Unterhalt für Ausbildung und Studium

Kurzantwort

Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine angemessene Ausbildung zu einem Beruf, also eine Berufsausbildung oder ein Studium, und zahlen ab 18 beide anteilig nach ihrem Einkommen. Ein Kind mit eigener Wohnung hat 2026 in der Regel einen Bedarf von 990 €, davon gehen das volle Kindergeld und eigenes Einkommen einschließlich BAföG ab; jedem Elternteil bleiben mindestens 1.750 €.

Wofür und wie lange Eltern zahlen

Der Unterhalt umfasst auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Eltern, die leistungsfähig sind, müssen deshalb eine Ausbildung oder ein Studium ihres Kindes mitfinanzieren; das Kind kann den Unterhalt notfalls beim Familiengericht einfordern. Wie lange, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Dauer der Ausbildung und von einem Wechsel des Fachs.

Kindergeld gibt es in Ausbildung oder Studium längstens bis zum 25. Geburtstag. Es wird bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf ihren Bedarf angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB).

Wie viel Unterhalt steht dem Kind zu?

Bedarf volljähriger Kinder in Ausbildung, Düsseldorfer Tabelle 2026
Das Kind …Bedarf im Monat
wohnt bei einem ElternteilBetrag der Düsseldorfer Tabelle für Kinder ab 18 Jahren, abgelesen mit dem Einkommen beider Eltern zusammen; mindestens 698 €
hat eine eigene Wohnungin der Regel 990 €, darin bis 440 € Warmmiete

Nicht enthalten sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren; sie kommen hinzu (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung A.V). Leben die Eltern in guten Verhältnissen, kann der Bedarf eines Kindes mit eigener Wohnung höher sein (Anmerkung A.IV). Dass bei einem Kind, das zu Hause wohnt, die Einkommen beider Eltern zusammengerechnet werden, steht in den Leitlinien NRW Nr. 13.1.

Vom Bedarf gehen ab:

  • das volle Kindergeld
  • eigenes Einkommen des Kindes, etwa eine Ausbildungsvergütung
  • BAföG, außer einer Vorausleistung des Amts für Ausbildungsförderung (Leitlinien NRW Nr. 2)

Wer von beiden Eltern wie viel zahlt

Ab 18 zählt die Betreuung nicht mehr als Unterhalt: Beide Eltern zahlen Barunterhalt, jeder nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Dazu wird von jedem bereinigten Einkommen zuerst der Selbstbehalt von 1.750 € abgezogen; im Verhältnis der verbleibenden Beträge teilen sich die Eltern den Restbedarf (Süddeutsche Leitlinien Nr. 13.3).

Geht ein volljähriges Kind bis 21 noch zur Schule und wohnt bei einem Elternteil, steht es minderjährigen Kindern gleich: Dann gilt der niedrigere Selbstbehalt, und es hat Vorrang vor anderen Berechtigten (§ 1603 Abs. 2, § 1609 BGB).

BAföG und Elternunterhalt

Beim BAföG wird das Einkommen der Eltern angerechnet (§ 11 Abs. 2 BAföG). Es bleibt außer Betracht, wenn das Kind etwa bei Beginn der Ausbildung schon 30 Jahre alt ist oder nach dem 18. Geburtstag fünf Jahre erwerbstätig war (§ 11 Abs. 3 BAföG). Zahlen die Eltern den angerechneten Betrag nicht und ist die Ausbildung gefährdet, kann das Amt für Ausbildungsförderung auf Antrag ohne diesen Betrag fördern (Vorausleistung, § 36 BAföG).

Unterhalt als Wohnen und Essen statt Geld

Eltern eines unverheirateten Kindes dürfen bestimmen, in welcher Art sie Unterhalt leisten, zum Beispiel durch Wohnung und Verpflegung zu Hause statt Geld. Sie müssen dabei auf die Belange des Kindes Rücksicht nehmen, etwa einen weit entfernten Studienort (§ 1612 Abs. 2 BGB). Im Streit entscheidet das Familiengericht.

Häufige Fragen

Müssen Eltern das Studium ihres Kindes finanzieren?

Ja, wenn sie leistungsfähig sind. Der Unterhalt umfasst die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf, und das Kind kann ihn notfalls beim Familiengericht einfordern.

Müssen beide Eltern zahlen, wenn das Kind volljährig ist?

Ja. Ab 18 zählt die Betreuung nicht mehr als Unterhalt, und beide Eltern zahlen nach ihrem Einkommen, jeweils nach Abzug ihres Selbstbehalts.

Wird BAföG auf den Unterhalt angerechnet?

Ja, BAföG zählt als Einkommen des Kindes. Ausgenommen ist eine Vorausleistung, die das Amt zahlt, weil die Eltern nicht zahlen.

Wird das Kindergeld vom Unterhalt für ein studierendes Kind abgezogen?

Ja, bei volljährigen Kindern in voller Höhe. Es mindert den Bedarf des Kindes.

Dürfen Eltern verlangen, dass das Kind zu Hause wohnt statt Geld zu bekommen?

Grundsätzlich ja, sie dürfen die Art des Unterhalts bestimmen. Sie müssen aber auf die Belange des Kindes Rücksicht nehmen, etwa auf einen weit entfernten Studienort.

Mehr zum Unterhalt

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Wann du dich beraten lassen solltest

  • Das Kind ist unter 21 und will seinen Unterhalt einfordern: das Jugendamt, das junge Volljährige dabei berät und unterstützt (§ 18 Abs. 4 SGB VIII).
  • Fragen zu BAföG und Vorausleistung: das Amt für Ausbildungsförderung, meist beim Studierendenwerk.
  • Streit über die Höhe oder die Anteile der Eltern: Vor dem Familiengericht brauchst du einen Anwalt oder eine Anwältin (§ 114 FamFG). Bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe über das Amtsgericht und Verfahrenskostenhilfe.

Quellen

  1. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Maß des Unterhalts · § 1610 Abs. 2 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  2. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Haftung mehrerer Verpflichteter · § 1606 Abs. 3 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  3. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Leistungsfähigkeit · § 1603 Abs. 2 BGB, § 1609 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  4. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Art der Unterhaltsgewährung · § 1612 Abs. 2 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  5. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld · § 1612b BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  6. BehördeDüsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026 · Anmerkungen A.IV, A.V · Oberlandesgericht Düsseldorf · Stand 1.1.2026
  7. BehördeUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in NRW · Nr. 2, 13.1 · Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln · Stand 1.1.2026
  8. BehördeSüddeutsche Leitlinien · Nr. 13.3 · Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken · Stand 1.1.2026
  9. GesetzBundesausbildungsförderungsgesetz · §§ 11, 36 BAföG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026
  10. GesetzSozialgesetzbuch VIII: Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge · § 18 SGB VIII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 27.9.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 2.10.2026 · Elternweiser

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