGB).
Wenn ein Elternteil stirbt
Hatten beide Eltern das Sorgerecht, hat es nach dem Tod eines Elternteils der andere allein. Hatte der verstorbene Elternteil es allein, überträgt das Familiengericht es dem anderen, wenn das dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1680 BGB). Wer für den Fall vorsorgen will, dass beide Eltern sterben, kann einen Vormund benennen, siehe Vorsorge für Eltern.
So läuft das Verfahren beim Familiengericht
- Den Antrag stellst du beim Familiengericht, einer Abteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist das Gericht am Ort, an dem das Kind gewöhnlich lebt (§ 152 Abs. 2 FamFG); die Rechtsantragstelle nimmt den Antrag auf.
- Das Gericht hört das Jugendamt an (§ 162 FamFG), die Eltern (§ 160 FamFG) und das Kind persönlich (§ 159 FamFG).
- Es wirkt auf eine Einigung hin und weist auf Beratung hin, etwa beim Jugendamt (§ 156 FamFG). Geht es um den Aufenthalt des Kindes, soll ein erster Termin spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden (§ 155 FamFG).
- Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Für das Verfahren fallen Gerichtskosten an. Wer sie und eine Anwältin oder einen Anwalt nicht bezahlen kann, beantragt Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG).
Geplant: Reform des Sorgerechts
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für eine Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt. Nicht verheiratete Eltern sollen danach das gemeinsame Sorgerecht bekommen, wenn sie die Vaterschaft übereinstimmend anerkennen und kein Elternteil widerspricht. Der Entwurf ist noch nicht vom Bundeskabinett beschlossen; bis dahin gilt das Sorgerecht wie oben beschrieben. Weitere geplante Änderungen stehen unter Familienrecht.
Häufige Fragen
Bekommt der Vater mit der Vaterschaftsanerkennung auch das Sorgerecht?
Nein. Die Anerkennung macht ihn rechtlich zum Vater. Das gemeinsame Sorgerecht entsteht erst durch Sorgeerklärungen beider Eltern, durch Heirat oder durch eine Entscheidung des Familiengerichts.
Kann ich das alleinige Sorgerecht ohne Zustimmung des anderen Elternteils bekommen?
Ja, wenn das Familiengericht erwartet, dass das alleinige Sorgerecht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Trennung allein reicht dafür nicht.
Was kostet eine Sorgeerklärung beim Jugendamt?
Nichts. Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei, auch zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Sorgeerklärung und die Frage, ob ein gemeinsames Sorgerecht passt: das Jugendamt (§ 18 Abs. 2 SGB VIII).
- Streit über das Sorgerecht nach der Trennung: zuerst das Jugendamt oder eine Erziehungs- und Familienberatungsstelle, zum Beispiel von pro familia, Caritas oder Diakonie. Für einen Antrag die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts oder eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht; bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenskostenhilfe.
- Sorge um das Wohl eines Kindes: das Jugendamt; in akuter Gefahr die Polizei unter 110.
Quellen
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: elterliche Sorge, Personensorge, Vertretung · §§ 1626, 1629, 1631 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern, Sorgeerklärung · §§ 1626a, 1626b, 1626d BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Meinungsverschiedenheiten, Getrenntleben · §§ 1628, 1671, 1687 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Gefährdung des Kindeswohls, Tod eines Elternteils · §§ 1666, 1680, 1684 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- GesetzGesetz über das Verfahren in Familiensachen: Kindschaftssachen · §§ 76, 152, 155, 155a, 156, 159, 160, 162 FamFG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- GesetzSozialgesetzbuch VIII: Beratung, Beurkundung · § 18 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- BehördeSorgeerklärung beurkunden · Gebühren, Beurkundung mit Vaterschaftsanerkennung · Land Berlin, Service-Portal · abgerufen 30.9.2026
- BehördeGesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz), Referentenentwurf · Verfahrensstand: Entwurf · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 30.9.2026