Kurzantwort
In der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich zahlt die gesetzliche Krankenkasse medizinisch notwendige Behandlungen zu den Bedingungen des Gastlandes, in Abkommensstaaten wie der Türkei ebenso; einen Rücktransport nach Deutschland zahlt sie nie. Eine private Auslandskrankenversicherung schließt diese Lücken, die Verbraucherzentrale hält sie für jede Auslandsreise für den wichtigsten Schutz.
Was die Krankenkasse im Ausland zahlt
| Reiseziel | Was die gesetzliche Krankenkasse zahlt | Was offen bleibt |
|---|---|---|
| EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vereinigtes Königreich | medizinisch notwendige Behandlung zu den Bedingungen des Gastlandes, mit der Europäischen Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der Gesundheitskarte | Zuzahlungen im Gastland, Privatärzte, Rücktransport (§ 60 Abs. 4 SGB V) |
| Staaten mit Sozialversicherungsabkommen, z. B. Türkei, Tunesien, Serbien, Bosnien und Herzegowina | Behandlung nach dem Abkommen, je nach Land mit einer Anspruchsbescheinigung der Krankenkasse (Merkblätter der DVKA) | wie oben |
| alle anderen Länder, z. B. USA | nichts, außer in der Ausnahme unten (§ 18 Abs. 3 SGB V) | alle Kosten |
Bezahlst du eine Behandlung in der EU, im EWR oder in der Schweiz vor Ort selbst, erstattet die Krankenkasse nur so viel, wie die Behandlung in Deutschland gekostet hätte, und kann Verwaltungskosten abziehen (Bundesgesundheitsministerium). Nimmt ein Arzt die Europäische Krankenversicherungskarte nicht an, behandelt er dich als Privatpatienten, und du zahlst sofort (Verbraucherzentrale). Der Rücktransport nach Deutschland gehört nie zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Genau diese Lücken schließt eine Auslandskrankenversicherung.
Ausnahme bei Vorerkrankung oder Alter
Bekommst du wegen einer Vorerkrankung oder deines Alters nachweislich keine private Auslandskrankenversicherung, übernimmt die Krankenkasse unverzüglich nötige Behandlungen auch außerhalb der EU und des EWR, höchstens 6 Wochen im Kalenderjahr und bis zur Höhe der Kosten in Deutschland. Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse das vor der Reise festgestellt hat; leg ihr dazu die Ablehnung der privaten Versicherung vor (§ 18 Abs. 3 SGB V).
Worauf du bei der Auslandskrankenversicherung achten solltest
- Rücktransport: Er sollte schon bezahlt werden, wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Bedingungen, die ihn nur bei „medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet“ zahlen, sind kaum zu erfüllen.
- Kinder: Familientarife versichern Kinder bis zu einem Höchstalter mit, das jeder Versicherer anders festlegt.
- Begleitperson: Die Kosten für eine Begleitperson, wenn ein Kind unter 18 Jahren ins Krankenhaus muss, sollten versichert sein.
- Reisedauer: Jahresverträge gelten je Reise meist sechs oder acht Wochen. Für längere Aufenthalte braucht es einen eigenen Vertrag.
- Keine Selbstbeteiligung und keine Klausel, nach der nur Restkosten nach der Krankenkasse gezahlt werden.
- Nicht transportfähig: Die Versicherung sollte zeitlich unbegrenzt weiterzahlen, bis die erkrankte Person wieder reisen kann.
- Vorerkrankungen: Die Bedingungen genau lesen; chronisch Kranke lassen sich vor der Abreise eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung geben.
Die Kriterien stammen von der Verbraucherzentrale. Sie rät, Angebote selbst zu vergleichen statt die Versicherungspakete der Buchungsportale zu nehmen. Auch privat Krankenversicherte sollten den Rücktransport absichern, wenn ihr Vertrag ihn nicht enthält.
Häufige Fragen
Reicht die Europäische Krankenversicherungskarte für den Urlaub in der EU?
Sie deckt notwendige Behandlungen zu den Bedingungen des Gastlandes, aber keine Zuzahlungen, keine Privatärzte und keinen Rücktransport. Die Verbraucherzentrale rät deshalb auch für Reisen in der EU zu einer privaten Auslandskrankenversicherung.
Brauchen Kinder eine eigene Auslandskrankenversicherung?
Meist nicht. Familientarife versichern Kinder bis zu einem Höchstalter mit, das jeder Versicherer anders regelt.
Zahlt die Krankenkasse in der Türkei?
Ja, nach dem Sozialversicherungsabkommen, aber nur zu den Bedingungen des Landes. Privatärzte und den Rücktransport zahlt sie nicht.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Welche Bescheinigung du für dein Reiseland brauchst und was erstattet wird: deine Krankenkasse.
- Unabhängige Beratung zu Tarifen und Bedingungen: die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale.
Quellen
- BehördeVersicherungsschutz im Ausland · EU/EWR/Schweiz, Erstattung, Ausnahme außerhalb der EU · Bundesministerium für Gesundheit · Stand 3.9.2026
- GesetzSozialgesetzbuch V: Behandlung außerhalb der EU · § 18 Abs. 3 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026
- GesetzSozialgesetzbuch V: Fahrkosten · § 60 Abs. 4 SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026
- FachgesellschaftAuslandsreisekrankenversicherung – darum ist sie wichtig · Privatpatient, Rücktransport, Vertragsbedingungen · Verbraucherzentrale · Stand 16.2.2026
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