Kurzantwort
Für gesetzlich versicherte Schwangere zahlt die Krankenkasse die Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt, in der Regel ohne Zuzahlung: ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Arznei- und Heilmittel, die Entbindung im Krankenhaus, im Geburtshaus oder zu Hause, häusliche Pflege und Haushaltshilfe. Zuständig ist die Krankenkasse der Mutter. Selbst zahlen Eltern Wahlleistungen, die sie mit dem Krankenhaus vereinbaren, zum Beispiel ein Einzelzimmer.
Was die Krankenkasse zahlt
| Leistung | Was dazugehört | Grundlage |
|---|---|---|
| Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe | Feststellung der Schwangerschaft, Vorsorgeuntersuchungen, Betreuung bei und nach der Entbindung; Hebammenhilfe im Wochenbett bis zwölf Wochen nach der Geburt, danach mit ärztlicher Anordnung | § 24d SGB V |
| Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel | bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung ohne Zuzahlung | § 24e SGB V |
| Entbindung | ambulant oder stationär; stationär mit Unterkunft, Pflege und Verpflegung für Mutter und Kind | § 24f SGB V |
| Häusliche Pflege | wenn sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung nötig ist | § 24g SGB V |
| Haushaltshilfe | wenn niemand im Haushalt einspringen kann, ohne Zuzahlung | § 24h SGB V |
| Mutterschaftsgeld | für Mitglieder der Krankenkasse, siehe Mutterschaftsgeld | § 24c SGB V |
Diese Leistungen sind in der Regel zuzahlungsfrei (Bundesministerium für Gesundheit). Anspruch hat jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.
Wo du entbinden kannst
Du kannst ambulant oder stationär entbinden, und zwar im Krankenhaus, in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung wie einem Geburtshaus, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in einer Hebammenpraxis oder zu Hause (§ 24f SGB V). Die Krankenkasse zahlt die Entbindung an jedem dieser Orte. Geburtshäuser erhalten von den Krankenkassen zusätzlich einen Zuschuss zu ihren Betriebskosten (Bundesministerium für Gesundheit).
Viele Geburtshäuser und freiberufliche Hausgeburtshebammen berechnen den Versicherten zusätzlich eine Pauschale für ihre Rufbereitschaft. Manche Krankenkassen erstatten sie zum Teil als freiwillige Leistung (GKV-Spitzenverband). Frag deshalb vorher bei der Hebamme und bei deiner Kasse nach.
Wahlleistungen im Krankenhaus
Leistungen, die über die allgemeine Krankenhausleistung hinausgehen, zum Beispiel ein Einzel- oder Familienzimmer, darf das Krankenhaus gesondert berechnen, wenn du sie mit ihm vereinbart hast (§ 17 KHEntgG). Diese Wahlleistungen zahlt die Krankenkasse nicht. Die Preise legt jede Klinik selbst fest, frag deshalb bei der Anmeldung nach.
Wer zahlt die Geburt: die Kasse der Mutter oder des Vaters?
Die Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt stehen der Person zu, die schwanger ist oder entbunden hat (§ 24c SGB V). Zuständig ist also die Krankenkasse, bei der die Mutter versichert ist, als Mitglied oder in der Familienversicherung. Ob die Eltern verheiratet sind, spielt dafür keine Rolle. Das Kind wird nach der Geburt selbst versichert, meist in der Familienversicherung.
Bist du privat versichert, richtet sich die Erstattung nach deinem Tarif.
Häufige Fragen
Was kostet eine Geburt im Krankenhaus?
Für gesetzlich Versicherte in der Regel nichts. Die Krankenkasse zahlt die Entbindung. Kosten entstehen für Wahlleistungen, die du mit dem Krankenhaus vereinbarst, zum Beispiel ein Einzelzimmer.
Zahlt die Krankenkasse eine Hausgeburt?
Ja. Die Entbindung zu Hause ist eine Leistung der Krankenkasse. Viele Hausgeburtshebammen berechnen aber zusätzlich eine Pauschale für die Rufbereitschaft, die manche Kassen zum Teil erstatten.
Muss ich für Medikamente in der Schwangerschaft zuzahlen?
Nein, nicht für Arznei-, Verband- und Heilmittel bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung.
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Wann du dich beraten lassen solltest
- Welche Leistungen die Kasse zahlt und ob sie eine Rufbereitschaftspauschale erstattet: deine Krankenkasse.
- Kosten für Wahlleistungen: das Krankenhaus bei der Anmeldung zur Geburt.
- Hebammenhilfe, Vorsorge und Wochenbett: deine Hebamme.
Quellen
- GesetzSozialgesetzbuch V: Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft · § 24c SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzSozialgesetzbuch V: Entbindung · § 24f SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- GesetzKrankenhausentgeltgesetz: Wahlleistungen · § 17 KHEntgG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 28.9.2026
- BehördeAngebote für werdende Mütter · Bundesministerium für Gesundheit · Stand 3.9.2026
- BehördeZahlen, Daten, Fakten zu freiberuflichen Hebammen · GKV-Spitzenverband · Stand 31.10.2025