Kurzantwort
Einen Gepäckschaden muss man der Airline spätestens 7 Tage nach der Annahme des Koffers schriftlich melden, verspätetes Gepäck spätestens 21 Tage nach der Auslieferung. Die Airline haftet nach dem Montrealer Übereinkommen bis zu 1519 Sonderziehungsrechten je Fluggast; den Schaden am besten noch am Flughafen mit einer Schadensanzeige aufnehmen lassen.
Fristen beim Gepäckschaden
| Was ist passiert? | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Koffer oder Inhalt beschädigt | schriftliche Anzeige spätestens 7 Tage nach der Annahme | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Koffer kommt verspätet | schriftliche Anzeige spätestens 21 Tage nach der Auslieferung | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Koffer fehlt | gilt als verloren, wenn er 21 Tage nach dem geplanten Ankunftstag nicht da ist oder die Airline den Verlust anerkennt | Art. 17 Abs. 3 MÜ |
| Klage gegen die Airline | innerhalb von zwei Jahren nach der Ankunft | Art. 35 MÜ |
Nimmst du einen beschädigten Koffer ohne Beanstandung an, wird vermutet, dass er unbeschädigt war (Art. 31 Abs. 1 MÜ). Melde den Gepäckschaden deshalb sofort am Gepäckschalter im Ankunftsbereich und lass dir die Schadensanzeige (Property Irregularity Report, kurz PIR) aushändigen. Die Frist für die schriftliche Anzeige an die Airline läuft trotzdem, und jede Beanstandung muss schriftlich sein (Art. 31 Abs. 3).
Wie viel die Airline zahlt
Die Airline haftet für Zerstörung, Verlust und Beschädigung von aufgegebenem Gepäck, wenn der Schaden an Bord oder während sie den Koffer in Obhut hatte entstanden ist (Art. 17 Abs. 2 MÜ), und für Schäden durch Verspätung (Art. 19). Bei verspätetem Gepäck können das zum Beispiel nötige Ersatzkäufe sein, bis der Koffer da ist; heb die Belege auf. Die Airline ersetzt den nachgewiesenen Schaden, höchstens 1519 Sonderziehungsrechte je Fluggast (Art. 22 Abs. 2, angepasst seit 28. Dezember 2024).
Das Sonderziehungsrecht ist eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds. In Euro umgerechnet wird bei einem Gerichtsverfahren nach dem Kurs am Tag der Entscheidung (Art. 23 MÜ). Wertvolles Gepäck kannst du bei der Aufgabe mit einem höheren Wert angeben und dafür einen Zuschlag zahlen; dann haftet die Airline bis zu diesem Wert (Art. 22 Abs. 2).
Ein Gepäckschaden fällt nicht unter die EU-Fluggastrechte bei Verspätung und Annullierung. Die Entschädigung nach den Fluggastrechten kann aber zusätzlich zustehen, wenn derselbe Flug verspätet war.
Was ins Schreiben an die Airline gehört
- Name und Anschrift
- Flugnummer, Datum, Abflug- und Zielflughafen
- Nummer des Gepäckscheins und der Schadensanzeige vom Flughafen
- Beschreibung des Koffers und des Schadens, bei Verspätung der Tag der Auslieferung
- Liste der beschädigten oder fehlenden Sachen mit Kaufdatum und Kaufpreis, dazu Belege und Fotos
- geforderter Betrag und Bankverbindung
Schick das Schreiben so, dass du den Zugang nachweisen kannst, zum Beispiel über das Formular der Airline mit Eingangsbestätigung oder per Einschreiben. Zahlt die Airline nicht, kannst du wie bei den Fluggastrechten eine Schlichtungsstelle anrufen; sie ist auch für Gepäckschäden zuständig (§ 57b Abs. 1 LuftVG).
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, einen Gepäckschaden zu melden?
Bei einem beschädigten Koffer sieben Tage nach der Annahme, bei einem verspäteten 21 Tage nach der Auslieferung. Die Anzeige muss schriftlich sein.
Wann gilt ein Koffer als verloren?
Wenn er 21 Tage nach dem Tag, an dem er hätte ankommen sollen, nicht da ist oder die Airline den Verlust anerkennt.
Zahlt die Airline den vollen Neupreis?
Sie ersetzt den nachgewiesenen Schaden bis zum Haftungshöchstbetrag. Wer mehr absichern will, gibt bei der Aufgabe einen höheren Wert an und zahlt dafür einen Zuschlag.
Mehr zum Fliegen
- Fluggastrechte: Entschädigung bei Verspätung und AusfallEntschädigung bei Verspätung, Ausfall und Überbuchung
- Fliegen mit KindWas für Kinder an Bord gilt
Wann du dich beraten lassen solltest
- Die Airline zahlt nicht: die staatlich anerkannte Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz.
- Airline aus einem anderen EU-Land, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich: das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland.
- Allgemeine Fragen zum Reiserecht: die Verbraucherzentrale deines Landes.
Quellen
- GesetzÜbereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) · Art. 17, 19, 22, 23, 31 · Europäische Union · abgerufen 1.10.2026
- GesetzDritte Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens · BGBl. 2024 II Nr. 515, Art. 2 · Bundesministerium der Justiz · Stand 23.12.2024
- GesetzLuftverkehrsgesetz: Schlichtung · § 57b Abs. 1 Nr. 2 LuftVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 1.10.2026