Kurzantwort
Bei einer Kinderwunschbehandlung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse 50 % der Kosten einer künstlichen Befruchtung, wenn das Paar verheiratet ist, nur Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden, beide mindestens 25 Jahre alt sind, die Frau jünger als 40 Jahre und der Mann jünger als 50 Jahre ist und ärztlich eine hinreichende Aussicht auf Erfolg festgestellt ist. Die Kasse muss den Behandlungsplan vorher genehmigen. Bund und einige Länder zahlen auf Antrag einen Zuschuss zum Eigenanteil, auch für unverheiratete Paare.
Voraussetzungen
Die Krankenkasse zahlt ihren Anteil an der Kinderwunschbehandlung, wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind (§ 27a SGB V):
- Eine Ärztin oder ein Arzt stellt fest, dass die Behandlung erforderlich ist und hinreichende Aussicht auf eine Schwangerschaft besteht.
- Ihr seid miteinander verheiratet.
- Es werden nur Ei- und Samenzellen von euch beiden verwendet.
- Die Frau ist mindestens 25 Jahre alt und jünger als 40 Jahre, der Mann mindestens 25 Jahre alt und jünger als 50 Jahre.
- Vor der Behandlung hat euch eine Ärztin oder ein Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über die medizinischen und psychosozialen Seiten beraten und an eine dafür zugelassene Praxis oder Einrichtung überwiesen.
Für eine Insemination ohne vorherige hormonelle Stimulation gelten die Pflicht zur Beratung und die Grenze bei den erfolglosen Versuchen aus dem Gesetz nicht; die Zahl der Versuche regelt hier die Richtlinie (§ 27a Abs. 2 SGB V). Welche Methode für euch infrage kommt, entscheidet ihr mit der behandelnden Praxis.
Wie viele Versuche zahlt die Kasse?
| Methode | höchstens |
|---|---|
| Insemination im Spontanzyklus | 8 Versuche |
| Insemination nach hormoneller Stimulation | 3 Versuche |
| In-vitro-Fertilisation (IVF) | 3 Versuche |
| Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) | 3 Versuche |
Begrenzt sind nur erfolglose Versuche. Als erfolgreich gilt ein Versuch schon, wenn eine Schwangerschaft klinisch nachgewiesen ist, auch wenn es danach nicht zur Geburt kommt. Kommt innerhalb der zulässigen Versuche ein Kind zur Welt, besteht der Anspruch erneut, einschließlich der Höchstzahl erfolgloser Versuche (Gemeinsamer Bundesausschuss).
So läuft die Kostenübernahme
- Beratung und Überweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt.
- Die behandelnde Praxis erstellt einen Behandlungsplan.
- Ihr reicht den Plan vor Beginn der Behandlung bei der Krankenkasse ein, und die Kasse genehmigt ihn.
- Die Kasse zahlt 50 % der genehmigten Kosten. Den Rest zahlt ihr selbst.
Die Kasse zahlt ihren Anteil nur für Kosten, die mit dem Behandlungsplan genehmigt sind (§ 27a Abs. 3 SGB V). Frag bei deiner Kasse auch nach, ob sie freiwillig mehr zahlt.
Zuschuss von Bund und Ländern
Der Bund zahlt einen Zuschuss zum Eigenanteil, wenn das Land, in dem ihr euren Hauptwohnsitz habt, ein eigenes Förderprogramm hat und mindestens gleich viel dazugibt. Gefördert werden verheiratete und unverheiratete Paare aus Mann und Frau, die die übrigen Bedingungen der Krankenkasse erfüllen, und zwar für den ersten bis vierten Versuch einer IVF oder ICSI. Der Zuschuss des Bundes beträgt bis zu einem Viertel des Eigenanteils, der nach der Abrechnung mit der Krankenversicherung bleibt (Informationsportal Kinderwunsch des Bundesfamilienministeriums).
Bundes- und Landesförderung musst du vor Beginn der Kinderwunschbehandlung beantragen. Welche Länder mitmachen und welche Behörde zuständig ist, zeigt der Förder-Check im Informationsportal Kinderwunsch.
Weitere Fälle
- Privat versichert oder beihilfeberechtigt: Es gelten die Regeln deines Tarifs oder der Beihilfe. Frag vor der Behandlung nach.
- Kryokonservierung vor einer Krebstherapie: Schadet eine Behandlung den Ei- oder Samenzellen, zahlt die Kasse das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe, damit später eine künstliche Befruchtung möglich ist (§ 27a Abs. 4 SGB V).
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse auch für unverheiratete Paare?
Nein, die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur für Ehepaare. Bund und teilnehmende Länder fördern aber auch unverheiratete Paare aus Mann und Frau.
Zählt ein Versuch mit Fehlgeburt gegen die Höchstzahl?
Nein. Als erfolgreich gilt ein Versuch schon, wenn eine Schwangerschaft klinisch nachgewiesen ist. Begrenzt sind nur erfolglose Versuche.
Wie viel zahlt die Kasse bei einer Kinderwunschbehandlung?
Die Hälfte der Kosten, die sie mit dem Behandlungsplan genehmigt hat. Die andere Hälfte zahlt das Paar selbst, soweit es keinen Zuschuss von Bund und Land bekommt.
Gibt es nach der Geburt eines Kindes wieder Versuche?
Ja. Kommt ein Kind zur Welt, besteht der Anspruch erneut, einschließlich der Höchstzahl erfolgloser Versuche.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Genehmigung des Behandlungsplans und freiwillige Mehrleistungen: deine Krankenkasse.
- Behandlungsplan und Kosten im Einzelnen: die behandelnde Kinderwunschpraxis.
- Psychosoziale Beratung vor, während und nach der Behandlung: eine Kinderwunschberatung, zum Beispiel bei pro familia (gemeinnützig).
- Antrag auf Förderung: die Bewilligungsbehörde deines Landes, zu finden über den Förder-Check im Informationsportal Kinderwunsch.
Quellen
- GesetzSozialgesetzbuch V: Künstliche Befruchtung · § 27a SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- BehördeDefinition und Zählweise von erfolglosen und erfolgreichen Versuchen · Richtlinie über künstliche Befruchtung · Gemeinsamer Bundesausschuss · abgerufen 28.9.2026
- BehördeUnterstützung von Bund und Ländern · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen 28.9.2026