Kurzantwort
Die Kita-Kosten legen Land und Kommune fest; viele Länder erlassen die Kita-Gebühren ganz oder für einzelne Kita-Jahre, andere begrenzen sie nur. Wer Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, muss auf Antrag keinen Kita-Beitrag zahlen.
Woraus sich die Kita-Kosten zusammensetzen
Die Kita-Kosten bestehen meist aus drei Teilen: dem Kita-Beitrag für die Betreuung, dem Essensgeld und manchmal Kosten für Ausflüge oder Zusatzangebote. Ob und in welcher Höhe ein Kita-Beitrag erhoben wird, regeln das Land und die Stadt oder Gemeinde (§ 90 Abs. 1 SGB VIII).
Wo es Kita-Gebühren gibt, müssen sie gestaffelt sein. Üblich sind Stufen nach dem Einkommen der Eltern, nach der Zahl der Kinder mit Kindergeld und nach der täglichen Betreuungszeit (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Wie hoch der Beitrag für dein Kind ist, steht in der Gebührensatzung deiner Stadt oder Gemeinde oder im Vertrag mit der Kita.
Das Essensgeld zahlen die Eltern in den meisten Ländern auch dann, wenn die Kita beitragsfrei ist, etwa in Sachsen-Anhalt (§ 13 Abs. 6 KiFöG) und im Saarland (Ministerium für Bildung und Kultur).
Beitragsfreie Kita: die Regeln der Bundesländer
Eine bundesweit kostenlose Kita gibt es nicht. Die Länder regeln sehr unterschiedlich, welche Kita-Jahre beitragsfrei sind und für wie viele Stunden am Tag. Die Tabelle zeigt den heute gültigen Stand.
| Land | Beitragsfrei |
|---|---|
| Baden-Württemberg | keine landesweite Beitragsfreiheit |
| Bayern | keine landesweite Beitragsfreiheit, Beitragszuschuss 100 € monatlich ab 1.9. des Jahres, in dem das Kind 3 wird, bis Schuleintritt |
| Berlin | alle Kita-Jahre bis Schuleintritt, Kita und Kindertagespflege |
| Brandenburg | ab 3 Jahren bis Schuleintritt, unabhängig vom Betreuungsumfang; unter 3 und Hort einkommensabhängig |
| Bremen | ab 3 Jahren bis Schuleintritt |
| Hamburg | bis 5 Stunden täglich in der Kita bzw. bis 30 Wochenstunden in der Kindertagespflege, ab Geburt bis zur Einschulung |
| Hessen | ab 3 Jahren bis Schuleintritt, bis 6 Stunden täglich |
| Mecklenburg-Vorpommern | alle Kita-Jahre und Hort (Krippe, Kindergarten, Hort, Kindertagespflege), bis 10 Stunden täglich |
| Niedersachsen | ab 3 Jahren bis Schuleintritt, bis 8 Stunden täglich |
| Nordrhein-Westfalen | letzte zwei Kita-Jahre vor der Einschulung |
| Rheinland-Pfalz | ab 2 Jahren bis Schuleintritt, Kitas im Bedarfsplan |
| Saarland | keine vollständige Beitragsfreiheit; Elternanteil höchstens 2,5 % der Personalkosten |
| Sachsen | keine landesweite Beitragsfreiheit, Elternbeitrag nach Gemeinde, Krippe 15 bis 23 %, Kindergarten 15 bis 30 % der Personal- und Sachkosten |
| Sachsen-Anhalt | keine landesweite Beitragsfreiheit; bei mehreren betreuten Kindern zahlt die Familie nur für das älteste Kind und für weitere Schulkinder |
| Schleswig-Holstein | keine landesweite Beitragsfreiheit, Elternbeiträge je Wochenstunde landesweit gedeckelt |
| Thüringen | letzte zwei Kita-Jahre (24 Monate) vor dem Schuleintritt |
Künftige Werte
Ab 1.1.2027
Ab 1.8.2027
Beschlossene Änderungen der Länder. In Sachsen-Anhalt ist die Geschwisterregel befristet; eine Verlängerung hat der Landtag bisher nicht beschlossen.
| Land | Regelung |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Kultusministerium |
| Bayern | Art. 23 BayKiBiG (Sozialministerium) |
| Berlin | Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie |
| Brandenburg | § 17a KitaG |
| Bremen | § 19 BremKTG (Bildungsbehörde) |
| Hamburg | Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung |
| Hessen | Sozialministerium |
| Mecklenburg-Vorpommern | Bildungsministerium |
| Niedersachsen | § 22 NKiTaG |
| Nordrhein-Westfalen | § 50 KiBiz |
| Rheinland-Pfalz | § 26 KiTaG |
| Saarland | Ministerium für Bildung und Kultur |
| Sachsen | § 15 SächsKitaG |
| Sachsen-Anhalt | § 13 KiFöG |
| Schleswig-Holstein | § 31 KiTaG |
| Thüringen | § 30 ThürKigaG |
Beitragsfrei heißt meist: Die Betreuung selbst kostet nichts, oft nur bis zu einer bestimmten Stundenzahl am Tag. Wer länger bucht, zahlt für die zusätzlichen Stunden. Das Essensgeld kommt fast überall dazu.
Wer keine Kita-Gebühren zahlen muss
Ist der Kita-Beitrag für die Familie nicht zumutbar, erlässt ihn das Jugendamt auf Antrag oder übernimmt ihn (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Nicht zumutbar ist der Beitrag immer, wenn Eltern oder Kind eine dieser Leistungen bekommen:
- Grundsicherungsgeld (Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch)
- Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
Auch ohne diese Leistungen kann der Kita-Beitrag zu hoch sein. Dann prüft das Jugendamt dein Einkommen; das Jugendamt muss dich über den Antrag beraten. Den Antrag stellst du beim Jugendamt deiner Stadt oder deines Kreises, bei manchen Kommunen direkt bei der Stelle, die die Kita-Gebühren festsetzt. Die Kosten für das gemeinsame Mittagessen übernimmt bei diesen Leistungen das Bildungs- und Teilhabepaket.
Geschwister und Einkommensänderungen
Viele Städte und Gemeinden ermäßigen die Kita-Kosten für Geschwister; das Gesetz nennt die Zahl der Kinder ausdrücklich als Kriterium für die Staffelung. Einige Länder schreiben die Geschwisterermäßigung selbst vor. In Hamburg etwa zahlen Eltern nur für das jüngste betreute Kind den vollen Beitrag, für das zweitjüngste ein Drittel und für jedes weitere ein Fünftel (Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung). In Sachsen-Anhalt zahlt eine Familie mit mehreren betreuten Kindern zurzeit nur für das älteste Kind und für weitere Schulkinder (§ 13 Abs. 4 KiFöG).
Hängt der Kita-Beitrag vom Einkommen ab, meldest du Änderungen der Stelle, die den Beitrag festsetzt; sie steht in deinem Gebührenbescheid.
Kita-Kosten von der Steuer absetzen
Den Kita-Beitrag kannst du als Sonderausgaben absetzen: 80 % der Kosten, höchstens 4.800 € im Jahr je Kind. Das Essensgeld zählt nicht dazu. Einzelheiten stehen auf der Seite Kinderbetreuungskosten absetzen.
Häufige Fragen
Ist die Kita in Deutschland kostenlos?
Nicht überall. Einige Länder erlassen die Kita-Gebühren für alle Kita-Jahre, andere nur für die Jahre vor der Schule oder für eine bestimmte Stundenzahl, und in manchen Ländern gibt es keine landesweite Beitragsfreiheit. Die Tabelle oben zeigt die Regel deines Landes.
Muss ich das Essensgeld zahlen, wenn die Kita beitragsfrei ist?
In der Regel ja. Die Beitragsfreiheit gilt für die Betreuung, das Essensgeld zahlen die Eltern meist weiter. Bekommst du Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld, übernimmt das Bildungs- und Teilhabepaket das gemeinsame Mittagessen.
Wer bekommt die Kita-Gebühren erlassen?
Familien, die Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, müssen auf Antrag keinen Kita-Beitrag zahlen. Andere Familien können einen Antrag stellen, wenn der Beitrag für sie nicht zumutbar ist; dann prüft das Jugendamt das Einkommen.
Mehr zum Thema Kita
- KitaplatzAnspruch auf einen Kitaplatz und Anmeldung
- Kita-EingewöhnungAblauf und Dauer der Eingewöhnung
- KinderbetreuungTagesmutter, Hort, Ganztag und private Betreuung
- Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzenBetreuungskosten als Sonderausgaben
- Bildung und TeilhabeMittagessen und Ausflüge für Familien mit wenig Geld
Wann du dich beraten lassen solltest
- Du hältst den Gebührenbescheid für falsch oder der Kita-Beitrag ist für dich nicht zu schaffen: die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, und das Jugendamt. Gegen den Bescheid kannst du innerhalb der Frist Widerspruch einlegen, die in der Rechtsbehelfsbelehrung steht.
- Du bekommst Grundsicherungsgeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld: das Jugendamt, für den Antrag auf Erlass des Kita-Beitrags.
Quellen
- Gesetz§ 90 SGB VIII – Pauschalierte Kostenbeteiligung · § 90 Abs. 1, 3 und 4 SGB VIII · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- GesetzGesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt · § 13 Abs. 4 und 6 KiFöG · Land Sachsen-Anhalt · abgerufen 29.9.2026
- BehördeAbbau der Kita-Elternbeiträge · Ministerium für Bildung und Kultur Saarland · Stand 29.1.2026
- BehördeGanztag an Hamburger Schulen anmelden · Kindermäßigung · Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Hamburg · Stand 28.9.2026