Kurzantwort
Eine Schulbefreiung gibt es nur auf Antrag der Eltern und aus wichtigem Grund, etwa bei einer Hochzeit, Geburt oder einem Todesfall in der Familie. Über einzelne Tage entscheidet in vielen Ländern die Klassenleitung, sonst die Schulleitung; direkt vor oder nach den Ferien wird kaum beurlaubt, und wer ohne Erlaubnis verreist, riskiert ein Bußgeld.
Beurlaubung und Befreiung: was dahintersteht
Die Schulpflicht gilt an jedem Schultag. Eine Schulbefreiung ist die Ausnahme davon und braucht einen wichtigen Grund. Die Schulen unterscheiden dabei zwei Fälle: Bei einer Beurlaubung bleibt dein Kind einen oder mehrere ganze Tage dem Unterricht fern. Bei einer Befreiung nimmt es an einzelnen Fächern oder Veranstaltungen nicht teil, am häufigsten am Sportunterricht.
Was als wichtiger Grund zählt, beschreiben die Länder ähnlich. Nordrhein-Westfalen nennt zum Beispiel Erstkommunion, Konfirmation und vergleichbare Feiern anderer Religionen, Hochzeit, Geburt, schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie, einen Schüleraustausch und die aktive Teilnahme an Wettkämpfen, Konzerten oder Aufführungen; für solche Veranstaltungen soll die Beurlaubung zusammen höchstens eine Woche im Schuljahr dauern (BASS 12-52 Nr. 1, Nr. 3). Ein Urlaub der Familie, ein günstigerer Flug oder weniger Verkehr auf der Autobahn sind kein wichtiger Grund.
Wer über die Beurlaubung entscheidet
| Land | Wer entscheidet | Regel |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Klassenleitung bis zu 2 aufeinanderfolgende Unterrichtstage und bei religiösen Gründen, sonst Schulleitung | § 4 Schulbesuchsverordnung |
| Bayern | Schulleitung, Antrag in Textform | § 20 Abs. 3 BaySchO |
| Berlin | Klassenleitung bis 3 Tage, darüber Schulleitung | AV Schulbesuchspflicht § 7 |
| Brandenburg | Klassenlehrkraft bis 3 Tage im Schuljahr, Schulleitung bis 4 Wochen und alle Anträge rund um die Ferien, darüber Schulamt | VV-Schulbetrieb Nr. 8 |
| Bremen | die Schule, Gründe mit Nachweis | § 55 BremSchulG |
| Hamburg | die Schule, aus wichtigem Grund bis zu 6 Wochen | § 28 Abs. 3 HmbSG |
| Hessen | Klassenleitung, Schulleitung bei mehr als 2 Tagen und immer in Verbindung mit Ferien | § 3 Abs. 2 VOGSV |
| Mecklenburg-Vorpommern | Schulleitung bis 3 Monate, darüber Schulbehörde | § 8 Schulpflichtverordnung |
| Niedersachsen | Schulleitung bis 3 Monate, darüber Regionales Landesamt für Schule und Bildung | Erlass zur Schulpflicht Nr. 3.2.1 |
| Nordrhein-Westfalen | Schulleitung, Antrag über die Klassenleitung | § 43 Abs. 4 SchulG, BASS 12-52 Nr. 1 |
| Rheinland-Pfalz | Fachlehrkraft für einzelne Stunden, Klassenleitung bis 3 Unterrichtstage, sonst Schulleitung | § 38 Schulordnung, an Grundschulen § 23 Grundschulordnung |
| Saarland | Klassenleitung bis 3 Tage im Monat, Schulleitung bis 2 Wochen im Vierteljahr, darüber Schulaufsicht | § 9 ASchO |
| Sachsen | Klassenleitung bis 2 Tage, sonst Schulleitung | § 4 Schulbesuchsordnung |
| Sachsen-Anhalt | Klassenleitung 1 Tag, Schulleitung bis 10 Unterrichtstage, darüber Landesschulamt | Erlass Entscheidungsbefugnisse Nr. 14 |
| Schleswig-Holstein | Klassenlehrkraft bis 6 aufeinanderfolgende Tage im Monat, Schulleitung bis 1 Monat im Vierteljahr, darüber Schulaufsicht | § 15 SchulG |
| Thüringen | Klassenleitung bis 3 Unterrichtstage, Schulleitung bis 15 Unterrichtstage und immer direkt vor oder nach den Ferien, darüber Schulamt | § 7 ThürSchulO |
So stellst du den Antrag
1. Früh genug fragen
Stell den Antrag auf Schulbefreiung, sobald der Termin feststeht, damit die Schule rechtzeitig entscheiden kann. Eine feste Frist nennen die meisten Länder in ihren Vorschriften nicht. Das Schulministerium Nordrhein-Westfalen nennt mindestens eine Woche vorher; Hessen verlangt bei einer Beurlaubung in Verbindung mit den Ferien einen schriftlichen Antrag spätestens vier Wochen vorher.
2. Schriftlich begründen
In den Antrag gehören der Name und die Klasse deines Kindes, der genaue Zeitraum, der Anlass und deine Unterschrift. Schreib den Grund so, dass die Schule ihn ohne Rückfrage einordnen kann, zum Beispiel „Hochzeit meiner Schwester am Freitag“.
3. Nachweis beilegen
Die Schule kann einen Nachweis verlangen, etwa eine Einladung, eine Teilnahmebestätigung oder eine Bescheinigung des Vereins. Leg ihn gleich bei, das spart Zeit.
4. Erst die Antwort abwarten
Verreise erst, wenn die Beurlaubung schriftlich vorliegt. Den versäumten Unterrichtsstoff holt dein Kind nach; die Schule soll dabei helfen.
Urlaub vor oder nach den Ferien
Direkt vor und nach den Schulferien sind die Regeln am strengsten, weil sich dort Anträge für einen früheren Urlaubsbeginn häufen. Acht Länder schränken die Beurlaubung an diesen Tagen ausdrücklich ein, drei weitere lassen nur die Schulleitung entscheiden. In den übrigen gilt die allgemeine Regel: Antrag und wichtiger Grund.
| Land | Beurlaubung direkt vor oder nach den Ferien | Regel |
|---|---|---|
| Brandenburg | Reise- und Urlaubstermine der Eltern sind kein wichtiger Grund; Ausnahme im besonders begründeten Einzelfall, etwa wenn die Eltern beruflich nachweislich keinen Urlaub in den Ferien nehmen können | VV-Schulbetrieb Nr. 8 Abs. 4 |
| Berlin | soll nicht genehmigt werden, außer in einem wichtigen, unaufschiebbaren Ausnahmefall | AV Schulbesuchspflicht § 2 |
| Bremen | die Schulpflicht gilt ausdrücklich auch unmittelbar vor und nach den Ferien; Reisegründe sind ausgeschlossen | Mitteilung der Senatorin für Kinder und Bildung |
| Hamburg | nur ausnahmsweise in hinreichend begründeten Einzelfällen; wer die Ferien eigenmächtig verlängert, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen | Richtlinie Schulpflichtverletzungen Nr. 3.2.9 |
| Hessen | entscheidet die Schulleitung; schriftlicher Antrag spätestens 4 Wochen vorher | § 3 Abs. 2 VOGSV |
| Mecklenburg-Vorpommern | nur ausnahmsweise, wenn eine Ablehnung eine persönliche Härte wäre | § 8 Schulpflichtverordnung |
| Niedersachsen | nur ausnahmsweise bei persönlicher Härte | Erlass zur Schulpflicht Nr. 3.2.1 |
| Nordrhein-Westfalen | nur, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dazu dient, die Ferien zu verlängern, günstigere Urlaubstarife zu nutzen oder Verkehrsspitzen zu entgehen | BASS 12-52 Nr. 1, Nr. 5.4 |
| Rheinland-Pfalz | soll nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleitung gestatten | § 38 Schulordnung |
| Saarland | entscheidet die Schulleitung | § 9 Abs. 4 ASchO |
| Thüringen | entscheidet die Schulleitung | § 7 ThürSchulO |
| Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein | keine eigene Regel; es gilt die allgemeine Regel mit Antrag und wichtigem Grund | Regeln in der Tabelle oben |
Die Ferientermine aller Länder stehen unter Schulferien.
Religiöse Feiertage
An hohen Feiertagen der eigenen Religion bekommen Schülerinnen und Schüler in den meisten Ländern frei. In Bayern gilt das ohne Antrag für die in einer Bekanntmachung genannten jüdischen, orthodoxen und muslimischen Feiertage, in Hessen für die aufgelisteten jüdischen und muslimischen Feste; in Hessen haben Kinder außerdem am Unterrichtstag nach Konfirmation, Erstkommunion oder Firmung frei (§ 3 Abs. 1 VOGSV). In Rheinland-Pfalz und Thüringen ist eine religiös erforderliche Beurlaubung zu gewähren. Nordrhein-Westfalen beurlaubt bei mehrtägigen Festen in der Regel für einen Tag. Frag im Zweifel vorher die Schule, welche Tage sie anerkennt.
Befreiung vom Sportunterricht
Kann dein Kind wegen einer Verletzung oder Krankheit nicht mitturnen, reicht für kurze Zeit in einigen Ländern eine Entschuldigung der Eltern. Für längere Befreiungen verlangen die Länder ein ärztliches Attest, bei sehr langen oft ein schul- oder amtsärztliches Gutachten. Wer über die Befreiung entscheidet, hängt von ihrer Dauer ab: erst die Sportlehrkraft, dann die Schulleitung.
| Land | Kurze Befreiung | Längere Befreiung | Regel |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Fachlehrkraft für einzelne Stunden; gesundheitliche Gründe glaubhaft machen, in der Regel mit ärztlichem Zeugnis | Schulleitung, höchstens 1 Schuljahr; bei langen oder auffällig häufigen Erkrankungen amtsärztliches Zeugnis möglich | § 3 Schulbesuchsverordnung |
| Bayern | die Schule kann ab mehr als 3 Tagen ein ärztliches Zeugnis verlangen | bei gehäuften Fehlzeiten schulärztliches Zeugnis | § 20 Abs. 2 BaySchO |
| Berlin | Lehrkraft bis 4 Wochen, ärztliches Attest, außer die Verletzung ist offenkundig | über 4 Wochen Schulleitung mit sport- oder schulärztlichem Gutachten | AV Schulbesuchspflicht § 9 |
| Brandenburg | Attest ab 1 Woche, wenn Zweifel bestehen | über 4 Wochen Schulleitung, Attest nach Muster | VV-Schulbetrieb Nr. 10 |
| Bremen | Fachlehrkraft bis 2 Monate | bis 1 Jahr Schulleitung mit schulärztlichem Gutachten | § 2 Abs. 3 Unterrichtsbefreiungsverordnung |
| Hamburg | keine eigene Sportregel; Befreiung von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen aus wichtigem Grund | – | § 28 Abs. 3 HmbSG |
| Hessen | immer ärztliches Attest; Sportlehrkraft bis 4 Wochen, darüber Schulleitung | über 3 Monate amtsärztliches Attest, außer bei offensichtlicher Verletzung; nach 1 Jahr neu | § 3 Abs. 3 VOGSV |
| Mecklenburg-Vorpommern | Fachlehrkraft stundenweise, Schulleitung bis 1 Monat; Attest bei Zweifeln | darüber Schulbehörde, Stellungnahme des Gesundheitsamts möglich | § 7 Schulpflichtverordnung |
| Niedersachsen | kurzfristig die Lehrkraft | längerfristig stets ärztliche Bescheinigung; bis 3 Monate Schulleitung, darüber Regionales Landesamt | Bestimmungen für den Schulsport Nr. 7.2 |
| Nordrhein-Westfalen | bis 2 Wochen Entschuldigung der Eltern; über 2 bis 6 Wochen ärztliches Attest | über 6 Wochen qualifiziertes ärztliches Attest nach Muster, Schulleitung | BASS 12-52 Nr. 32 |
| Rheinland-Pfalz | die Schule kann Nachweise verlangen, vor allem ärztliche Atteste | ausnahmsweise schulärztliche Untersuchung | § 39 Schulordnung |
| Saarland | über 2 Unterrichtstage ärztliches Zeugnis, Schulleitung | über 2 Monate amtsärztliches Zeugnis | § 7 Abs. 2 ASchO |
| Sachsen | Sportlehrkraft bis 4 Wochen | darüber amts- oder jugendärztliches Zeugnis | § 3 Abs. 2 Schulbesuchsordnung |
| Sachsen-Anhalt | Lehrkraft bis 4 Wochen, Attest ab mehr als 1 Woche, außer die Verletzung ist offenkundig | über 4 Wochen Schulleitung; über 3 Monate amtsärztliche Untersuchung möglich | Erlass Befreiung vom Schulsport |
| Schleswig-Holstein | die Schule kann eine ärztliche Bescheinigung mit Aussage zu möglichen Belastungen verlangen | in begründeten Fällen schulärztlich | § 4 Abs. 3 Schulärztliche-Aufgaben-Verordnung |
| Thüringen | ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis erforderlich; Teilbefreiung möglich | – | § 6 Abs. 2 ThürSchulO |
Bußgeld bei Urlaub in der Schulzeit
Fehlt ein Kind ohne Beurlaubung, verletzen die Eltern die Schulpflicht. Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Schulgesetze nennen nur Höchstbeträge: meist 1.000 €, in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bis 2.500 €; alle Länder stehen unter Was bei Verstößen gegen die Schulpflicht droht. Einen amtlichen Bußgeldkatalog gibt es nicht. Die Behörde richtet sich nach der Bedeutung des Verstoßes, dem Vorwurf und den wirtschaftlichen Verhältnissen; das Bußgeld soll außerdem den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, etwa den gesparten Reisepreis (§ 17 Abs. 3 und 4 OWiG).
Wie hoch Bußgelder in der Praxis ausfallen, zeigt eine Antwort des Berliner Senats: Im Bezirk Pankow reichten sie von 78,50 bis 588,50 €, in Tempelhof-Schöneberg von 100 bis 400 € (Drucksache 19/22866). Zuständig ist je nach Land das Ordnungsamt des Kreises oder der Stadt, die Schulaufsicht oder in Berlin der Bezirk.
Häufige Fragen
Darf ich mein Kind vor den Ferien vom Unterricht befreien lassen?
Nur aus einem wichtigen Grund, und direkt vor oder nach den Ferien sind die Länder besonders streng. Ein früherer Urlaubsbeginn oder ein günstigerer Flug zählt nicht. Viele Länder beurlauben an diesen Tagen nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer persönlichen Härte.
Wer entscheidet über eine Beurlaubung vom Unterricht?
Für einzelne Tage in vielen Ländern die Klassenleitung, für längere Zeiträume und für Tage rund um die Ferien die Schulleitung. Bei mehreren Wochen oder Monaten entscheidet in einigen Ländern das Schulamt.
Wie hoch ist das Bußgeld bei Urlaub in der Schulzeit?
Einen festen Betrag gibt es nicht. Die Schulgesetze nennen nur Höchstbeträge, die Behörde bemisst das Bußgeld im Einzelfall und berücksichtigt dabei auch, wie viel die Familie durch den früheren Urlaub gespart hat.
Ab wann brauche ich ein Attest für den Sportunterricht?
Das regelt jedes Land selbst. Für kurze Zeit genügt oft die Entschuldigung der Eltern, für längere Befreiungen ist ein ärztliches Attest nötig. In Nordrhein-Westfalen etwa ab mehr als zwei Wochen, über sechs Wochen ein qualifiziertes Attest.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Beurlaubung abgelehnt: zuerst die Schulleitung um ein Gespräch und eine Begründung bitten, danach das staatliche Schulamt.
- Längere Krankheit oder Befreiung vom Sport über Wochen: die Schulleitung und, wenn ein Gutachten nötig ist, der schulärztliche Dienst des Gesundheitsamts.
- Bußgeldbescheid erhalten: Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde möglich, die ihn erlassen hat (§ 67 OWiG). Rechtsrat gibt eine Anwältin oder ein Anwalt, bei wenig Einkommen mit Beratungshilfe über das Amtsgericht.
Quellen
- Behörde Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen · BASS 12-52 Nr. 1, Nr. 3 und 5 · Ministerium für Schule und Bildung NRW · abgerufen 21.10.2026
- Behörde Kann mein Kind unmittelbar vor oder nach den Ferien vom Unterricht befreit werden? · Antragsfrist · Ministerium für Schule und Bildung NRW · abgerufen 21.10.2026
- Behörde Befreiung vom Schulsport · BASS 12-52 Nr. 32 · Ministerium für Schule und Bildung NRW · Stand 17.7.2026
- Gesetz Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses · § 3 Abs. 1 und 2 VOGSV · Land Hessen · Stand 1.8.2026
- Behörde Ausführungsvorschriften über Schulbesuchspflicht · §§ 2, 7, 9 · Senatsverwaltung für Bildung Berlin · Stand 24.3.2024
- Behörde Schriftliche Anfrage zu Bußgeldern bei Schulpflichtverletzungen, Antwort des Senats · Drucksache 19/22866 · Abgeordnetenhaus Berlin · Stand 25.6.2025
- Behörde Bekanntmachung zur Unterrichtsbefreiung an religiösen Feiertagen · KWMBl. 2015 S. 117 · Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus · Stand 7.7.2015
- Gesetz Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien und Kollegs · § 38 Abs. 1 · Land Rheinland-Pfalz · abgerufen 6.10.2026
- Gesetz Thüringer Schulordnung · § 7 Abs. 1 ThürSchulO · Freistaat Thüringen · abgerufen 6.10.2026
- Gesetz Gesetz über Ordnungswidrigkeiten · §§ 17, 67 OWiG · Bundesamt für Justiz · abgerufen 21.10.2026