Kurzantwort
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet, unabhängig vom Sorgerecht. Wie oft und wie lange, legt das Gesetz nicht fest: Die Eltern vereinbaren den Umgang, sonst regelt ihn das Familiengericht; das Jugendamt berät und vermittelt.
Wer ein Umgangsrecht hat
Das Umgangsrecht ist zuerst ein Recht des Kindes: Es hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB). Das gilt für Mütter und Väter gleich, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht und ob ein Elternteil das Sorgerecht hat oder nicht. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1626 Abs. 3 BGB).
Auch Großeltern und Geschwister haben ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Dasselbe gilt für andere enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben, in der Regel, weil sie längere Zeit mit ihm zusammengelebt haben (§ 1685 BGB).
Umgang heißt nicht nur Besuch: Auch Briefe, E-Mails und Telefonate gehören dazu (Familienportal).
Was beide Eltern beachten müssen
Beide Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB). Das gilt auch, wenn das Kind bei einer anderen Person lebt, etwa bei Pflegeeltern.
Umgang vereinbaren: wie oft und wie lange
Wie oft und wie lange das Kind den anderen Elternteil sieht, steht in keinem Gesetz. Die Eltern vereinbaren den Umgang selbst, passend zu Alter und Alltag des Kindes. Das Jugendamt hilft dabei: Kinder, Eltern und andere Umgangsberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung beim Umgangsrecht, und das Jugendamt soll beim Herstellen von Kontakten vermitteln (§ 18 Abs. 3 SGB VIII).
Residenzmodell und Wechselmodell
Beim Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und hat Umgang mit dem anderen. Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind etwa zur Hälfte. Das Familiengericht kann ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, wenn die geteilte Betreuung dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Es setzt aber voraus, dass die Eltern miteinander reden und zusammenarbeiten können (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2017, XII ZB 601/15).
Wenn sich die Eltern nicht einigen
Dann entscheidet auf Antrag das Familiengericht über den Umfang des Umgangs und regelt, wie er ablaufen soll (§ 1684 Abs. 3 BGB). Umgangsverfahren gehen vor: Das Gericht soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Termin ansetzen und hört dort das Jugendamt an (§ 155 FamFG). Es wirkt auf eine Einigung hin und kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung teilnehmen (§ 156 FamFG). Das Kind hört es persönlich an (§ 159 FamFG).
Begleiteter Umgang, Einschränkung und Ausschluss
Das Familiengericht kann den Umgang einschränken oder ausschließen, soweit das zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer geht das nur, wenn das Wohl des Kindes sonst gefährdet wäre. Das Gericht kann auch anordnen, dass der Umgang nur stattfindet, wenn eine dritte Person dabei ist, zum Beispiel vom Jugendamt oder einem Verein (begleiteter Umgang, § 1684 Abs. 4 BGB).
Wenn ein Elternteil den Umgang verhindert
Verhindert ein Elternteil einen Umgang, den das Gericht geregelt oder gebilligt hat, kann der andere ein Vermittlungsverfahren beim Familiengericht beantragen (§ 165 FamFG). Das Gericht kann außerdem Ordnungsgeld und, wenn das nicht hilft, Ordnungshaft anordnen (§ 89 FamFG). Wird die Pflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann es eine Umgangspflegschaft anordnen: Eine Pflegerin oder ein Pfleger darf dann die Herausgabe des Kindes für den Umgang verlangen (§ 1684 Abs. 3 BGB).
Geplant: Reform des Umgangsrechts
Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz soll der Umgang ausgeschlossen werden können, wenn das nötig ist, um den anderen Elternteil vor häuslicher Gewalt zu schützen. Der Entwurf ist noch nicht vom Bundeskabinett beschlossen; bis dahin gilt das Umgangsrecht wie oben beschrieben. Weitere geplante Änderungen stehen unter Familienrecht.
Häufige Fragen
Hat ein Vater ohne Sorgerecht ein Umgangsrecht?
Ja. Das Umgangsrecht hängt nicht vom Sorgerecht ab. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet, Mutter wie Vater.
Gibt es eine feste Regel wie jedes zweite Wochenende?
Nein. Das Gesetz legt keine Häufigkeit fest. Die Eltern vereinbaren den Umgang; einigen sie sich nicht, regelt ihn das Familiengericht nach dem Wohl des Kindes.
Wie schnell entscheidet das Familiengericht über den Umgang?
Umgangsverfahren sind vorrangig. Der erste Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.
Mehr zum Familienrecht
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Umgang vereinbaren oder wieder in Gang bringen: das Jugendamt (§ 18 Abs. 3 SGB VIII) oder eine Erziehungs- und Familienberatungsstelle, zum Beispiel von pro familia, Caritas oder Diakonie.
- Antrag beim Familiengericht: die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts oder eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht; bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenskostenhilfe.
- Bei häuslicher Gewalt: die Polizei unter 110 und das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“.
Quellen
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Umgang des Kindes mit den Eltern · § 1684 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Umgang mit anderen Bezugspersonen, Kindeswohl · § 1626 Abs. 3, § 1685 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- GesetzSozialgesetzbuch VIII: Beratung und Unterstützung beim Umgangsrecht · § 18 Abs. 3 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- GesetzGesetz über das Verfahren in Familiensachen: Umgangsverfahren und Durchsetzung · §§ 89, 155, 156, 159, 165 FamFG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- BehördeAnordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts · Pressemitteilung Nr. 25/2017, XII ZB 601/15 · Bundesgerichtshof · Stand 27.2.2017
- BehördeWas regelt das Umgangsrecht? · Formen des Umgangs · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 30.9.2026
- BehördeGesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz), Referentenentwurf · Verfahrensstand: Entwurf · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 30.9.2026