Erziehungsfreibetrag (BEA-Freibetrag): Höhe und Regeln

Kurzantwort

Der Erziehungsfreibetrag heißt amtlich Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag, § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) und wird zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährt, beiden Eltern je zur Hälfte. 2026 beträgt er 2.928 € je Kind und Jahr; einen eigenen Antrag gibt es nicht, das Finanzamt berücksichtigt ihn mit der Steuererklärung.

Was ist der Erziehungsfreibetrag?

Das Einkommensteuergesetz kennt zwei Freibeträge für jedes Kind: den Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Den zweiten nennt man umgangssprachlich Erziehungsfreibetrag oder kurz BEA-Freibetrag. Beide zusammen heißen Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).

Der Erziehungsfreibetrag gilt für jedes Kind, für das es auch den Kinderfreibetrag gibt, unabhängig davon, ob tatsächlich Betreuungskosten anfallen. Kosten für Kita, Tagespflege oder Hort sind davon getrennt: Sie können zusätzlich als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Wie hoch ist der Erziehungsfreibetrag?

je Elternteilje Kind (beide Eltern)Grundlage
Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung1.464 €2.928 €§ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG
Erziehungsfreibetrag im Jahr

Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, bekommen den doppelten Betrag. Ist der andere Elternteil verstorben oder nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, steht der doppelte Betrag einem Elternteil allein zu (§ 32 Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG). Für jeden Monat, in dem das Kind nicht berücksichtigt wird, sinkt der Freibetrag um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG).

Künftige Werte

Ab 1.1.2027

Erziehungsfreibetrag je Kind: 2.928 €Entwurf

Ab 1.1.2028

Erziehungsfreibetrag je Kind: 2.928 €Entwurf

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bleibt der Erziehungsfreibetrag gleich, nur der Kinderfreibetrag steigt. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Stand: 4.9.2026

Wie wird er berücksichtigt?

Das Finanzamt berücksichtigt den Erziehungsfreibetrag zusammen mit dem Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer. Es prüft von selbst, ob beide Freibeträge zusammen günstiger sind als das Kindergeld. Nur dann zieht es sie ab und rechnet das Kindergeld der Steuer hinzu (§ 31 EStG). Für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden die Freibeträge immer abgezogen (§ 51a Abs. 2 EStG).

Getrennte Eltern: Wann wird er übertragen?

Leben die Eltern getrennt oder sind sie nicht verheiratet, bekommt jeder die Hälfte. Bei einem minderjährigen Kind wird die Hälfte des Elternteils, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen (§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG).

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dann bleibt es bei der Hälfte (§ 32 Abs. 6 Satz 9 EStG). Wird der Kinderfreibetrag übertragen, weil ein Elternteil seinen Unterhalt nicht zahlt, geht der Erziehungsfreibetrag immer mit (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).

Auf Antrag können die Freibeträge auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder ihm gegenüber unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG).

Häufige Fragen

Muss ich den Erziehungsfreibetrag beantragen?

Nein. Das Finanzamt berücksichtigt ihn mit der Einkommensteuererklärung, wenn du dort die Angaben zu deinem Kind machst.

Bekommen unverheiratete Eltern den Erziehungsfreibetrag je zur Hälfte?

Ja. Jeder Elternteil bekommt die Hälfte, egal ob die Eltern verheiratet sind, getrennt leben oder nie zusammengelebt haben.

Kann ich den Erziehungsfreibetrag des anderen Elternteils bekommen?

Bei einem minderjährigen Kind ja, auf Antrag, wenn das Kind bei dir gemeldet ist und beim anderen Elternteil nicht. Der andere kann widersprechen, wenn er Betreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig betreut.

Gibt es den Erziehungsfreibetrag auch für volljährige Kinder?

Ja, solange das Kind steuerlich berücksichtigt wird, etwa in Ausbildung oder Studium. Übertragen werden kann er dann aber nicht mehr.

Mehr zum Kinderfreibetrag

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Fragen zur Übertragung oder zum Widerspruch: dein Finanzamt.
  • Hilfe bei der Steuererklärung: ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung.

Quellen

  1. GesetzEinkommensteuergesetz: Kinder, Freibeträge für Kinder · § 32 Abs. 6 EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  2. GesetzEinkommensteuergesetz: Familienleistungsausgleich · § 31 EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  3. GesetzEinkommensteuergesetz: Sonderausgaben · § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  4. GesetzEinkommensteuergesetz: Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern · § 51a Abs. 2 EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
  5. BehördeEntwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 · Art. 1 Nr. 3, Art. 2 Nr. 1 · Bundesregierung, Bundesrat-Drucksache 507/26 · Stand 4.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 28.9.2026 · Elternweiser

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