Kurzantwort
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt eine Zahnspange, wenn die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beginnt und die Fehlstellung mindestens den Behandlungsbedarfsgrad 3 der kieferorthopädischen Indikationsgruppen erreicht. Eltern zahlen zunächst 20 % der Kosten selbst, für jedes weitere gleichzeitig behandelte Kind 10 %. Diesen Anteil zahlt die Kasse zurück, wenn die Behandlung wie geplant abgeschlossen ist.
Wann zahlt die Krankenkasse?
Die Kasse zahlt die Zahnspange, wenn eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht (§ 29 Abs. 1 SGB V). Wie schwer die Fehlstellung ist, stuft die Kieferorthopädin oder der Kieferorthopäde nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) des Gemeinsamen Bundesausschusses ein. Nötig ist mindestens der Behandlungsbedarfsgrad 3; bei leichteren Graden zahlt die Kasse nicht.
Die Behandlung muss vor dem 18. Geburtstag beginnen. Für Erwachsene zahlt die Kasse nur bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern (§ 28 Abs. 2 SGB V). Eine Frühbehandlung im Milchgebiss zahlt die Kasse nur in Ausnahmefällen (Gemeinsamer Bundesausschuss).
Eigenanteil und Erstattung
Während der Behandlung mit der Zahnspange zahlst du 20 % der Kosten an die Praxis. Sind mindestens zwei Kinder unter 18 Jahren aus deinem Haushalt gleichzeitig in Behandlung, sind es für das zweite und jedes weitere Kind 10 %. Ist die Behandlung in dem Umfang abgeschlossen, den der Behandlungsplan vorsieht, zahlt dir die Kasse den Anteil zurück (§ 29 Abs. 2 und 3 SGB V).
- Die Praxis stellt den Befund und schreibt einen Behandlungsplan.
- Die Krankenkasse genehmigt den Plan.
- Du zahlst deinen Anteil nach den Rechnungen der Praxis, meist je Quartal, und hebst alle Rechnungen auf.
- Nach dem Abschluss bescheinigt die Praxis, dass die Behandlung erfolgreich beendet ist.
- Du reichst Bescheinigung und Rechnungen bei der Krankenkasse ein und bekommst den Eigenanteil zurück.
Mehrkosten und Zusatzleistungen
Wählst du Leistungen, die über die Kassenleistung hinausgehen und sich nur in der Art der Durchführung oder den Behandlungsmitteln unterscheiden, zahlst du die Mehrkosten selbst (§ 29 Abs. 5 SGB V). Die Praxis muss dich vorher mündlich über die Möglichkeiten aufklären, und ihr müsst eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung treffen (§ 29 Abs. 7 SGB V). Lass dir deshalb vor Beginn einen Kostenplan geben.
Häufige Fragen
Bekomme ich den Eigenanteil zurück, wenn die Behandlung abgebrochen wird?
Die Kasse zahlt den Anteil nur zurück, wenn die Behandlung in dem Umfang abgeschlossen ist, den der Behandlungsplan vorsieht. Sprich vor einem Abbruch mit der Praxis und der Kasse.
Was zahle ich für das zweite Kind?
Sind zwei oder mehr Kinder unter 18 Jahren aus einem Haushalt gleichzeitig in Behandlung, ist der Anteil für das zweite und jedes weitere Kind halb so hoch wie für das erste.
Zahlt die Kasse die Zahnspange auch nach dem 18. Geburtstag?
Nur bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
Mehr zu Kosten
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Einstufung, Behandlungsplan und Kostenplan: die kieferorthopädische Praxis.
- Genehmigung und Erstattung des Eigenanteils: deine Krankenkasse.
- Unabhängiger Rat zu Mehrkosten und Zusatzleistungen: die Verbraucherzentrale oder die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (gemeinnützig).
Quellen
- GesetzSozialgesetzbuch V: Kieferorthopädische Behandlung · § 29 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzSozialgesetzbuch V: Ärztliche und zahnärztliche Behandlung · § 28 Abs. 2 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- BehördeRichtlinien für die kieferorthopädische Behandlung · Abschnitte B.2 und B.8 · Gemeinsamer Bundesausschuss · abgerufen 28.9.2026
- BehördeKieferorthopädische Behandlung: Erstattung des Eigenanteils · Bundesministerium für Gesundheit · Stand 19.1.2023