Kurzantwort
Schülerinnen und Schüler ab 15, die noch schulpflichtig sind, dürfen in den Schulferien höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr einen Ferienjob machen, mit bis zu 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Jüngere ab 13 Jahren dürfen mit Einwilligung der Eltern nur leichte Arbeiten wie Zeitungen austragen, Nachhilfe oder Babysitten übernehmen, höchstens 2 Stunden täglich.
Ferienjob nach Alter: was erlaubt ist
Welche Regeln für einen Ferienjob gelten, hängt vom Alter und davon ab, ob dein Kind noch vollzeitschulpflichtig ist. Das Jugendarbeitsschutzgesetz behandelt Jugendliche, die noch zur Schule gehen müssen, wie Kinder; nur in den Ferien dürfen sie für einige Wochen richtig arbeiten.
| Alter | Was erlaubt ist | Arbeitszeit |
|---|---|---|
| unter 13 | Keine Beschäftigung. Ausnahmen etwa für Theater oder Film nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 5 JArbSchG) | – |
| 13 und 14 | Leichte Arbeiten aus der Liste der Kinderarbeitsschutzverordnung, mit Einwilligung der Eltern, auch in den Ferien | höchstens 2 Stunden täglich, nur zwischen 8 Uhr und 18 Uhr, nicht vor und während des Unterrichts |
| 15 bis 17, noch vollzeitschulpflichtig | Außerhalb der Ferien wie 13- und 14-Jährige; in den Schulferien höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr auch andere geeignete Arbeit (§ 5 Abs. 4 JArbSchG) | in den Ferien bis 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, an höchstens 5 Tage in der Woche |
| 15 bis 17, nicht mehr vollzeitschulpflichtig | Arbeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, ohne Begrenzung auf die Ferien | bis 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche (§ 8 JArbSchG) |
| ab 18 | Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nicht mehr (§ 2 JArbSchG) | wie für Erwachsene |
Wie viele Jahre die Vollzeitschulpflicht dauert, regelt das Schulgesetz deines Landes. Wer danach eine Berufsschule besucht, ist nicht mehr vollzeitschulpflichtig.
Kinder ab 13: welche Jobs erlaubt sind
Kinder ab 13 Jahren dürfen nur diese Arbeiten übernehmen, auch in den Ferien. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 gilt die Liste außerhalb ihrer Ferienarbeit (§ 2 KindArbSchV):
- Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter und Werbeprospekte austragen
- in privaten Haushalten: Haus- und Gartenarbeit, Botengänge, Einkaufen (ohne Alkohol und Tabak), Babysitten und Betreuung anderer Menschen im Haushalt, Nachhilfe, Haustiere versorgen
- in landwirtschaftlichen Betrieben: bei Ernte und Feldbestellung helfen, Hofprodukte verkaufen, Tiere versorgen
- Handreichungen beim Sport
- Mithilfe bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien
Auch diese Arbeiten müssen leicht sein. Nicht erlaubt ist, was mit schweren Lasten, einer ungesunden Körperhaltung oder Unfallgefahren etwa an Maschinen verbunden ist. Die Arbeit darf die Gesundheit, den Schulbesuch und die Leistungen in der Schule nicht beeinträchtigen. Der Arbeitgeber muss euch als Eltern über mögliche Gefahren und die Schutzmaßnahmen informieren (§ 5 Abs. 3 und 4b JArbSchG).
Ferienjob ab 15: Arbeitszeit, Pausen, Nachtruhe
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 dürfen in den Schulferien höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr arbeiten; mehrere Ferienjobs im selben Jahr werden zusammengezählt. Dann gelten die Schutzregeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes für Jugendliche:
- höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, an höchstens 5 Tage in der Woche (§§ 8, 15 JArbSchG)
- Arbeit nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr; wer über 16 ist, darf in Gastronomie und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr arbeiten (§ 14 JArbSchG)
- Pausen: 30 Minuten bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit, 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden; länger als viereinhalb Stunden am Stück ohne Pause ist nicht erlaubt (§ 11 JArbSchG)
- zwischen zwei Arbeitstagen mindestens 12 Stunden Freizeit am Stück (§ 13 JArbSchG)
- keine Akkordarbeit und keine Arbeit, bei der das Tempo vorgegeben ist (§ 23 JArbSchG)
Lohn, Steuer und Sozialversicherung beim Ferienjob
- Lohn: Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Den Stundenlohn vereinbart ihr mit dem Arbeitgeber.
- Sozialversicherung: Meist ist ein Ferienjob eine kurzfristige Beschäftigung: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Dann zahlt dein Kind keine Beiträge. Wer regelmäßig neben der Schule jobbt, hat meist einen Minijob bis 603 € im Monat; dort ist dein Kind rentenversicherungspflichtig, kann sich aber auf Antrag befreien lassen.
- Steuer: Bleibt das Einkommen im Jahr unter dem Grundfreibetrag von 12.348 €, fällt keine Einkommensteuer an. Hat der Arbeitgeber Lohnsteuer abgezogen, bekommt dein Kind sie mit einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurück.
- Kindergeld: Für Kinder unter 18 gibt es Kindergeld unabhängig davon, was sie selbst verdienen.
- Krankenversicherung: Ob der Verdienst die Familienversicherung berührt, hängt von der Einkommensgrenze ab; die Werte stehen dort.
Anders kann es bei Jugendlichen sein, die nach dem Schulabschluss bis zum Beginn einer Ausbildung jobben: Dann kann die Beschäftigung als berufsmäßig gelten und beitragspflichtig werden. Klärt das vorher mit dem Arbeitgeber oder der Minijob-Zentrale.
Häufige Fragen
Ab wann darf man einen Ferienjob machen?
Mit 13 dürfen Kinder mit Einwilligung der Eltern leichte Arbeiten wie Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben, höchstens zwei Stunden am Tag. Einen richtigen Ferienjob mit längeren Arbeitszeiten dürfen Schülerinnen und Schüler ab 15 machen.
Wie lange dürfen Schüler in den Ferien arbeiten?
Wer 15 oder älter und noch vollzeitschulpflichtig ist, darf in den Schulferien höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten, bis zu acht Stunden am Tag und an fünf Tagen in der Woche.
Gilt der Mindestlohn für Schüler im Ferienjob?
Nein, nicht für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Der Lohn wird mit dem Arbeitgeber vereinbart.
Wird das Kindergeld gekürzt, wenn mein Kind einen Ferienjob hat?
Nein. Für Kinder unter 18 wird das Kindergeld unabhängig davon gezahlt, was das Kind verdient.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Fragen zu Arbeitszeit, erlaubten Tätigkeiten oder Verstößen: die Arbeitsschutzbehörde deines Landes, je nach Land Gewerbeaufsicht, Amt für Arbeitsschutz oder Regierungspräsidium.
- Anmeldung, Minijob oder kurzfristige Beschäftigung: die Minijob-Zentrale.
- Lohnsteuer zurückholen: das Finanzamt oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Quellen
- Gesetz§ 5 JArbSchG – Verbot der Beschäftigung von Kindern · § 5 Abs. 3, 4 und 4b JArbSchG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 8 JArbSchG – Dauer der Arbeitszeit · § 8 Abs. 1 JArbSchG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 11 JArbSchG – Ruhepausen · § 11 Abs. 1 und 2 JArbSchG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 13 JArbSchG – Tägliche Freizeit · § 13 JArbSchG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 14 JArbSchG – Nachtruhe · § 14 Abs. 1 und 2 JArbSchG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 15 JArbSchG – Fünf-Tage-Woche · § 15 JArbSchG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 23 JArbSchG – Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten · § 23 Abs. 1 JArbSchG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 2 KindArbSchV – Zulässige Beschäftigungen · § 2 KindArbSchV · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 22 MiLoG – Persönlicher Anwendungsbereich · § 22 Abs. 2 MiLoG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung · § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- Gesetz§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder · § 32 Abs. 3 EStG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 29.9.2026
- BehördeKurzfristige Beschäftigung · Minijob-Zentrale · abgerufen 29.9.2026
- BehördeKurzfristiger Minijob nach Schulabschluss · Minijob-Zentrale · abgerufen 29.9.2026
- BehördeSchüler und Studenten · Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen 29.9.2026