Fluggastrechte: Entschädigung bei Verspätung und Ausfall

Kurzantwort

Kommt ein Flug 3 Stunden oder mehr verspätet am Ziel an, wird er weniger als zwei Wochen vor dem Abflug gestrichen oder wird ein Fluggast gegen seinen Willen nicht befördert, zahlt die ausführende Airline nach den EU-Fluggastrechten 250 € bei Flügen bis 1.500 km, 400 € bei mittleren und 600 € bei langen Strecken. Bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter entfällt die Zahlung, Betreuung mit Essen, Getränken und nötigenfalls Hotel schuldet die Airline aber trotzdem.

Wie viel Entschädigung steht dir zu?

Flugstrecke bis zum EndzielAusgleich je Fluggast
bis 1.500 km250 €
Flüge innerhalb der EU über 1.500 km400 €
andere Flüge über 1.500 bis 3.500 km400 €
andere Flüge über 3.500 km600 €
Nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004

Die Entschädigung nach den Fluggastrechten gilt für Kinder genauso wie für Erwachsene, auch mit einem ermäßigten Kindertarif, den jeder buchen kann. Keinen Anspruch hat, wer kostenlos oder zu einem Sondertarif fliegt, der nicht öffentlich erhältlich ist, etwa ein Kind, das ohne eigenes Ticket kostenlos mitfliegt (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung). Bietet dir die Airline nach einer Annullierung oder Nichtbeförderung einen Ersatzflug an, der höchstens zwei, drei oder vier Stunden (je nach Strecke) nach der geplanten Zeit ankommt, darf sie den Ausgleich halbieren (Art. 7 Abs. 2).

Wann du einen Anspruch hast

Die Fluggastrechte gelten für alle Flüge ab einem Flughafen in der EU, gleich welche Airline fliegt, und für Flüge aus einem Land außerhalb der EU in die EU, wenn eine Airline aus der EU den Flug durchführt (Art. 3 Abs. 1). Zahlen muss immer die ausführende Airline, also die, die den Flug tatsächlich fliegt, auch wenn du bei einer anderen gebucht hast.

  • Verspätung: Ausgleich, wenn du dein Endziel 3 Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft erreichst. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (C-402/07, Sturgeon). Angekommen ist der Flug, wenn sich die erste Tür öffnet und die Fluggäste aussteigen dürfen (C-452/13).
  • Annullierung: Ausgleich, wenn die Airline den Flug weniger als zwei Wochen vor dem Abflug streicht. Er entfällt, wenn sie dich zwei Wochen bis sieben Tage vorher informiert und einen Ersatzflug anbietet, der höchstens zwei Stunden früher startet und höchstens vier Stunden später ankommt, oder weniger als sieben Tage vorher mit einem Ersatzflug höchstens eine Stunde früher und zwei Stunden später (Art. 5 Abs. 1).
  • Nichtbeförderung: Ausgleich, wenn die Airline dich gegen deinen Willen nicht mitnimmt, zum Beispiel weil der Flug überbucht ist (Art. 4). Voraussetzung ist, dass du rechtzeitig am Check-in warst, ohne andere Angabe spätestens 45 Minuten vor dem Abflug (Art. 3 Abs. 2).
  • Verpasster Anschlussflug: Bei Umsteigeverbindungen mit einer Buchung zählt die Verspätung am Endziel, berechnet nach der Gesamtstrecke (C-11/11, Folkerts).

Außergewöhnliche Umstände: wann die Airline nicht zahlen muss

Die Airline muss keinen Ausgleich zahlen, wenn sie beweist, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Art. 5 Abs. 3), etwa ein Unwetter. Ein Streik von Fluglotsen oder Flughafenpersonal kann dazugehören. Ein Streik des eigenen Personals der Airline zählt nicht (C-28/20), ebenso wenig massenhafte Krankmeldungen nach einer überraschend angekündigten Umstrukturierung (C-195/17). Die Betreuung während der Wartezeit muss die Airline in jedem Fall leisten.

Betreuung während der Wartezeit

Verzögert sich der Abflug um mindestens 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km, um 3 Stunden bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km und anderen Flügen bis 3.500 km oder um 4 Stunden bei allen übrigen Flügen, muss die Airline dir kostenlos Mahlzeiten und Erfrischungen passend zur Wartezeit und zwei Telefonate oder E-Mails anbieten. Geht es erst am nächsten Tag weiter, kommen Hotel und Transfer dazu (Art. 6 und 9). Ab 5 Stunden Verspätung kannst du auf den Flug verzichten und dir den Ticketpreis erstatten lassen (Art. 8). Wird der Flug annulliert, hast du die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzflug und bekommst ebenfalls Betreuung (Art. 5 Abs. 1).

Bietet die Airline nichts an, versorge dich angemessen selbst und heb alle Belege auf. Lass dir die Verspätung oder Annullierung am Schalter schriftlich bestätigen.

Pauschalreise

Auch bei einer Pauschalreise richtest du den Ausgleich nach den Fluggastrechten an die ausführende Airline. Gegen den Reiseveranstalter kannst du zusätzlich den Reisepreis mindern oder Schadensersatz verlangen. Was du von der Airline für dasselbe Ereignis bekommst, wird darauf angerechnet (§ 651p Abs. 3 BGB).

So setzt du die Fluggastrechte durch

1. Bei der Airline schriftlich fordern

Schreib an die ausführende Airline, am besten über ihr Formular oder per E-Mail. Nenne Buchungsnummer, Flugnummer, Datum, die Namen aller Mitreisenden einschließlich der Kinder, was passiert ist und deine Bankverbindung. Leg Bordkarten und Belege bei.

2. Antwort abwarten

Gib der Airline Zeit. Eine Schlichtungsstelle kannst du anrufen, wenn sie zwei Monate nicht reagiert hat oder deine Forderung schon vorher ablehnt (Bundesamt für Justiz).

3. Schlichtung beantragen

Nimmt die Airline an der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr teil, ist diese zuständig, sonst die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (§§ 57, 57a LuftVG). Beide schlichten Forderungen aus privat gebuchten Flügen. Für dich ist die Schlichtung kostenlos, solange du sie nicht missbrauchst. Gewerbliche Fluggastportale behalten dagegen einen Teil der Entschädigung ein.

4. Klagen, wenn es keine Einigung gibt

Einigt ihr euch nicht, bleibt die Klage. Der Online-Dienst des Bundesjustizministeriums unter service.justiz.de/fluggastrechte prüft in einem Vorab-Check, ob ein Anspruch infrage kommt, und hilft, die Klage digital zu erstellen und einzureichen. Schlichtung und Klage gleichzeitig gehen nicht.

Der Anspruch verjährt in Deutschland nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug war (§§ 195, 199 BGB; die Frist richtet sich nach nationalem Recht, C-139/11).

Beschlossene Änderung der Fluggastrechte

Rat und Europäisches Parlament haben eine Reform der Fluggastrechte beschlossen. Sie gilt erst zwölf Monate und 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, die noch aussteht. Bis dahin gilt alles auf dieser Seite unverändert. Nach der Reform gibt es einen Ausgleich, wenn ein Flug mehr als drei Stunden verspätet ankommt; die Beträge bleiben. Neu sind unter anderem Getränke alle zwei Stunden Wartezeit und eine Mahlzeit nach drei Stunden, eine Antwort der Airline auf deine Forderung innerhalb von 30 Tagen, ein Ersatzflug innerhalb von drei Stunden nach einer Annullierung und kostenlose Sitzplätze nebeneinander für Familien (Rat der EU).

Häufige Fragen

Bekommen Kinder dieselbe Entschädigung wie Erwachsene?

Ja. Jedes Kind mit eigenem Ticket bekommt den vollen Betrag, auch mit einem ermäßigten Kindertarif. Keinen Anspruch hat, wer kostenlos oder zu einem nicht öffentlich buchbaren Sondertarif fliegt.

Was gilt, wenn wegen der Verspätung der Anschlussflug weg ist?

Bei einer durchgehenden Buchung zählt die Verspätung am Endziel. Kommst du dort drei Stunden oder mehr zu spät an, steht dir der Ausgleich zu, berechnet nach der Gesamtstrecke.

Muss die Airline bei einem Streik zahlen?

Streikt ihr eigenes Personal, ja. Bei einem Streik von Fluglotsen oder Flughafenpersonal kann sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Betreuung schuldet sie in beiden Fällen.

Wie lange kann ich die Entschädigung noch verlangen?

In Deutschland drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug war.

Mehr zum Fliegen

Wann du dich beraten lassen solltest

  • Die Airline zahlt nicht: die staatlich anerkannte Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz.
  • Airline aus einem anderen EU-Land, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich: das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland.
  • Allgemeine Fragen zum Reiserecht: die Verbraucherzentrale deines Landes.
  • Eine Airline hält ihre Pflichten nicht ein: Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt. Es treibt keine Einzelforderung ein, kann aber Bußgelder verhängen.

Quellen

  1. GesetzVerordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste · Art. 3–9 · Europäische Union · abgerufen 1.10.2026
  2. GesetzUrteil Sturgeon u. a. · C-402/07 und C-432/07, 19.11.2009 · Gerichtshof der Europäischen Union · Stand 19.11.2009
  3. GesetzUrteil Germanwings · C-452/13, 4.9.2014 · Gerichtshof der Europäischen Union · Stand 4.9.2014
  4. GesetzUrteil Air France / Folkerts · C-11/11, 26.2.2013 · Gerichtshof der Europäischen Union · Stand 26.2.2013
  5. GesetzUrteil Airhelp / SAS · C-28/20, 23.3.2021 · Gerichtshof der Europäischen Union · Stand 23.3.2021
  6. GesetzUrteil Krüsemann u. a. · C-195/17, 17.4.2018 · Gerichtshof der Europäischen Union · Stand 17.4.2018
  7. GesetzUrteil Cuadrench Moré · C-139/11, 22.11.2012 · Gerichtshof der Europäischen Union · Stand 22.11.2012
  8. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Anrechnung bei Pauschalreisen · § 651p Abs. 3 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026
  9. GesetzBürgerliches Gesetzbuch: Verjährung · §§ 195, 199 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026
  10. GesetzLuftverkehrsgesetz: Schlichtung · §§ 57–57b LuftVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026
  11. BehördeHilfe durch die Schlichtungsstelle Luftverkehr · Zuständigkeit, Wartefrist, Online-Dienst · Bundesamt für Justiz · abgerufen 1.10.2026
  12. BehördeCouncil gives final clearance for stronger air passenger rights · Pressemitteilung, Inkrafttreten · Rat der Europäischen Union · Stand 13.7.2026
  13. BehördeCouncil and Parliament reach landmark agreement on stronger EU air passenger rights · Pressemitteilung, Inhalt der Reform · Rat der Europäischen Union · Stand 15.6.2026

Aktualisiert am 5.10.2026 · Geprüft am 1.10.2026 · Elternweiser

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