Pflegefamilie: Wann ein Kind in Pflege kommt

Kurzantwort

Ein Kind kommt in eine Pflegefamilie, wenn seine Eltern vorübergehend oder dauerhaft nicht ausreichend für es sorgen können: auf Antrag der Eltern als Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt oder auf Anordnung des Familiengerichts zum Schutz des Kindes. Wer die Pflege selbst beantragt, behält das Sorgerecht; die Pflegeeltern entscheiden im Alltag, und ob das Kind zurückkehrt, wird im Hilfeplan geklärt.

Wann kommt ein Kind in eine Pflegefamilie?

Ein Kind kommt in eine Pflegefamilie, wenn die Eltern vorübergehend oder dauerhaft nicht angemessen für es sorgen können, entweder auf eigenen Wunsch der Eltern oder auf Anordnung eines Gerichts zum Schutz des Kindes. Es gibt also zwei Wege:

  • Auf Antrag der Eltern: Eltern mit Sorgerecht haben Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (§ 27 SGB VIII). Eine Form davon ist die Vollzeitpflege in einer anderen Familie (§ 33 SGB VIII).
  • Auf Anordnung des Familiengerichts: Ist das Wohl des Kindes gefährdet und können oder wollen die Eltern die Gefahr nicht abwenden, trifft das Familiengericht die nötigen Maßnahmen, bis hin zum Entzug des Sorgerechts (§ 1666 BGB).

Ist ein Elternteil nur für kurze Zeit krank oder im Krankenhaus, kommen auch andere Hilfen in Frage, siehe Haushaltshilfe. Reicht das Geld nicht, helfen Leistungen wie Kinderzuschlag oder Wohngeld.

Formen der Pflegefamilie

Vollzeitpflege kann eine zeitlich befristete Hilfe sein oder eine auf Dauer angelegte Lebensform (§ 33 SGB VIII). Wie lange ein Kind in der Pflegefamilie bleibt, ist sehr verschieden (Familienportal):

  • Bereitschaftspflege oder Übergangspflege: Das Kind bleibt meist nur kurz, etwa in einer akuten Krise in seiner Familie.
  • Befristete Pflege: Die Dauer richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und danach, ob und wann es zu seinen Eltern zurückkehren kann.
  • Dauerpflege: Ist eine Rückkehr nicht möglich, kann aus der befristeten Pflege ein dauerhaftes Zuhause werden.
  • Pflege bei Verwandten: Auch Großeltern oder andere Verwandte können Pflegefamilie sein. Dass sie das Kind ohnehin aufnehmen würden, nimmt den Eltern den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht (§ 27 Abs. 2a SGB VIII).

So läuft es ab: Antrag und Hilfeplan

  1. Beim Jugendamt melden: Eltern mit Sorgerecht beantragen Hilfe zur Erziehung. Das Jugendamt berät sie und das Kind vorher und erklärt die möglichen Folgen (§ 36 Abs. 1 SGB VIII).
  2. Hilfeplan: Mehrere Fachkräfte entscheiden gemeinsam mit den Eltern und dem Kind, welche Hilfe passt, und halten Bedarf, Art der Hilfe und Ziele in einem Hilfeplan fest, der regelmäßig überprüft wird (§ 36 Abs. 2 SGB VIII).
  3. Perspektive klären: Im Hilfeplan steht, ob das Kind in einem für seine Entwicklung vertretbaren Zeitraum zurückkehren kann oder ob eine andere, auf Dauer angelegte Lösung nötig ist (§ 37c SGB VIII).
  4. Kontakte: Wie oft sich Kind und Eltern treffen, wird im Hilfeplanverfahren abgestimmt (Familienportal).

Welche Rechte die Eltern behalten

Wer die Pflegefamilie selbst beantragt, behält das Sorgerecht. Lebt das Kind längere Zeit in der Pflegefamilie, entscheiden die Pflegeeltern in Angelegenheiten des täglichen Lebens und vertreten die Eltern darin; sie dürfen auch Leistungen für das Kind beantragen und verwalten (§ 1688 Abs. 1 BGB). Eltern mit Sorgerecht können etwas anderes bestimmen (§ 1688 Abs. 3 BGB).

Eltern haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind, auch wenn ihnen das Sorgerecht entzogen wurde; nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann es zeitweise ruhen (Familienportal, § 1684 BGB). Außerdem haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung, damit sie ihr Kind wieder selbst erziehen können oder, wenn das nicht erreichbar ist, die Beziehung zum Kind erhalten bleibt (§ 37 Abs. 1 SGB VIII).

Wann das Kind zurückkehrt

Ziel der Pflegefamilie ist meist, dass das Kind wieder bei seinen Eltern leben kann; gelingt das, endet die Pflege (Familienportal). Wann es so weit ist, wird im Hilfeplan besprochen. Wollen die Eltern ihr Kind zurückholen, obwohl es schon länger in der Pflegefamilie lebt, kann das Familiengericht anordnen, dass es dort bleibt, solange die Wegnahme sein Wohl gefährden würde (§ 1632 Abs. 4 BGB).

Haben sich die Verhältnisse bei den Eltern trotz angebotener Hilfe in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum nicht nachhaltig gebessert und ist das auch nicht zu erwarten, kann das Gericht den Verbleib in der Pflegefamilie auf Dauer anordnen. Eine auf Dauer angelegte Pflege endet rechtlich mit dem 18. Geburtstag; danach sind Hilfen für junge Volljährige möglich (Familienportal).

Was die Pflegefamilie kostet

Die Hilfe bezahlt das Jugendamt. Eltern müssen sich aber aus ihrem Einkommen daran beteiligen (Kostenbeitrag, §§ 91, 92 SGB VIII). Wer Kindergeld für das Kind bekommt, zahlt zusätzlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII).

Wenn ein Kind selbst nicht mehr zu Hause leben will

Kinder und Jugendliche können sich selbst an das Jugendamt wenden und dort beraten werden, auch ohne Wissen der Eltern, wenn die Beratung sonst nicht gelingen würde (§ 8 Abs. 3 SGB VIII). Bittet ein Kind um Obhut, muss das Jugendamt es in Obhut nehmen und vorläufig unterbringen, zum Beispiel bei einer geeigneten Person oder in einer Einrichtung (§ 42 Abs. 1 SGB VIII).

Häufige Fragen

Verlieren Eltern das Sorgerecht, wenn ihr Kind in eine Pflegefamilie kommt?

Nicht, wenn sie die Pflege selbst beantragt haben. Die Pflegeeltern entscheiden dann nur über Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entzieht das Familiengericht das Sorgerecht wegen einer Gefährdung des Kindes, ist das eine eigene Entscheidung.

Dürfen Eltern ihr Kind in der Pflegefamilie sehen?

Ja. Eltern haben ein Recht auf Umgang, auch ohne Sorgerecht. Wie oft, wird im Hilfeplanverfahren abgestimmt; nur wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, kann der Umgang eingeschränkt werden.

Können Eltern ihr Kind jederzeit aus der Pflegefamilie zurückholen?

Die Rückkehr wird im Hilfeplan besprochen. Lebt das Kind schon länger in der Pflegefamilie und würde eine Wegnahme sein Wohl gefährden, kann das Familiengericht anordnen, dass es dort bleibt.

Mehr zum Familienrecht

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Du schaffst es gerade nicht, für dein Kind zu sorgen, oder überlegst, es in Pflege zu geben: das Jugendamt deiner Stadt oder deines Kreises, meist der Allgemeine Soziale Dienst; dort gibt es auch den Pflegekinderdienst.
  • Konflikte in der Familie oder mit der Pflegefamilie: eine Erziehungs- und Familienberatungsstelle, zum Beispiel von pro familia, Caritas oder Diakonie.
  • Das Familiengericht soll über Sorge, Rückkehr oder Verbleib entscheiden: die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts oder eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht; bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenskostenhilfe.

Quellen

  1. GesetzSozialgesetzbuch VIII: Hilfe zur Erziehung, Vollzeitpflege · §§ 27, 33 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
  2. GesetzSozialgesetzbuch VIII: Hilfeplan, Beratung der Eltern, Perspektivklärung · §§ 36, 37, 37c SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
  3. GesetzSozialgesetzbuch VIII: Beratung von Kindern, Inobhutnahme · § 8 Abs. 3, § 42 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
  4. GesetzSozialgesetzbuch VIII: Kostenbeiträge · §§ 91, 92, 94 Abs. 3 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
  5. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Befugnisse der Pflegeperson, Verbleibensanordnung, Kindeswohlgefährdung · §§ 1632 Abs. 4, 1666, 1684, 1688 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
  6. BehördeWas sollte ich über Pflegeelternschaft allgemein wissen? · Dauer, Kontakte zu den Eltern, Ende des Pflegeverhältnisses · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 30.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 30.9.2026 · Elternweiser

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