Schulbefreiung

Kurzantwort

Eine Schulbefreiung gibt es nur auf Antrag der Eltern und aus wichtigem Grund, etwa bei einer Hochzeit, Geburt oder einem Todesfall in der Familie. Über einzelne Tage entscheidet in vielen Ländern die Klassenleitung, sonst die Schulleitung; direkt vor oder nach den Ferien wird kaum beurlaubt, und wer ohne Erlaubnis verreist, riskiert ein Bußgeld.

Beurlaubung und Befreiung: was dahintersteht

Die Schulpflicht gilt an jedem Schultag. Eine Schulbefreiung ist die Ausnahme davon und braucht einen wichtigen Grund. Die Schulen unterscheiden dabei zwei Fälle: Bei einer Beurlaubung bleibt dein Kind einen oder mehrere ganze Tage dem Unterricht fern. Bei einer Befreiung nimmt es an einzelnen Fächern oder Veranstaltungen nicht teil, am häufigsten am Sportunterricht.

Was als wichtiger Grund zählt, beschreiben die Länder ähnlich. Nordrhein-Westfalen nennt zum Beispiel Erstkommunion, Konfirmation und vergleichbare Feiern anderer Religionen, Hochzeit, Geburt, schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie, einen Schüleraustausch und die aktive Teilnahme an Wettkämpfen, Konzerten oder Aufführungen; für solche Veranstaltungen soll die Beurlaubung zusammen höchstens eine Woche im Schuljahr dauern (BASS 12-52 Nr. 1, Nr. 3). Ein Urlaub der Familie, ein günstigerer Flug oder weniger Verkehr auf der Autobahn sind kein wichtiger Grund.

Wer über die Beurlaubung entscheidet

LandWer entscheidetRegel
Baden-WürttembergKlassenleitung bis zu 2 aufeinanderfolgende Unterrichtstage und bei religiösen Gründen, sonst Schulleitung§ 4 Schulbesuchsverordnung
BayernSchulleitung, Antrag in Textform§ 20 Abs. 3 BaySchO
BerlinKlassenleitung bis 3 Tage, darüber SchulleitungAV Schulbesuchspflicht § 7
BrandenburgKlassenlehrkraft bis 3 Tage im Schuljahr, Schulleitung bis 4 Wochen und alle Anträge rund um die Ferien, darüber SchulamtVV-Schulbetrieb Nr. 8
Bremendie Schule, Gründe mit Nachweis§ 55 BremSchulG
Hamburgdie Schule, aus wichtigem Grund bis zu 6 Wochen§ 28 Abs. 3 HmbSG
HessenKlassenleitung, Schulleitung bei mehr als 2 Tagen und immer in Verbindung mit Ferien§ 3 Abs. 2 VOGSV
Mecklenburg-VorpommernSchulleitung bis 3 Monate, darüber Schulbehörde§ 8 Schulpflichtverordnung
NiedersachsenSchulleitung bis 3 Monate, darüber Regionales Landesamt für Schule und BildungErlass zur Schulpflicht Nr. 3.2.1
Nordrhein-WestfalenSchulleitung, Antrag über die Klassenleitung§ 43 Abs. 4 SchulG, BASS 12-52 Nr. 1
Rheinland-PfalzFachlehrkraft für einzelne Stunden, Klassenleitung bis 3 Unterrichtstage, sonst Schulleitung§ 38 Schulordnung, an Grundschulen § 23 Grundschulordnung
SaarlandKlassenleitung bis 3 Tage im Monat, Schulleitung bis 2 Wochen im Vierteljahr, darüber Schulaufsicht§ 9 ASchO
SachsenKlassenleitung bis 2 Tage, sonst Schulleitung§ 4 Schulbesuchsordnung
Sachsen-AnhaltKlassenleitung 1 Tag, Schulleitung bis 10 Unterrichtstage, darüber LandesschulamtErlass Entscheidungsbefugnisse Nr. 14
Schleswig-HolsteinKlassenlehrkraft bis 6 aufeinanderfolgende Tage im Monat, Schulleitung bis 1 Monat im Vierteljahr, darüber Schulaufsicht§ 15 SchulG
ThüringenKlassenleitung bis 3 Unterrichtstage, Schulleitung bis 15 Unterrichtstage und immer direkt vor oder nach den Ferien, darüber Schulamt§ 7 ThürSchulO
Zuständigkeit für die Beurlaubung vom Unterricht nach den Schulordnungen und Erlassen der Länder

So stellst du den Antrag

1. Früh genug fragen

Stell den Antrag auf Schulbefreiung, sobald der Termin feststeht, damit die Schule rechtzeitig entscheiden kann. Eine feste Frist nennen die meisten Länder in ihren Vorschriften nicht. Das Schulministerium Nordrhein-Westfalen nennt mindestens eine Woche vorher; Hessen verlangt bei einer Beurlaubung in Verbindung mit den Ferien einen schriftlichen Antrag spätestens vier Wochen vorher.

2. Schriftlich begründen

In den Antrag gehören der Name und die Klasse deines Kindes, der genaue Zeitraum, der Anlass und deine Unterschrift. Schreib den Grund so, dass die Schule ihn ohne Rückfrage einordnen kann, zum Beispiel „Hochzeit meiner Schwester am Freitag“.

3. Nachweis beilegen

Die Schule kann einen Nachweis verlangen, etwa eine Einladung, eine Teilnahmebestätigung oder eine Bescheinigung des Vereins. Leg ihn gleich bei, das spart Zeit.

4. Erst die Antwort abwarten

Verreise erst, wenn die Beurlaubung schriftlich vorliegt. Den versäumten Unterrichtsstoff holt dein Kind nach; die Schule soll dabei helfen.

Urlaub vor oder nach den Ferien

Direkt vor und nach den Schulferien sind die Regeln am strengsten, weil sich dort Anträge für einen früheren Urlaubsbeginn häufen. Acht Länder schränken die Beurlaubung an diesen Tagen ausdrücklich ein, drei weitere lassen nur die Schulleitung entscheiden. In den übrigen gilt die allgemeine Regel: Antrag und wichtiger Grund.

LandBeurlaubung direkt vor oder nach den FerienRegel
BrandenburgReise- und Urlaubstermine der Eltern sind kein wichtiger Grund; Ausnahme im besonders begründeten Einzelfall, etwa wenn die Eltern beruflich nachweislich keinen Urlaub in den Ferien nehmen könnenVV-Schulbetrieb Nr. 8 Abs. 4
Berlinsoll nicht genehmigt werden, außer in einem wichtigen, unaufschiebbaren AusnahmefallAV Schulbesuchspflicht § 2
Bremendie Schulpflicht gilt ausdrücklich auch unmittelbar vor und nach den Ferien; Reisegründe sind ausgeschlossenMitteilung der Senatorin für Kinder und Bildung
Hamburgnur ausnahmsweise in hinreichend begründeten Einzelfällen; wer die Ferien eigenmächtig verlängert, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnenRichtlinie Schulpflichtverletzungen Nr. 3.2.9
Hessenentscheidet die Schulleitung; schriftlicher Antrag spätestens 4 Wochen vorher§ 3 Abs. 2 VOGSV
Mecklenburg-Vorpommernnur ausnahmsweise, wenn eine Ablehnung eine persönliche Härte wäre§ 8 Schulpflichtverordnung
Niedersachsennur ausnahmsweise bei persönlicher HärteErlass zur Schulpflicht Nr. 3.2.1
Nordrhein-Westfalennur, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dazu dient, die Ferien zu verlängern, günstigere Urlaubstarife zu nutzen oder Verkehrsspitzen zu entgehenBASS 12-52 Nr. 1, Nr. 5.4
Rheinland-Pfalzsoll nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleitung gestatten§ 38 Schulordnung
Saarlandentscheidet die Schulleitung§ 9 Abs. 4 ASchO
Thüringenentscheidet die Schulleitung§ 7 ThürSchulO
Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holsteinkeine eigene Regel; es gilt die allgemeine Regel mit Antrag und wichtigem GrundRegeln in der Tabelle oben
Sonderregeln für die Tage direkt vor und nach den Schulferien

Die Ferientermine aller Länder stehen unter Schulferien.

Religiöse Feiertage

An hohen Feiertagen der eigenen Religion bekommen Schülerinnen und Schüler in den meisten Ländern frei. In Bayern gilt das ohne Antrag für die in einer Bekanntmachung genannten jüdischen, orthodoxen und muslimischen Feiertage, in Hessen für die aufgelisteten jüdischen und muslimischen Feste; in Hessen haben Kinder außerdem am Unterrichtstag nach Konfirmation, Erstkommunion oder Firmung frei (§ 3 Abs. 1 VOGSV). In Rheinland-Pfalz und Thüringen ist eine religiös erforderliche Beurlaubung zu gewähren. Nordrhein-Westfalen beurlaubt bei mehrtägigen Festen in der Regel für einen Tag. Frag im Zweifel vorher die Schule, welche Tage sie anerkennt.

Befreiung vom Sportunterricht

Kann dein Kind wegen einer Verletzung oder Krankheit nicht mitturnen, reicht für kurze Zeit in einigen Ländern eine Entschuldigung der Eltern. Für längere Befreiungen verlangen die Länder ein ärztliches Attest, bei sehr langen oft ein schul- oder amtsärztliches Gutachten. Wer über die Befreiung entscheidet, hängt von ihrer Dauer ab: erst die Sportlehrkraft, dann die Schulleitung.

LandKurze BefreiungLängere BefreiungRegel
Baden-WürttembergFachlehrkraft für einzelne Stunden; gesundheitliche Gründe glaubhaft machen, in der Regel mit ärztlichem ZeugnisSchulleitung, höchstens 1 Schuljahr; bei langen oder auffällig häufigen Erkrankungen amtsärztliches Zeugnis möglich§ 3 Schulbesuchsverordnung
Bayerndie Schule kann ab mehr als 3 Tagen ein ärztliches Zeugnis verlangenbei gehäuften Fehlzeiten schulärztliches Zeugnis§ 20 Abs. 2 BaySchO
BerlinLehrkraft bis 4 Wochen, ärztliches Attest, außer die Verletzung ist offenkundigüber 4 Wochen Schulleitung mit sport- oder schulärztlichem GutachtenAV Schulbesuchspflicht § 9
BrandenburgAttest ab 1 Woche, wenn Zweifel bestehenüber 4 Wochen Schulleitung, Attest nach MusterVV-Schulbetrieb Nr. 10
BremenFachlehrkraft bis 2 Monatebis 1 Jahr Schulleitung mit schulärztlichem Gutachten§ 2 Abs. 3 Unterrichtsbefreiungsverordnung
Hamburgkeine eigene Sportregel; Befreiung von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen aus wichtigem Grund–§ 28 Abs. 3 HmbSG
Hessenimmer ärztliches Attest; Sportlehrkraft bis 4 Wochen, darüber Schulleitungüber 3 Monate amtsärztliches Attest, außer bei offensichtlicher Verletzung; nach 1 Jahr neu§ 3 Abs. 3 VOGSV
Mecklenburg-VorpommernFachlehrkraft stundenweise, Schulleitung bis 1 Monat; Attest bei Zweifelndarüber Schulbehörde, Stellungnahme des Gesundheitsamts möglich§ 7 Schulpflichtverordnung
Niedersachsenkurzfristig die Lehrkraftlängerfristig stets ärztliche Bescheinigung; bis 3 Monate Schulleitung, darüber Regionales LandesamtBestimmungen für den Schulsport Nr. 7.2
Nordrhein-Westfalenbis 2 Wochen Entschuldigung der Eltern; über 2 bis 6 Wochen ärztliches Attestüber 6 Wochen qualifiziertes ärztliches Attest nach Muster, SchulleitungBASS 12-52 Nr. 32
Rheinland-Pfalzdie Schule kann Nachweise verlangen, vor allem ärztliche Attesteausnahmsweise schulärztliche Untersuchung§ 39 Schulordnung
Saarlandüber 2 Unterrichtstage ärztliches Zeugnis, Schulleitungüber 2 Monate amtsärztliches Zeugnis§ 7 Abs. 2 ASchO
SachsenSportlehrkraft bis 4 Wochendarüber amts- oder jugendärztliches Zeugnis§ 3 Abs. 2 Schulbesuchsordnung
Sachsen-AnhaltLehrkraft bis 4 Wochen, Attest ab mehr als 1 Woche, außer die Verletzung ist offenkundigüber 4 Wochen Schulleitung; über 3 Monate amtsärztliche Untersuchung möglichErlass Befreiung vom Schulsport
Schleswig-Holsteindie Schule kann eine ärztliche Bescheinigung mit Aussage zu möglichen Belastungen verlangenin begründeten Fällen schulärztlich§ 4 Abs. 3 Schulärztliche-Aufgaben-Verordnung
Thüringenärztliches oder amtsärztliches Zeugnis erforderlich; Teilbefreiung möglich–§ 6 Abs. 2 ThürSchulO
Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen

Bußgeld bei Urlaub in der Schulzeit

Fehlt ein Kind ohne Beurlaubung, verletzen die Eltern die Schulpflicht. Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Schulgesetze nennen nur Höchstbeträge: meist 1.000 €, in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bis 2.500 €; alle Länder stehen unter Was bei Verstößen gegen die Schulpflicht droht. Einen amtlichen Bußgeldkatalog gibt es nicht. Die Behörde richtet sich nach der Bedeutung des Verstoßes, dem Vorwurf und den wirtschaftlichen Verhältnissen; das Bußgeld soll außerdem den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, etwa den gesparten Reisepreis (§ 17 Abs. 3 und 4 OWiG).

Wie hoch Bußgelder in der Praxis ausfallen, zeigt eine Antwort des Berliner Senats: Im Bezirk Pankow reichten sie von 78,50 bis 588,50 €, in Tempelhof-Schöneberg von 100 bis 400 € (Drucksache 19/22866). Zuständig ist je nach Land das Ordnungsamt des Kreises oder der Stadt, die Schulaufsicht oder in Berlin der Bezirk.

Häufige Fragen

Darf ich mein Kind vor den Ferien vom Unterricht befreien lassen?

Nur aus einem wichtigen Grund, und direkt vor oder nach den Ferien sind die Länder besonders streng. Ein früherer Urlaubsbeginn oder ein günstigerer Flug zählt nicht. Viele Länder beurlauben an diesen Tagen nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer persönlichen Härte.

Wer entscheidet über eine Beurlaubung vom Unterricht?

Für einzelne Tage in vielen Ländern die Klassenleitung, für längere Zeiträume und für Tage rund um die Ferien die Schulleitung. Bei mehreren Wochen oder Monaten entscheidet in einigen Ländern das Schulamt.

Wie hoch ist das Bußgeld bei Urlaub in der Schulzeit?

Einen festen Betrag gibt es nicht. Die Schulgesetze nennen nur Höchstbeträge, die Behörde bemisst das Bußgeld im Einzelfall und berücksichtigt dabei auch, wie viel die Familie durch den früheren Urlaub gespart hat.

Ab wann brauche ich ein Attest für den Sportunterricht?

Das regelt jedes Land selbst. Für kurze Zeit genügt oft die Entschuldigung der Eltern, für längere Befreiungen ist ein ärztliches Attest nötig. In Nordrhein-Westfalen etwa ab mehr als zwei Wochen, über sechs Wochen ein qualifiziertes Attest.

Mehr zur Schule

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Beurlaubung abgelehnt: zuerst die Schulleitung um ein Gespräch und eine Begründung bitten, danach das staatliche Schulamt.
  • Längere Krankheit oder Befreiung vom Sport über Wochen: die Schulleitung und, wenn ein Gutachten nötig ist, der schulärztliche Dienst des Gesundheitsamts.
  • Bußgeldbescheid erhalten: Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde möglich, die ihn erlassen hat (§ 67 OWiG). Rechtsrat gibt eine Anwältin oder ein Anwalt, bei wenig Einkommen mit Beratungshilfe über das Amtsgericht.

Quellen

  1. Behörde Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen · BASS 12-52 Nr. 1, Nr. 3 und 5 · Ministerium für Schule und Bildung NRW · abgerufen 21.10.2026
  2. Behörde Kann mein Kind unmittelbar vor oder nach den Ferien vom Unterricht befreit werden? · Antragsfrist · Ministerium für Schule und Bildung NRW · abgerufen 21.10.2026
  3. Behörde Befreiung vom Schulsport · BASS 12-52 Nr. 32 · Ministerium für Schule und Bildung NRW · Stand 17.7.2026
  4. Gesetz Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses · § 3 Abs. 1 und 2 VOGSV · Land Hessen · Stand 1.8.2026
  5. Behörde Ausführungsvorschriften über Schulbesuchspflicht · §§ 2, 7, 9 · Senatsverwaltung für Bildung Berlin · Stand 24.3.2024
  6. Behörde Schriftliche Anfrage zu Bußgeldern bei Schulpflichtverletzungen, Antwort des Senats · Drucksache 19/22866 · Abgeordnetenhaus Berlin · Stand 25.6.2025
  7. Behörde Bekanntmachung zur Unterrichtsbefreiung an religiösen Feiertagen · KWMBl. 2015 S. 117 · Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus · Stand 7.7.2015
  8. Gesetz Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien und Kollegs · § 38 Abs. 1 · Land Rheinland-Pfalz · abgerufen 6.10.2026
  9. Gesetz Thüringer Schulordnung · § 7 Abs. 1 ThürSchulO · Freistaat Thüringen · abgerufen 6.10.2026
  10. Gesetz Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · §§ 17, 67 OWiG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 21.10.2026

Aktualisiert am 21.10.2026 · Geprüft am 21.10.2026 · Elternweiser

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