Kurzantwort
Ein Kind adoptieren können Ehepaare nur gemeinsam und Einzelpersonen allein; wer annimmt, muss mindestens 25 Jahre alt sein, bei Ehepaaren der andere mindestens 21 Jahre. Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft die Eignung, und nach einer Zeit der Adoptionspflege spricht das Familiengericht die Adoption auf notariell beurkundeten Antrag aus.
Wer ein Kind adoptieren darf
Eine Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 BGB). Außerdem gilt:
- Alter: Wer ein Kind adoptiert, muss mindestens 25 Jahre alt sein. Adoptiert ein Ehepaar, reicht es, wenn einer so alt ist und der andere mindestens 21 Jahre. Wer das Kind seines Ehegatten adoptiert, muss mindestens 21 Jahre alt sein (§ 1743 BGB). Ein Höchstalter gibt es nicht.
- Ehepaare adoptieren ein Kind nur gemeinsam. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein adoptieren, auch in einer Partnerschaft (§ 1741 Abs. 2 BGB).
- Stiefkind: Das Kind des Ehegatten kann man allein adoptieren. Das gilt auch für Paare ohne Trauschein, die in einer festen Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, in der Regel seit mindestens vier Jahren oder mit einem gemeinsamen Kind (§ 1766a BGB).
Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft außerdem die Eignung. Wichtig sind etwa die Motivation, eine stabile Partnerschaft, die Bereitschaft, offen mit der Herkunft des Kindes umzugehen, Gesundheit, Wohnung und wirtschaftliche Verhältnisse. Der Altersabstand zum Kind soll nach den Empfehlungen der Landesjugendämter einem natürlichen Abstand entsprechen. Einen Anspruch darauf, dass einem ein Kind vermittelt wird, gibt es nicht (Familienportal).
Wer der Adoption zustimmen muss
- Die Eltern des Kindes: frühestens, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Ein Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist und das Sorgerecht nicht mit ihr teilt, kann schon vor der Geburt einwilligen (§ 1747 BGB).
- Das Kind: Ist es noch nicht 14 Jahre alt, willigt sein gesetzlicher Vertreter ein. Ältere Kinder willigen selbst ein, mit Zustimmung des Vertreters, und können die Einwilligung bis zum Beschluss des Gerichts widerrufen (§ 1746 BGB).
So läuft eine Adoption ab
Die Angaben zu Unterlagen und Dauer stammen vom Familienportal des Bundes. Das Gesetz selbst verlangt nur, dass das Kind eine angemessene Zeit in Pflege war (§ 1744 BGB). Die Vermittlungsstelle begleitet Adoptiveltern, Herkunftseltern und Kind vor, während und nach der Adoption (§ 9 AdVermiG).
1. Bewerbung bei einer Vermittlungsstelle
Du bewirbst dich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle: beim Jugendamt oder bei einer anerkannten Vermittlungsstelle eines freien Trägers.
2. Eignungsprüfung
In Gesprächen mit den Fachkräften prüft die Vermittlungsstelle, ob du geeignet bist. Dazu reichst du Unterlagen ein, zum Beispiel Geburts- und Heiratsurkunde, Einkommensnachweise, ein erweitertes Führungszeugnis, ein ärztliches Attest und einen Lebenslauf. Die Prüfung dauert im Durchschnitt etwa neun Monate.
3. Vorbereitung und Wartezeit
Nach der Vorbereitung wartest du auf einen Kindervorschlag. Das kann wenige Wochen, aber auch mehrere Jahre dauern.
4. Adoptionspflege
Das Kind lebt mindestens ein Jahr in der Familie, bevor die Adoption ausgesprochen wird; das Jugendamt ist in dieser Zeit sein Vormund.
5. Antrag beim Familiengericht
Der Antrag muss notariell beurkundet werden (§ 1752 BGB). Welche Einwilligungen nötig sind, steht oben unter Wer der Adoption zustimmen muss.
6. Beschluss
Das Familiengericht spricht die Adoption aus, wenn eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist. Was sie rechtlich bewirkt, steht unter Was die Adoption rechtlich bewirkt.
Formen der Adoption
- Fremdadoption: Ein Kind, mit dem man nicht verwandt ist, wird angenommen, meist über das Jugendamt.
- Stiefkindadoption: Das Kind der Partnerin oder des Partners wird angenommen; sie macht den Großteil der Adoptionen aus. Vorher müssen sich Eltern, Annehmende und Kind bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen, außer der Annehmende war bei der Geburt mit dem Elternteil verheiratet (§ 9a AdVermiG).
- Verwandtenadoption: Ein verwandtes Kind wird angenommen, zum Beispiel von Großeltern oder Geschwistern der Eltern.
- Auslandsadoption: Kommt ein Kind aus dem Ausland, muss eine dafür zugelassene Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt sein (§ 2a AdVermiG).
Ob Adoptivfamilie und Herkunftseltern später Informationen austauschen oder Kontakt haben, bespricht die Vermittlungsstelle vor der Adoptionspflege mit beiden Seiten (§ 8a AdVermiG). Je nachdem spricht man von offener, halboffener oder Inkognito-Adoption.
Was die Adoption rechtlich bewirkt
Das Kind wird rechtlich ein Kind der Adoptiveltern, bei einem Ehepaar ein gemeinsames Kind; sie haben das Sorgerecht (§ 1754 BGB). Die Verwandtschaft zu den bisherigen Eltern und deren Familie erlischt. Bei einer Stiefkindadoption erlischt sie nur zum anderen Elternteil und seiner Familie (§ 1755 BGB).
Das Recht, die eigene Herkunft zu kennen
Die Vermittlungsstelle bewahrt die Akten 100 Jahre ab der Geburt des Kindes auf. Ab dem 16. Geburtstag darf das Kind sie auf Antrag unter Anleitung einer Fachkraft selbst einsehen, soweit sie seine Herkunft und Lebensgeschichte betreffen; die Adoptiveltern werden darauf hingewiesen (§ 9c AdVermiG).
Wenn Eltern ihr Kind zur Adoption freigeben wollen
Eltern, die überlegen, ihr Kind abzugeben, berät die Adoptionsvermittlungsstelle, auch über Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe als Alternative zur Adoption (§ 9 Abs. 1 AdVermiG). Eine Möglichkeit ist eine Pflegefamilie: Das Kind wächst dort auf, ohne dass die rechtliche Verbindung zu den Eltern endet.
Häufige Fragen
Können nicht verheiratete Paare gemeinsam ein Kind adoptieren?
Nein. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein adoptieren. Das Kind des Partners oder der Partnerin kann man aber auch ohne Trauschein adoptieren, wenn das Paar in einer festen Lebensgemeinschaft lebt.
Gibt es ein Höchstalter für eine Adoption?
Im Gesetz nicht. Die Vermittlungsstellen achten aber darauf, dass der Altersabstand zum Kind einem natürlichen Abstand entspricht.
Wie lange dauert eine Adoption?
Die Eignungsprüfung dauert im Durchschnitt etwa neun Monate, die Wartezeit auf einen Kindervorschlag wenige Wochen bis mehrere Jahre. Danach lebt das Kind mindestens ein Jahr in Adoptionspflege, bevor das Familiengericht die Adoption ausspricht.
Mehr zum Familienrecht
- Familienrecht fürs Kind: Vaterschaft, Sorge, Umgang und NameAbstammung, Sorge, Umgang und Name im Überblick
- Pflegefamilie: Wann ein Kind in Pflege kommtPflegefamilie: aufwachsen ohne Adoption
- Sorgerecht: gemeinsam, unverheiratet, alleinige SorgeWer das Sorgerecht hat
- KinderwunschWege zum Wunschkind
Wann du dich beraten lassen solltest
- Adoption eines fremden Kindes oder Stiefkindadoption: die Adoptionsvermittlungsstelle deines Jugendamts oder eine anerkannte Vermittlungsstelle eines freien Trägers.
- Auslandsadoption: eine dafür zugelassene Auslandsvermittlungsstelle; Auskünfte gibt die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz.
- Du überlegst, dein Kind abzugeben: die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder eine Schwangerschaftsberatungsstelle.
Quellen
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Annahme Minderjähriger · §§ 1741, 1743, 1744, 1746, 1747, 1752 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Wirkung der Annahme, verfestigte Lebensgemeinschaft · §§ 1754, 1755, 1766a BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- GesetzAdoptionsvermittlungsgesetz · §§ 2a, 8a, 9, 9a, 9c AdVermiG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 30.9.2026
- BehördeWelche Voraussetzungen muss ich erfüllen, wenn ich ein Kind im Inland adoptieren möchte? · Eignung, Altersabstand · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 30.9.2026
- BehördeWie verläuft eine Inlandsadoption? · Ablauf, Unterlagen, Dauer · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 30.9.2026
- BehördeWelche Formen der Adoption gibt es? · Fremd-, Stiefkind- und Verwandtenadoption · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienportal · abgerufen 30.9.2026